Beschluss vom 13. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Stephan Blättler und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhau-
ser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2011.83
Sachverhalt:
A. Am 19. Dezember 2010 stürzte bei Z. während des Anflugs auf den Flug-
hafen Y. das von B. sowie C. pilotierte Flugzeug Beech 390 Premier 1 A,
Kennzeichen 1, ab. Beim Eintreffen der Rettungskräfte konnte nur noch der
Tod der beiden Piloten und einzigen Insassen festgestellt werden (Akten
GR, act. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden gegen Unbekannt ein Strafverfahren, welches von der Bun-
desanwaltschaft übernommen wurde (act. 2).
Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 das Ver-
fahren gegen Unbekannt mit der Begründung ein, es ergäben sich aus den
bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Ver-
halten ausserhalb des Luftfahrzeuges (act. 1.3).
B. Dagegen gelangte A. – der Vater des verunglückten Co-Pilots – mit Be-
schwerde vom 8. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts und beantragt, die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2011
sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersu-
chungsverfahren im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz vom
19. Dezember 2010 bei Z. wegen fahrlässiger Tötung der beiden Piloten
weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Die Bun-
desanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September
2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Beschwer-
dereplik vom 15. September 2011 bestätigte A. seine gestellten Anträge
(act. 11). Die Bundesanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 26. Septem-
ber 2011 (act. 13), worauf A. mit Schreiben vom 30. September 2011 Stel-
lung nahm (act. 15). Dieses wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Okto-
ber 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be-
schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die
Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die
Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs.
1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Ge-
setzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im
Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus-
fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte
Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall
sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu
konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308
Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO
N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Beschwerde ge-
gen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren
Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or-
dentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen
Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerdekammer verfügt
demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHENSON/THIRIET, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL-
BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI,
Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San
Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der
Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310
StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersu-
chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich –
Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).
1.2 Der Beschwerdeführer hatte bis anhin keine Möglichkeit, sich im Strafver-
fahren als Privatkläger zu konstituieren, weswegen er auch ohne diese Ei-
genschaft vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän-
dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er-
härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist
(lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen
(lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor-
schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen
ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt
auf eigene Bedenken eine Einstellung verfügen. Im Zweifelsfall ist in An-
wendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben
(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.
Gallen 2009, N. 1251; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 319 StPO N. 8). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt-
schaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess-
voraussetzungen verfügt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011
vom 1. Juni 2011 E. 4; 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4, je mit weiteren
Hinweisen). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem frei-
sprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Staatsan-
waltschaft kann gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO jedoch die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewirken, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen be-
kannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschul-
digten Person sprechen (lit. a), und sich nicht aus den früheren Akten er-
geben (lit. b).
2.2
2.2.1 Als Begründung der Einstellung bringt die Beschwerdegegnerin vor, es er-
gäben sich aus den bisherigen Untersuchungsakten keine Hinweise auf ein
fehlerhaftes Verhalten ausserhalb des Flugzeuges (act. 1.3, S. 2). Es sei
von einem Flugfehler der Piloten auszugehen, welche eine für die Ge-
gebenheiten ungewöhnliche Rechtsvolte geflogen seien. Zudem erfolge ei-
ne Landung auf dem Flughafen Y. ausdrücklich auf eigenes Risiko. Die
Einstellungsverfügung enthielt dieses wesentliche Element der Begründung
wohl aus Pietätsgründen nicht. Ein Nachteil ist dem Beschwerdeführer
deswegen indessen nicht entstanden. Dagegen macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, der Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen
(nachfolgend „BFU“) sei noch ausstehend, weswegen nicht abschliessend
über eine allfällige Strafbarkeit entschieden werden könne. Beim Flughafen
Y. hätten sich in der Vergangenheit etliche Unfälle bei schlechtem Wetter
ereignet. So sei auch am Unfalltag vom 19. Dezember 2010 das Wetter
schlecht gewesen und der Flughafen hätte evtl. geschlossen werden müs-
sen. Überdies sei der CVR (Cockpit Voice Recorder) bisher nicht aufgefun-
den worden, welcher eines der wichtigsten Beweismittel darstelle. Auch sei
abzuklären, ob die beiden Piloten durch ihren Arbeitgeber betreffend ihrer
Landung bei schlechtem Wetter unter Druck gesetzt worden seien, da am
nächsten Tag ein Passagiertransport von Y. aus hätte erfolgen sollen (act.
1).
2.2.2 Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Schlussberichte des BFU
über Flugunfälle, welche sich in der Nähe des Flughafens Y. ereigneten,
aufzeigen, haben sich diese alle unter vollkommen verschiedenen Umstän-
den ereignet. Zwar herrschten bei den meisten Unfällen kritische Wetter-
verhältnisse, doch lag die jeweilige Unfallursache in den Verfehlungen der
Piloten, insbesondere vorwiegend in einer unzureichenden Flugvorberei-
tung (vgl. act. 5, S. 21; act. 6, S. 20; act. 7, S. 53; act. 8,
S. 58). Inwiefern aus diesen vorhergehenden Unfällen Rückschlüsse auf
denjenigen am 19. Dezember 2010 gezogen werden können, ist nicht er-
sichtlich. Der Umstand, dass am 23. Dezember 2010, vier Tage nach dem
Unfall, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) neue Bestim-
mungen – wie z.B. die Pflicht zur Durchführung eines Online-Tests für Pi-
loten oder die Absolvierung eines Einweisungsfluges – für Anflüge auf den
Flughafen Y. festsetzte (act. 1.15), begründet ebenfalls keinen Hinweis auf
ein strafbares Verhalten. So führte das BAZL in seiner Publikation selbst
aus, dass obwohl diese Massnahmen im Nachgang zum Unfall vom
19. Dezember 2010 getroffen worden seien, sich daraus keine Rückschlüs-
se auf die Ursache des Unfalls ziehen liessen (act. 1.15).
