Beschluss vom 20. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
STIFTUNG A., vertreten durch Rechtsanwalt Gaeta-
no Longo,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 15
Sachverhalt:
A. Die Stiftung A. eröffnete am 20. Februar 2013 die Geschäftsbeziehung 1
bei der Bank B. AG. Am 1. März 2013 wurde vom Konto 2 bei der Bank C.
(per Saldo) Fr. 544'401.80 auf die Geschäftsbeziehung 1 überwiesen. Am
13. März 2013 erfolgte eine Vergütung mit dem Hinweis "Unterstützung Be-
trag für die Fernsehsendung ROJTV" von EUR 112'500.-- zugunsten von
"U". Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die
Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Fi-
nanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0)
vom 19. März 2013 erstattete die Bank B. AG Meldung bei der Meldestelle
für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") betreffend die Geschäftsbezie-
hung 1. Aus der Verdachtsmeldung geht hervor, dass die in die Geschäfts-
beziehung 1 involvierten Vermögenswerte der Unterstützung des Terroris-
mus dienen könnten. Die Bank B. AG sperrte die Geschäftsbeziehung 1
(Verfahrensakten, 05-00-0007 ff.).
B. Mit Meldung nach Art. 23 Abs. 4 Lit. d GwG vom 21. März 2013 erstattete
MROS der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Anzeige betreffend die
Geschäftsbeziehung 1 (Verfahrensakten, 05-00-0001). Am 26. März 2013
wies die BA die Bank B. AG an, die Geschäftsbeziehung 1 bis zum Betrag
von Fr. 404'884.20 zu sperren. Weiter wurde der Bank B. AG durch die BA
bis zum 26. September 2013 verboten, die Stiftung A. über die vorstehende
Zwangsmassnahme zu informieren (Verfahrensakten, 07-02-0001 f.).
C. Mit Schreiben vom 26. März 2013 an die Bank C. stellte die BA ein Aus-
kunftsbegehren betreffend die Stiftung A. Weiter verlangte die BA die Her-
ausgabe von verschiedenen Unterlagen betreffend das Konto 2. Auch der
Bank C. wurde verboten, die Stiftung A. über die vorstehende Zwangs-
massnahme zu informieren (Verfahrensakten, 07-01-0001 f.).
D. Am 24. Juni 2013 bzw. am 25. Juni 2013 wurden D. und E. als Auskunfts-
personen in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes, Gaetano Longo, durch die
Bundeskriminalpolizei zur Sache einvernommen (Verfahrensakten, 12-02-
0001 ff. und 12-03-0001 ff.).
E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 verlangte Rechtsanwalt Gaetano Longo
im Namen der Stiftung A. die Einstellung der Strafuntersuchung sowie die
Aufhebung der Kontosperre (Verfahrensakten, 15-01-0013 ff.).
F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die BA die Anträge um Aufhebung
der Kontosperre und Einstellung des Verfahrens ab (act. 1.2). Dagegen ge-
langt die Stiftung A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und verlangt Folgendes (act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV 13 0410-Not
vom 11. Juli 2013 sei aufzuheben;
-
Mein Antrag vom 26. Juni 2013 - auf Aufhebung des Kontosperre und
Einstellung der Untersuchung gegen A. Foundation - ist gutzuheissen;
-
Alles unter Kosten und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin."
G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete zunächst auf Beschwerdeantwort
(act. 6). Am 13. November 2013 wurde der Beschwerdegegnerin nochmals
Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 8). Am
18. November 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dann mit, dass sie an
ihrer Verfügung festhalte, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge-
bracht wurde (act. 11 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Verfügung vom 11. Juli 2013 wurde Rechtsanwalt Gaetano Longo am
17. Juli 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 26. Juli 2013 fristge-
recht erfolgte.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei-
des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012
vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle
der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.108-114 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des gesperrten Kontos und somit -
insofern sie die Aufhebung der Sperre fordert - beschwerdelegitimiert. Hin-
gegen ist eine Beschwerdelegitimation betreffend Antrag auf Verfah-
renseinstellung zu verneinen; die vorliegende Strafuntersuchung ist - ent-
gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht gegen sie gerichtet.
