StRKE Nr. 60/1996•Alleinerzieherabzug
Testo completo
Alleinerzieherabzug
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 60/1996 vom 31. Oktober 1996
Der Sozialabzug für Alleinerziehende steht nur Personen zu, die sowohl in fi- nanzieller als auch praktischer Hinsicht die alleinige Verantwortung für den Haus- halt und die Kinderbetreuung tragen. Diese Voraussetzung ist bei gemeinsamer Haushaltsführung durch zwei in der selben Wohnung lebende Erwachsene nicht ge- geben.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin machte in ihrer Steuererklärung 1992 unter Ziff. 19 lit. b der Steuererklärung den Sozialabzug von Fr. 6'000 .- für Alleinerziehende mit eigenem Haushalt geltend.
2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 teilte die Steuerverwaltung der Rekurren- tin mit, dass der Abzug nicht anerkannt würde, da sie mit Herrn M. R. zusammen lebe. Die auf dieser Änderungsanzeige basierende Steuerveranlagung pro 1992 wurde der Rekurrentin am 4. November 1993 eröffnet.
3. Das Schreiben der Rekurrentin vom 3. November 1993 ist von der Steuerver- waltung als Einsprache gegen die Veranlagung vom 4. November 1993 entgegen- genommen worden. Mit Entscheid vom 8. Februar 1994 wurde die Einsprache ab- gewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 4. März 1994. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die alleinige Verantwortung für ihren Sohn S. sowie alle damit verbundenen Kosten trage und daher auch den Abzug gemäss Ziff. 19 lit. b der Steuererklärung weiterhin geltend machen könne. Auf die Einzel- heiten der Begründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 1995 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 1994 aufzuheben und es sei der von ihr in der Steuererklärung 1992 gel- tend gemachte Alleinerzieherabzug in der Höhe von Fr. 6'000 .- zuzulassen.
2. Nach § 44 Abs. 2 lit. b StG in der Fassung vom 12. Juni 1991, in Kraft seit dem 1. Januar 1992, können Alleinstehende mit eigenem Haushalt vom reinen Einkom- men einen Freibetrag in Höhe von Fr. 6000 .- abziehen, sofern sie mit minder- jährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung wird durch § 21 Vo StG in der Fassung vom 30. Januar 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1990, präzisiert, welcher festhält, dass nur Halbfamilien diesen Abzug vornehmen können.
Der Abzug will Alleinstehenden mit Kind einen Ausgleich für die grössere finan- zielle Belastung ermöglichen. Als alleinstehend mit Kind bzw. als Halbfamilie im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gelten nur solche Personen, die für den Haushalt und die Kinderbetreuung sowohl in finanzieller als auch praktischer Hinsicht die alleinige Verantwortung tragen. Wird der Haushalt aber mit einer an- deren erwachsenen Person gemeinsam geführt, so entfällt das Element des eigenen, allein geführten Haushalts sowie die damit zusammenhängende Belastung, die durch den Abzug gemindert werden soll. Ein Abzug ist in diesem Fall nicht möglich. Wenn zwei Erwachsene gemeinsam in einer Wohnung leben, ist aber nicht automatisch das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts anzunehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob in finanzieller und praktischer Hinsicht eine gemeinsame Nutzung be- steht. Ein Indiz für gemeinsame Haushaltsführung ist beispielsweise die gemein- same Benutzung der technischen und sanitären Ausstattung (Küche/Bad/Tele- fon/Garage/TV/etc.) einer Wohnung, ohne dass aber ein Untermieterverhältnis vor- liegt.
3. Die Steuerverwaltung weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Al- leinerzieherabzug nicht gewährt werden könne, wenn ein Haushalt zusammen mit einer anderen erwachsenen Person geführt werde und diese häusliche Gemeinschaft eine gewisse Intensität aufweise. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, da das Miet- objekt gemeinsam mit Herrn M. R. gemietet worden sei und die Rekurrentin sowohl das Badezimmer als auch die Küche, den Garten und die Garage mit ihm teile. Ausserdem existiere nur eine Telefonnummer.
4. Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursschrift im wesentlichen geltend, dass sie mit Herrn M. R. in keiner partnerschaftlichen Beziehung lebe und beide die zwei- stöckige 4-Zimmerwohnung getrennt nach Stockwerken als Wohngemeinschaft be- wohnen würden. Während Bad und Küche der gemeinsamen Nutzung unterstehen, würden sämtliche Auslagen separat geführt und einzig die Kosten für Strom, Was- ser, Telefon und Heizung geteilt. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie für ih- ren Sohn S. die alleinige Verantwortung trage.
5. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer eigenen Haushaltsführung ist nicht die Art der Beziehung zwischen zwei in der gleichen Wohnung lebenden Personen. Deshalb ist es hier nicht von Belang, ob die Rekurrentin mit Herrn M. R. in einer Partnerschaft lebt oder ob es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft handelt. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die Haushaltsführung getrennt oder gemeinsam er- folgt. Auf eine getrennte Haushaltsführung deuten in casu die Aufteilung der Nut- zung nach Stockwerken und die Aufteilung der Nebenkosten hin. Für eine gemein- same Haushaltsführung sprechen hingegen die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad und Telefonanschluss. Diese gemeinsame Nutzung aber führt dazu, dass inner- halb der Wohnung nicht zwei eigene Haushalte nebeneinander geführt werden, son- dern ein gemeinsamer. Dies führt zu einer Entlastung sowohl in finanzieller wie auch in praktischer Hinsicht. Es werden doch auf diese Weise neben der praktischen Nut- zung auch die Kosten insbesondere für die Kücheneinrichtung, den Telefonanschluss sowie für die pro rata für diese Räumlichkeiten geschuldeten Mietzinse gemeinsam getragen, was zu einer Kostenminderung führt, wie sie bei einer separaten Haus- haltsführung nicht möglich wäre. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass sie bei Herrn M. R. oder umgekehrt, er bei ihr, zur Untermiete wohne, sie spricht in ihrer Rekursschrift im Gegenteil von einer Wohngemeinschaft. Auch aus dem der Steu- ererklärung für das Jahr 1991 beigelegten Mietvertrag geht hervor, dass die Rekur- rentin und Herr M. R. gemeinsam Mieter der betreffenden Wohnung sind und soli- darisch alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übernommen haben. Es ist daher nicht von Belang, dass eine Aufteilung der Nutzung nach Stockwerken und eine Teilung der Nebenkosten vorliegt, da dies in casu nicht zu einer Trennung des gesamten Haushalts und somit nicht zu einem eigenen Haushalt der Rekurrentin, der sie zu dem von ihr geltend gemachten Abzug berechtigen würde, führt.
Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin für ihren Sohn die alleinige Verantwor- tung und alle damit verbundenen Kosten trägt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, da dies gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a StG nicht den «eigenen Haushalt» sondern die Frage, ob sie mit einem «minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der be- ruflichen Ausbildung obliegenden Kind in häuslicher Gemeinschaft» lebt, betrifft.
6. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Rekurrentin nicht allein in einem eigenen Haushalt lebt und die Steuerverwaltung zu Recht den geltend ge- machten Abzug nicht gewährt hat. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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