Beschluss vom 10. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge
(Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 93
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung
gegen A. wegen Betruges und des betrügerischen Missbrauchs einer Da-
tenverarbeitungsanlage.
B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die BA A. mit, dass die Untersu-
chung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur
Stellung von Beweisanträgen.
Der Rechtsvertreter von A. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10.,
12., 15. sowie 23. Oktober 2012 wie auch 2. November 2012 die Zustellung
weiterer digitaler Dokumente und zweimalig eine Erstreckung der Fristen
bis Ende Januar 2013. Innert teilweis erstreckter Frist reichte er sodann mit
Eingaben vom 29. Oktober 2012 und 8. November 2012 die Beweisanträge
ein.
Die BA ihrerseits stellte ihm das Original eines Berichtes zu (19. Oktober
2012), lehnte eine Fristverlängerung bis Ende Januar 2013 ab, wobei sie
Fristen teilweise erstreckte (26. Oktober 2012) und verweigerte in der Ver-
fügung vom 20. November 2012 die im Wesentlichen wiederholt anbegehr-
te Fristerstreckung. Weiter lehnt die BA in dieser Verfügung die gestellten
Beweisanträge ab, soweit sie nicht Dokumente betrafen, die zu den Akten
genommen werden konnten (alles act. 1.0).
C. Dagegen erhebt A. am 3. Dezember 2012 Beschwerde, mit welcher er zu-
sammenfassend und im Wesentlichen soweit um die Aufhebung der Verfü-
gung vom 20. November 2012 ersucht, als sie seinen Anträgen nicht ent-
sprach, unter gleichzeitiger Stellung von Beweisanträgen. Hernach sei ihm
das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
Die Begründung der Beweisanträge verlangt, Branchenusanzen abzuklären
(act. 1 S. 27 ff.), Zeugen einzuvernehmen (act. 1 S. 33 f., 42 f.), Gutachten
anzufertigen (act. 1 S. 36-39), Unterlagen zu edieren resp. zu beschaffen
oder zu erstellen (act. 1 S. 39-41) sowie Berichte und Protokolle aus den
Akten zu entfernen (act. 1 S. 6-12, 41, 43 f.).
Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet die Beschwerde-
kammer auf die Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs.
1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan-
trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil
vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit.
b StPO). Der Begriff "Rechtsnachteil" ist nicht formal, sondern materiell
auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt
oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene
Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich-
keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen
nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge-
gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL-
LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur
um Fälle von drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden
Nachteilen. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweis-
verlusts obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer
einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsan-
waltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Ver-
fahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss
er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme al-
ler Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (TPF 2011 58;
vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO
N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommen-
tierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008,
S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire
romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art.
394 CPP; demgegenüber kritisch PIETH, Schweizerisches Strafprozess-
recht, Basel 2009, S. 230).
1.3 Der Beschwerdeführer macht neben Verfahrensmängeln (zu kurze Fristen
für das Stellen der Beweisergänzungsanträge, unvollständige Aktenein-
sicht; act. 1 S. 12-19, 19-25) im Kern geltend, dass ein lückenhaftes Be-
weisgebäude vorliege, dass ein Verbleiben offensichtlich falscher oder
nicht verwertbarer Erhebungen in den Verfahrensakten drohe und dass die
Möglichkeit eines anderen Verfahrensverlaufes bestehe, wenn dank seiner
Beweisanträge ein ausgewogeneres Bild vorliege (act. 1 S. 5-12, 27, 31-33,
36, 39-42).
Die Beschwerdeschrift begründet den drohenden Beweisverlust damit,
dass ein Wegzug der Zeugen ins Ausland oder deren Ableben möglich sei,
dass ihm nicht zugemutet werden könne, die Zeugeneinvernahmen erst an
der Hauptverhandlung zu beantragen oder aufgrund manipulierter und un-
verwertbarer Untersuchungsberichte angeklagt zu werden. Erst die Beweis-
anträge erlaubten ihm, nach weiteren Entlastungsbeweisen zu forschen
(act. 1 S. 3f., 25-27, 36, 43-44).
1.4 Soweit damit eine abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung des
Untersuchungsergebnisses vorgenommen oder das Verfahren beanstandet
wird, nimmt dies ein Thema des Hauptverfahrens vorweg. Über die umstrit-
tene Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie Schuld und Unschuld ist in
diesem zu befinden. Die Verfügung der BA begründet ihre Beweiswürdi-
gung und gibt damit zuhanden des urteilenden Gerichts genügend Auf-
schluss darüber, weshalb die abgelehnten Anträge keine Auswirkung auf
die Gesamtbeurteilung des Falles durch die BA haben sollen (dazu STEI-
NER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 318 N. 10-12). Diesbe-
züglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise genügend dar, inwiefern ein
Zuwarten mit der Beweisabnahme zu einem Beweisverlust führen würde.
Indem es am Nachweis einer konkreten Gefahr fehlt, vermögen seine Ar-
gumente nicht zu überzeugen. Einen drohenden Beweisverlust jedenfalls
begründen sie nicht konkret, geschweige denn hinreichend. Insoweit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Fristverlängerung
zur Stellung von Beweisanträgen richtet, ist auf die amtlich publizierte
Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu verweisen (TPF 2011 60).
Demnach besteht hiergegen keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb inso-
weit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
- Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von
der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil
vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass die vorlie-
gende Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteren Schrif-
tenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR
173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Gysi
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.