Folglich ist sie durch die Abweisung des Antrages auf Verfahrenseinstel-
lung nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die blosse Reflexwirkung,
welche die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Antrags erleidet,
genügt nicht um eine Beschwerdelegitimation herzuleiten (LIEBER, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N. 7).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insofern einzutreten, als die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kontosperre verlangt.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und
Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Be-
weismittelbeschlagnahme), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld-
strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostende-
ckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restituti-
onsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme)
(Art. 263 Abs. 1 StPO). Aus der Verfügung vom 11. Juli 2013 geht hervor,
dass die Beschwerdegegnerin von einer Einziehungsbeschlagnahme aus-
geht (act. 2.1). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische kon-
servatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstel-
lung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Urteil des Bundesge-
richts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es läge kein hinrei-
chender Tatverdacht vor, weswegen die vorliegende Kontosperre unzuläs-
sig sei (act. 1).
2.3 Zwangsmassnahmen setzen den hinreichenden Tatverdacht gegen eine
beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sind aber unter
den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO auch gegen nicht selber be-
schuldigte Betroffene zulässig (vgl. Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012
E. 7.4). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerde-
kammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor-
zunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person gel-
tend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An-
haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hin-
reichenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vor-
verfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
2.4 Gemäss Verfügung vom 11. Juli 2013 ermittelt die Beschwerdegegnerin
gegen unbekannte Täterschaft wegen Geldwäscherei. Es bestünde der
Verdacht, dass die Stiftung A. zumindest teilweise über Gelder verfüge, die
aus Drogenhandel und Erpressung stammten. Folglich gilt es zu prüfen, ob
vorliegend ein hinreichender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei vor-
liegt.
2.5 Den Ursprung der vorliegenden Strafuntersuchung bildet die Verdachts-
meldung gemäss Art. 9 GwG vom 19. März 2013. Die Bank B. AG hält da-
rin fest, dass sie bei Sorgfaltspflichtabklärungen via Google/Wikipedia auf
Sachverhalte gestossen sei, die auf Unterstützung von Terrorismus
schliessen liessen. ROJ TV geniesse gemäss Wikipedia einen zweifelhaf-
ten Ruf und stehe in Verbindung mit PKK Mitgliedern (Verfahrensakten,
05-00-0007 ff.).
2.6 Gestützt auf diese Verdachtsmeldung erstattete die MROS am
21. März 2013 der Beschwerdegegnerin Meldung nach Art. 23 Abs. 4 lit. d
GwG betreffend die Geschäftsbeziehung 1. Die MROS hält darin fest, sie
schöpfe den begründeten Verdacht, dass die Vermögenswerte der Ge-
schäftsbeziehung der Terrorismusfinanzierung (Art. 260
quinquies
Abs. 1
StGB) dienten (Verfahrensakten, 05-00-0001). Ihre Abklärungen hätten fol-
gendes ergeben:
Die kurdische Fernsehanstalt ROJ TV werde im Rechtshilfeersuchen der
Landesstaatsanwaltschaft in Rotterdam vom 18. Oktober 2012 erwähnt.
Diese führe ein Ermittlungsverfahren gegen F. und G. wegen Geldwäsche-
rei, Teilnahme an einer terroristischen Organisation, Teilnahme an einer
kriminellen Organisation, Finanzierung des Terrorismus etc. (es gehe vor-
wiegend um die PKK).
Die Buchhaltung der Stiftung A. laufe über die H.-Buchhaltung. Früher habe
sich an dieser Adresse der Sitz der Genossenschaft I., welche im Mai 2012
liquidiert worden sei, befunden. Zweck der Genossenschaft sei es gewe-
sen, die Förderung und Unterstützung ihrer Mitglieder sowie generell der
kurdischen Bevölkerung, Kultur und Sprache im In- und Ausland. Als Mit-
glied der Geschäftsleitung habe u.a J. fungiert, welcher bei der hier zur
Diskussion stehenden Geschäftsbeziehung ein Zeichnungsrecht habe.
