Testo completo
Beschluss vom 2. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2011.66
(Hauptverfahren: BK.2011.23)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung vom 3. Okto-
ber 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des
Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom
- März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz,
BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
einstellte, hierbei A. aber die Verfahrenskosten von Fr. 1'850.-- auferlegte
und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtete (BK.2011.23,
act. 1.1);
- A. hiergegen am 2. November 2011 bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und diesbezüglich mit Eingabe vom
- November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht (act. 1);
-
die I. Beschwerdekammer A. am 10. November 2011 das entsprechende
Formular zugehen liess und diesen ersuchte, dieses vollständig und wahr-
heitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu
retournieren; diesen zudem darauf hinwies, dass unvollständige oder nicht
mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abge-
wiesen werden können (act. 2);
-
A. am 17. November 2011 das ausgefüllte Formular zusammen mit einigen
Beilagen einreichte (act. 3 und act. 3.1 – 3.10).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungsstrafrechtlichen
Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer in analoger Weise auf
die einschlägigen Bestimmungen des BGG abzustellen ist (vgl. hierzu den
Beschluss BP.2011.18 vom 30. März 2011 m.w.H.);
-
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei-
entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);
-
3 -
-
es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben (vgl. hierzu GEISER, Basler Kommentar,
- Aufl., Basel 2011, Art. 64 BGG N. 18; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.; je-
weils mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
-
die vom Gesuchsteller gemachten Angaben zu seiner Einkommenssituati-
on (act. 1; 1.4; 3.1, S. 5; 3.10) bzw. die hierzu eingereichten Unterlagen
keinerlei Aufschlüsse über dessen tatsächliche Einkünfte ergeben;
-
er selber geltend macht, er habe im November 2010 eine Einzelunterneh-
mung gegründet, deren Umsätze sich nur schleppend entwickeln (act. 1,
S. 1);
-
er als einzigen Beleg zu seiner Einkommensseite eine gestützt auf die
Steuererklärung gestellte provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2010
einreicht, welche von einem steuerbaren Jahreseinkommen von
Fr. 37'400.-- ausgeht (act. 1.4 bzw. 3.10);
-
das erst nach zahlreichen möglichen Abzügen deklarierte steuerbare Ein-
kommen allein keine verlässliche Angabe zur tatsächlichen Einkommenssi-
tuation darstellt;
-
der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht demzufolge nur ungenügend
nachgekommen und es folglich nicht möglich ist, sich ein kohärentes und
widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
-
der Entscheid der Vorinstanz betreffend Beiordnung eines amtlichen Ver-
teidigers die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden
Verfahren nicht präjudiziert (vgl. hierzu GEISER, a.a.O.);
-
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
-
dem Gesuchsteller bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
-
die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
-
4 -
und erkennt:
-
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
-
Dem Gesuchsteller wird bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
-
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 2. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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