Beschluss vom 17. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
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Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.9 0
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit dem 23. Juni 2011
ein Strafverfahren gegen B., A. und D. wegen Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305
bis
Ziff. 1 und 2 StGB). Das Verfahren wurde in der
Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt.
A. wurde am 24. Mai 2012 in Monaco aufgrund eines internationalen Haft-
befehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die
Schweiz ausgeliefert. Seither befindet sich A. in Untersuchungshaft.
B. Am 19. Juli 2012 reichte RA David Gibor (nachfolgend "RA Gibor") eine
Vollmacht von A. ein und stellte das Gesuch um amtliche Verteidigung.
RA Gibor wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 als amtlicher Vertei-
diger (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) für A. bestellt, mit Wirkung ab
29. August 2012.
A. stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung
neu RA D. zu übertragen. Die BA wies das Gesuch mit Verfügung vom
31. Juli 2013 ab. Die Beschwerdekammer bestätigte auf Beschwerde von
A. diese Verfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom
14. November 2013).
C. Das vorliegende Verfahren betrifft die Nicht-Weiterleitung von Gefange-
nenpost an Anwälte, die keine amtlichen oder privaten Verteidiger von A.
sind. A. schrieb ihnen, weil er mit seinem amtlichen Verteidiger unzufrieden
war und Möglichkeiten anderer Mandatierungen ausloten wollte.
A. schrieb RA E. am 6. Dezember 2012 (act. 4 Beilage 8). Während die BA
ihm dieses Schreiben zurückgesandt haben will, behauptet A., es nicht zu-
rückerhalten zu haben (act. 4 S. 7 Ziff. 8; act. 6 S. 7; act. 4 S. 3 Ziff. 2;
act. 1.1 S. 2 ist nicht eindeutig). Das Schreiben der BA an A. vom
14. Dezember 2012 nennt die Gründe für die unterlassene Weiterleitung
(act. 1.1 S. 2).
Den Brief von A. an RA D. vom 25. April 2013 retournierte ihm die BA am
13. Mai 2013 (beide in act. 4 Beilage 4). Seinem Schreiben vom
15. Mai 2013 an RA D. legte A. den erwähnten begründeten Antrag auf
Wechsel der amtlichen Verteidigung bei (act. 4 Beilage 5). Die BA retour-
nierte ihm auch dieses Schreiben samt Beilage und zwar am 16. Mai 2013
(act. 1.2). A. wiederholte in seinem Schreiben (ohne Beilage) vom
- Juli 2013 an RA D. den Wunsch, ihn zu mandatieren (act. 4 Beilage 6);
dieses Schreiben leitete die BA an RA D. weiter (act. 4 S. 4 Ziff. 6.3).
D. Die BA erklärte die unterlassene Weiterleitung der Korrespondenz haupt-
sächlich damit, dass A. sein Vorschlagsrecht zur Person des amtlichen
Verteidigers bereits ausgeübt habe und kein Grund für einen Wechsel der
amtlichen Verteidigung vorliege (act. 4 S. 3 Ziff. 3, S. 8 f. Ziff. 10/11, S. 10
Ziff. 1), sie Kritik am amtlichen Verteidiger aus Gründen der Fairness nicht
nach aussen tragen wolle (act. 4 S. 11 Ziff. 3) und sie bei RA E. eine ge-
wisse Kollusionsgefahr resp. Verstrickung ins Verfahren erkenne, die ihn
als amtlichen Verteidiger disqualifizieren würde (act. 4 S. 9 Ziff. 13). Das
Schreiben von A. an RA D. vom 15. Mai 2013 sei ihm mit dem Hinweis re-
tourniert worden, er könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen
(act. 1.2 S. 2; act. 4 S. 4 Ziff. 5).
E. Am 27. Juni 2013 reichte A. Beschwerde ein (act. 1), worin er beantragt:
"1. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen ihre Zensur auf die ihr gemäss ständi-
ger Rechtsprechung zustehenden Rechte zu beschränken.
-
Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen zurückgehaltene Post an die Adressa-
ten nachzuliefern.
-
Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Bundes."
Die BA nahm dazu am 29. Juli 2013 Stellung (act. 4) und beantragte, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A. hielt in seiner
Replik vom 5. August 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 6); sie
wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteilig-
te mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-
zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUE-
REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011,
N. 1911).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Geht es vorliegend um die Beurteilung, ob die Weiterleitung von Mandatie-
rungsschreiben zu Recht unterblieben sei, setzt sich die Beschwerdein-
stanz nicht mit der Frage auseinander, ob ein Verteidigerwechsel möglich
oder nötig sei; auf entsprechende Ausführungen der Parteien ist nicht ein-
zutreten.
1.3 Auf Antrag 1 der Beschwerde kann nicht eingetreten werden, da vorliegend
die Beschwerdeinstanz an die Bundesanwaltschaft keine allgemeine, über
den vorliegenden Fall hinausgehende Weisungen richten kann (KELLER,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,
Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: Urteil des Bundesge-
richts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstands-
verfahren; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf
dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend
eingesetzt werden."; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.).
Vielmehr behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung für alle Ange-
legenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215 E. 2.4;
Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.33 vom 13. Juni 2012, E. 1.3;
BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 es ist nicht Aufgabe der Beschwerde-
kammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der
Untersuchung abzunehmen).
Gegen eine erneute Nicht-Weiterleitung von Korrespondenz stünde dem
Beschwerdeführer wiederum eine Beschwerde zur Verfügung.
1.4 Es kann offenbleiben, ob Antrag 2 deshalb gegenstandslos ist, weil sich die
besagten Schreiben nicht mehr in den Händen der BA oder des Beschwer-
deführers befänden. Dies, da der Beschwerdeführer spätestens mit dem
Antwortschreiben der BA vom 16. Mai 2013 (act. 1.2) wusste, dass er eine
Verfügung verlangen muss und sich dann hiergegen beschweren kann.
Vorliegend fehlt es nicht nur an einem solchen Anfechtungsobjekt; auch
wurde die Beschwerde erst nach über einem Monat und somit verspätet
erhoben.
1.5 Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädi-
gung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt David Gibor
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet
sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).