Kontoauszüge des Kontos 2 hätten ergeben, dass neben Privatpersonen
auch Gesellschaften Geld an die Stiftung A. überwiesen hätten. K. sei bei
drei solcher Gesellschaften involviert (L. GmbH, M. GmbH und N. AG). K.
werde in einem italienischen Rechtshilfeersuchen genannt (Verdacht auf
Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz). K. sei in der Datenbank
IPAS in Zusammenhang mit Erpressung, Diebstahl und Handel mit Betäu-
bungsmitteln verzeichnet. Zu K. lägen auch in Janus zahlreiche Informatio-
nen vor. Der letzte Eintrag stamme vom September 2012 von Interpol Rom.
Die Polizei in Istanbul habe 43 Kilo Heroin in einem Audi A4 mit italieni-
schen Kennzeichen beschlagnahmt. Die Verdächtigen seien in Kontakt mit
einem gewissen O. gestanden, dessen Handynummer auf K. eingelöst sei.
Gegen K. laufe beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland momentan ein
Strafverfahren wegen Drohung. K. sei vorbestraft wegen Erpressung, Ver-
gehen gegen das Ausländergesetz, Hehlerei, Verbrechen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Drohung. K. habe mit diversen in
der Schweiz lebenden Türken Heroin im Kilobereich in die Schweiz einge-
führt.
P. sei ebenfalls bei N. AG und L. GmbH involviert. Gegen ihn laufe eine
Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und eine weite-
re wegen übler Nachrede.
D. sei ebenfalls in JANUS verzeichnet. Im Juni 2012 habe das CCPD
Chiasso in Zusammenhang mit Ermittlungen in Italien wegen Verdacht auf
eine terroristische Vereinigung Infos zur Handy-Nr. 3 angefragt, welche auf
D. registriert sei.
Aus dem Wikipedia-Eintrag zur PKK Schweiz gehe hervor, dass die Geld-
beschaffung der PKK über eine Revolutionssteuer erfolge. Diese Geld-
sammlungen erfolgten auch unter Einschüchterung und Anwendung von
Gewalt. Aus einem Artikel des Wirtschaftsmagazins Focus gehe hervor,
dass Drogenhandel der PKK als Geldquelle diene und die PKK Schutzgeld
erpresse.
2.7 Die Beschwerdegegnerin hat D. und E. zur Sache einvernommen. Weiter
holte sie Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen betreffend die
Einzahler auf das C.-Konto ein. Weitere Untersuchungshandlungen wurden
gemäss Aktenlage nicht vorgenommen. Aus den von der Bank C. edierten
Unterlagen geht hervor, dass im Zeitraum vom 29. November 2011 bis 1.
März 2013 77 Bar-Posteinzahlungen von natürlichen und juristischen Per-
sonen zugunsten der Stiftung A. in der Höhe von Fr. 1'000.-- bis 20'000.--
(insgesamt ca. Fr. 544'000.--) erfolgten. Die Geschäftsbeziehung sei sei-
tens der Bank C. gekündigt worden, weil diese nicht bereit gewesen sei,
Überweisung zugunsten von ROJ TV zu tätigen.
2.8 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie-
hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305
bis
Ziff. 1 StGB).
Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereite-
lungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt
(BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom
8. September 2003, E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV
322]). Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die einem
Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbe-
stand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem
Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als
auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat her-
rühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das Bestreben des
Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung
als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Ein-
ziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig
durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden
dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminel-
len Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesge-
richts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Die Handlung muss typi-
scherweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzep-
tion von Art. 305
bis
StGB stellt nicht jede Annahme oder Weitergabe von
Verbrechenserlös eine Geldwäschereihandlung dar (ACKERMANN, Kom-
mentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998,
Art. 305
bis
StGB N. 250, 261, 267). Nach der Rechtsprechung kommt aber
selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu verei-
teln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Ganzen: Urteile des
Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4; 6B_321/2010
vom 25. August 2010; E. 3.1). Jeder Transfer von Vermögenswerten ins
Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung er-
schwert wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305
bis
StGB N. 18).