2.2.3 Unbestritten ist, dass es sich beim Luftraum um den Flughafen Y. um eine
Fluginformationszone handelt, d.h. gemäss Art. 1 der Verordnung des U-
VEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 4. Mai 1981 (VVR;
SR 748.121.11) um einen definierten Luftraum rund um einen Flugplatz, in
welchem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Fluginformati-
onsdienst angeboten wird, und nicht um eine Kontrollzone, d.h. um einen
kontrollierten Luftraum. Dies hat zur Folge, dass es im Luftraum rund um
den Flugplatz Y. keine Flugverkehrsleitung gibt und somit auch keine Start-
und Landeerlaubnis erteilt wird. Diesem Umstand wird mit dem jeweils er-
teilten Hinweis „land at own discretion“ Rechnung getragen. Selbstver-
ständlich entbindet dies die Betreiber des Flughafens Y. nicht, alles zu un-
ternehmen, damit dem Flughafen höchste Sicherheit zukommt. Vorliegend
fehlen jedoch Anhaltspunkte für mögliche vorsätzliche oder fahrlässige Ver-
fehlungen seitens des Flughafens Y. So gelingt es dem Beschwerdeführer
auch selbst nicht, darzulegen, inwiefern sich die Personen auf dem Flugha-
fen Y. oder die Betreiber falsch verhalten und gegen bestehende Regeln
verstossen hätten.
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre abzuklären gewesen, ob
die verunfallten Piloten durch ihren Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden
seien, weswegen sie die Landung auch bei schlechtem Wetter vorgenom-
men hätten, gilt es festzuhalten, dass es für Ermittlungen in dieser Richtung
eines Anfangsverdachts bedarf. Ein solcher liegt nicht vor und wurde auch
vom Beschwerdeführer sodann in keiner Weise vorgebracht. Alleine die
entfernte Möglichkeit reicht für die Anhandnahme von derartigen Ermittlun-
gen nicht aus.
2.2.5 Bis anhin konnte der CVR trotz intensiver Suche seitens der Bundesanwalt-
schaft, bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden noch nicht
aufgefunden werden (vgl. act. 1.12). Es trifft zu, dass dieser für die Ermitt-
lung der tatsächlichen Unfallursache von grosser Bedeutung ist, doch kann
das Strafverfahren nicht bis zu dessen allfälligem Auffinden weitergeführt
bzw. sistiert werden, zumal sich bei dieser Ausgangslage die Möglichkeit
aufdrängt, dass der CVR nie aufgefunden werden kann (act. 1.12). Sollte
der CVR später dennoch aufgefunden werden und sich daraus neue Er-
kenntnisse ergeben, so könnte dies zur Wiederaufnahme des Strafverfah-
rens nach Art. 323 Abs. 1 StPO führen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des
Schlussberichts des BFU. Zurzeit ist nicht davon auszugehen, dass diesem
Schlussbericht neue Erkenntnisse entnommen werden können. Sollte dies
der Fall sein, so müsste die Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwalt-
schaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO das Strafverfahren wieder aufnehmen.
2.2.6 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen oder beide
Piloten als Hauptverdächtige sieht. Dieser Verdacht gründet auf der Flug-
route nach dem abgebrochenen Landeanflug. Diese Flugroute kann im
Wesentlichen als gesichert gelten.
2.2.7 Es rechtfertigt sich nicht, ein Strafverfahren ausschliesslich deshalb weiter
zu führen, um mögliche Schuldner für eine Zivilforderung zu finden. Die Zi-
vilansprüche können in einem Zivilverfahren vollumfänglich geltend ge-
macht werden, weswegen dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein
Rechtsnachteil erwächst. In der strafrechtlichen Aufarbeitung kann auch of-
fen bleiben, welcher der beiden Piloten das Manöver ausführte.
2.2.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG die an
Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vor-
behalt von Abs. 2 LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Für ein
allfällig strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges sind die kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die beiden Piloten verstor-
ben sind, kann gegen sie kein Strafverfahren mehr geführt werden. Weitere
Hinweise für ein strafbares Verhalten an Bord des Flugzeuges liegen keine
vor. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ausser-
halb des Luftfahrzeuges gegeben. Aufgrund dessen ist die Einstellung des
Strafverfahrens vorliegend zu Recht erfolgt. Sollte der Schlussbericht des
BFU oder bei Fund des CVR dessen Auswertung Erkenntnisse hervorbrin-
gen, welche auf ein strafbares Verhalten schliessen liessen, hätte die kan-
tonale Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwaltschaft nach Art. 323
Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'500.--.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 13. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fankhauser,
- Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.