Testo completo
Beschluss vom 16. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
-
BUNDESANWALTSCHAFT,
-
B., vertreten durch Advokat Daniel Borter,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 62
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. November 2014 die gegen
B. wegen des Verdachts des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, und
der Geldwäscherei im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich "Anlagebe-
trügereien / Anschlussgeldwäscherei" geführte Strafuntersuchung definitiv
einstellte (act. 1.1);
-
der (vormals) Mitbeschuldigte A. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2014
beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen die Einstellungsverfü-
gung aufzuheben und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes in
dubio pro duriore den Beschuldigten B. in einem gemeinsamen, fairen Ver-
fahren mit den anderen Beschuldigten vor das ordentliche Gericht zu brin-
gen, damit dieses rechtskonform entscheiden könne (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
die Parteien die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn
Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten
können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
-
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen
kann (Art. 382 Abs. 1 StPO);
-
die Beschwerdeführung mit anderen Worten auf Seiten des Beschwerde-
führers eine Beschwer voraussetzt (siehe GUIDON, Die Beschwerde ge-
mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal-
len 2011, N. 232 m.w.H.);
-
es an einer solchen Beschwer fehlt, wenn ein Beschuldigter mit einem Ent-
scheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist
(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, N. 1461);
-
die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei insofern beschwert, als
ihn die Einstellung der Möglichkeit beraube, sich gegen die von B. gegen
ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest in einer Konfrontationseinvernahme –
zu wehren, nicht zu überzeugen vermögen;
-
3 -
-
eine solche Einvernahme von B. gegebenenfalls auch als Zeuge oder Aus-
kunftsperson durchgeführt werden kann;
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sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er-
weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht
einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
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bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
gebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
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diese vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
-
4 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Advokat Daniel Borter
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Parole chiave
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