Dies gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2).
2.9 Da der Tatbestand der Geldwäscherei zwei voneinander unabhängige
Elemente enthält (Vereitelungshandlung einerseits und die Vortat ander-
seits), genügt es in einer ersten Phase der Strafuntersuchung, dass ein hin-
reichender Tatverdacht bloss bezüglich eines der beiden Elemente besteht,
es jedoch aufgrund der besonderen Umstände im Sinne eines Anfangsver-
dachts naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein
dürfte. In der Regel liegen den Untersuchungsbehörden zu Beginn eines
Strafverfahrens bloss konkrete Anhaltspunkte zur Vereitelungshandlung
vor. Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanztransaktionen
angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft-
lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen
Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; unveröffent-
lichte Urteile 1A.280/2005 vom 7. März 2006, E. 2.2.2 und 1A.189/2006
vom 7. Februar 2007, E. 2.5).
2.10 Gemäss der Beschwerdegegnerin stammten die auf das Stiftungskonto
einbezahlten Gelder zumindest teilweise aus Erpressung und Drogenhan-
del. Der Verdacht stützt sich dabei im Wesentlichen auf verschiedene Arti-
kel aus dem Internet, wonach die PKK ihre Revolutionssteuer auch unter
Einschüchterung und Anwendung von Gewalt erhebe und sich mittels Dro-
genhandel finanziere, sowie dem Umstand, dass K. betreffend Drogenhan-
del und Erpressung strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Hin-
weise, die auf konkrete Erpressungen oder Drogenhandel hin deuten, lie-
gen keine vor.
Betreffend den hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Vereitelungshand-
lung kann folgendes festgehalten werden: 77 Einzahler haben Geld auf das
Stiftungskonto einbezahlt. K. ist an drei Gesellschaften beteiligt, welche
Geld auf das Stiftungskonto einbezahlt haben. Die Stiftung hat einen Teil
des einbezahlten Geldes in der Folge ins Ausland überwiesen. Sowohl die
Einzahlungen zugunsten der Stiftung als auch die Auslandsüberweisung
zugunsten von ROJ TV sind als Vereitelungstat im Sinne von Art. 305
bis
StGB geeignet. Jedoch handelte es sich dabei nicht um Handlungen die
geradezu Geldwäscherei indizieren. Bezeichnenderweise sind sowohl die
Bank B. AG als auch MROS von möglicher Terrorfinanzierung ausgegan-
gen und nicht von Geldwäscherei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Vortat
kein hinreichender Tatverdacht besteht. Es ist auch aufgrund von besonde-
ren Umständen im Sinne eines Anfangsverdachtes nicht naheliegend, dass
das einbezahlte Geld aus Erpressung und Drogenhandel stamme; die vor-
liegend zur Diskussion stehenden Vereitelungshandlungen sind nicht in ei-
nem genügenden Masse geldwäschereiverdächtig, um besondere Um-
stände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu begründen. Zudem
erfolgte die Kontosperre bereits am 26. März 2013, weswegen es heute
mehr als eines Anfangsverdachts bedürfte. Folglich ist ein hinreichender
Tatverdacht betreffend Geldwäscherei zu verneinen.
2.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs der Verfügung vom 11. Ju-
li 2013 ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erhoben
(Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech-
te auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da
der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit seiner letzten Eingabe keine
Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend ermessensweise
auf Fr.1'500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12
Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG; SR 641.20]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, insofern die Beschwerdeführerin
die Einstellung des Verfahrens beantragt.
-
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Ziff. 1 des Verfügungsdispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit
wird zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
-
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
-
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine
MwSt.).
Bellinzona, 20. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).