Legal aid denied in administrative criminal appeal

BP.2011.18Tribunale penale federale / Camera dei ricorsi30 mar 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court ruled on A.'s request for legal aid in an appeal against ESBK seizure measures in an administrative criminal investigation under the Gambling Act. The court held that the applicant had not sufficiently documented his financial situation and that the complaint was in any event hopeless in light of the existing suspicions. Legal aid was therefore denied, a CHF 1,500 cost advance was ordered, and the costs of the decision were left to the main proceedings.

Massima Omnilex

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG analog, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren des Verwaltungsstrafrechts. Mangels spezieller Regelung im StBOG/BStKR ist die bundesgerichtliche Ordnung analog heranzuziehen. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und belegt darzutun; ungenügende Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und laufenden Verpflichtungen gehen zu ihren Lasten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren voraus; fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit oder erscheint die Beschwerde klar aussichtslos, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. E. 3).

Testo completo

Beschluss vom 30. März 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.18 (Hauptverfahren: BV.2011.7)

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Gesuchsteller und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
  1. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52), in deren Rahmen sie mit Verfügung vom 8. März 2011 u.a. den Betrag von Fr. 1080.- sowie ein Modem, welche A. bei der Durchsuchung des Spiellokals auf sich trug, beschlagnahmte (BV.2011.7, act. 1.1);
  • A. hiergegen am 11. März 2011 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (BV.2011.7, act. 1) und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;

  • die I. Beschwerdekammer A. am 18. März 2011 unter anderem dazu ein- lud, das ihm unter gleichem Datum zugestellte entsprechende Formular in- klusive Beilagen bis zum 28. März 2011 dem Gericht einzureichen (BV.2011.7, act. 3);

  • A. mit seiner Eingabe vom 25. März 2011 auch das Formular unentgeltliche Rechtspflege einreichte (act. 3);

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfah- ren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet;

  • Art. 73 StBOG selber keine detaillierte Regelung (insbesondere auch keine solche zur unentgeltlichen Rechtspflege) enthält, sondern im Wesentlichen auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

  • das BStKR keine Bestimmungen enthält, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts regeln;

  • es sich daher rechtfertigt, ergänzend die im BGG enthaltene Regelung zur Anwendung zu bringen, was im Übrigen auch der bisherigen Rechtslage entspricht (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

  • 3 -

  • eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei- entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);

  • es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

  • den eingereichten Unterlagen unter anderem entnommen werden kann, dass der Gesuchsteller über einen Personenwagen verfügt und für diesen eine Garage mietet (act. 3 S. 3; BV 2011.7, act. 1.4) und ausserdem eine mobile Telefon- und Internetverbindung betreibt („iPhone“; siehe BV.2011.7, act. 1.1 S. 2);

  • bezüglich der verschiedenen geltend gemachten Aufwandposten bei- spielsweise keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Höhe der bezahl- ten Krankenkassen- und Mobiliar-/Haftpflichtversicherungsprämien hervor- gehen würden;

  • hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Steuern kein Konto- auszug der Wohnsitzgemeinde vorliegt und diesbezüglich lediglich ein un- gefährer Schuldbetrag angegeben wird, über die pro Jahr veranlagten Steuern sowie der entsprechenden Berechnungsgrundlagen jedoch keiner- lei Aussagen gemacht werden;

  • angesichts der offensichtlich gegen den Gesuchsteller vorliegenden Ver- dachtsgründe (Polizeirapport BV.2011.7 act. 1.3 S. 3, Einvernahme B. BV.2011.7 act. 2.7, S. 2, „Drahtzieher“) die Beschwerde ohnehin als aus- sichtslos zu betrachten ist;

  • sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

  • dem Gesuchsteller bis 11. April 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

  • die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  2. Dem Gesuchsteller wird bis 11. April 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 30. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht

Beilage

  • Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Parole chiave

legal aidindigencehopeless appealcost advanceadministrative criminal lawseizurecomplaint chamber

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to legal aid in the complaint proceedings

Decisione estratta

Legal aid was refused because the applicant had not sufficiently documented indigence and the appeal appeared hopeless.

Motivazione estratta

The chamber applied Art. 64 BGG by analogy; the file did not adequately substantiate income, assets, insurance premiums, or taxes, and the existing suspicion against the applicant made the appeal prospectively futile.

Questione giuridica chiave

Whether a cost advance should be ordered

Decisione estratta

The applicant was ordered to pay an advance of CHF 1,500 by 11 April 2011.

Motivazione estratta

Since legal aid was denied, the usual procedural cost advance remained due.

Questione giuridica chiave

Allocation of the costs of this decision

Decisione estratta

The costs of this decision were left to follow the main proceedings.

Motivazione estratta

The chamber ordered that the present decision's costs remain with the main case.

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