Beschluss vom 17. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin B.,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederherstel-
lung (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 81
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. Ap-
ril 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt wurde;
-
A., vertreten durch Rechtsanwältin B. (nachfolgend "RA B."), dagegen Ein-
sprache erhob;
-
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mit
Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht eintrat;
-
die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde von A. gut-
hiess, die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufhob und die Angelegenheit
zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückwies
(Verfahrensakten, 75 100 001);
-
A. ein Gesuch um Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidi-
gung stellte; die Strafkammer ihn in diesem Zusammenhang am
- August 2013 aufforderte, allfällige Änderungen der finanziellen und fa-
miliären Verhältnisse mitzuteilen und diesbezügliche Belege einzureichen
(Verfahrensakten, 75 300 001);
-
RA B. im Verfahren vor der Strafkammer ein Zustelldomizil in der Schweiz
bezeichnet hat (act. 1);
-
RA B. mit Schreiben vom 24. September 2013 innerhalb verlängerter Frist
mitteilte, dass sich an den finanziellen und familiären Verhältnisse nichts
geändert habe und diesbezügliche Belege einreichte; RA B. zudem mitteil-
te, dass sie vom 30. September 2013 bis 30. November 2013 ferienabwe-
send sei, und die Strafkammer ersuchte, in diesem Zeitraum keine Zustel-
lungen vorzunehmen und keine fristauslösenden Verfügungen zu erlassen
(Verfahrensakten, 75 201 004);
-
die Strafkammer mit Schreiben vom 27. September 2013 RA B. mitteilte,
dass ihrem obgenannten Ersuchen nicht entsprochen werde; die Zustellung
des Schreibens vom 27. September 2013 (vorab per Telefax) an das von
RA B. bezeichnete Zustelldomizil erfolgte; die Strafkammer vergeblich ver-
suchte, RA B. das Schreiben vom 27. September 2013 direkt per Telefax
zukommen zu lassen (Verfahrensakten, 75 300 005 ff.);
-
3 -
-
die Strafkammer mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch von A.
um (per 28. Oktober 2004 rückwirkende) Anordnung einer notwendigen
und einer amtlichen Verteidigung abwies (act. 3.1);
-
A. dagegen mit Eingabe vom 27. November 2013 Beschwerde erhebt, und
Wiederherstellung der Frist beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach
den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
-
die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1
StPO);
-
die Verfügung vom 16. Oktober 2013 RA B. am 18. Oktober 2013 an das
von ihr bezeichnete Zustelldomizil zugestellt wurde (Verfahrensakten,
75 950 013); RA B. nicht bestreitet, dass die Eingabe vom 27. Novem-
ber 2013 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (act. 1);
-
gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei, welche eine Frist versäumt hat
und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen
würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; die Partei dabei
glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe;
das Gesuch bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Ver-
fahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO);
-
RA B. geltend macht, sie habe aufgrund ihrer Ferienabwesenheit die Be-
schwerdefrist versäumt;
-
eine Rechtsanwältin sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle
ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2 mit Ver-
weis auf BGE 99 II 352 E. 4);
-
RA B. vorbringt, sie habe die Strafkammer mit Schreiben vom
- September 2013 (Poststempel: 25. September 2013) auf ihre Abwe-
senheit aufmerksam gemacht und sie sei vom 27. September 2013 bis
29. Oktober 2013 im Urlaub gewesen;
-
dieses Verhalten - ein Schreiben zwei Tage vor einer einmonatigen Ur-
laubsabwesenheit per Post abzusenden und zu hoffen, dass ein Strafge-
richt die einmonatige Urlaubsabwesenheit der Rechtsanwältin berücksichti-
gen werde - als grob fahrlässig einzustufen ist;
-
das Verschulden des Vertreters der Partei angerechnet wird (SCHMID, Pra-
xiskommentar, 2. Aufl., Art. 94 N 4);
-
der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen kann, dass ihn kein
Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO treffe;
-
nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin B.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.