Entscheid vom 18. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Ney-
roud,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 21 9
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine un-
bekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Beste-
chung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Die griechi-
schen Behörden gehen davon aus, dass im Rahmen zweier Vergabever-
fahren vom September 2001 für die Herstellung von Bussen illegale Zah-
lungen an griechische Beamte geflossen seien, um die Vergabe zugunsten
der Gesellschaft B., eine nach griechischem Recht gegründete Aktienge-
sellschaft, zu beeinflussen. Bei der Gesellschaft B. soll es sich um eine
Gesellschaft handeln, die wie die C. Ltd. und die A. Inc., zu einem Konzern
rund um den griechischen Staatsangehörigen D. gehöre.
B. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behörden mit Rechtshilfe-
gesuch vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 an die Schweiz gelangt und haben
um Edition sämtlicher Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG in
Z. (Schweiz), lautend auf die C. Ltd., sowie hinsichtlich jedes anderen Kon-
tos der C. Ltd. und der A. Inc. ersucht (act. 8.2 S. 16).
C. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des
Rechtshilfeersuchens am 14. Januar 2013 an die Bundesanwaltschaft de-
legiert hatte, entsprach diese mit Eintretens- und Editionsverfügungen vom
28. Februar 2013 dem griechischen Rechtshilfeersuchen und wies die
Bank AG an, sämtliche Unterlagen des Kontos 1, lautend auf C. Ltd., sowie
Unterlagen zu Kontobeziehungen der A. Inc. und/oder Kontos, an welchen
diese zwei Gesellschaften bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt
sind, zu edieren (act. 8.2 und act. 8.3).
Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 14. März 2013 nach
und übermittelte der Bundesanwaltschaft die Unterlagen betreffend das
Konto mit der Stammnummer 2, lautend auf die A. Inc. Ferner wies sie die
Bundesanwaltschaft darauf hin, dass keine Kontobeziehung lautend auf die
C. Ltd. habe festgestellt werden können. Das angegebene Konto mit der
Nummer 1 laute auf eine Drittperson und sei ein Mietkautionskonto, über
welches keine Transaktionen im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Rechtshilfeverfahren geflossen seien (act. 8.4).
D. Mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 entsprach die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der bei der
Bank E. AG erhobenen und das Konto der A. Inc. betreffenden Kontounter-
lagen an die ersuchende Behörde (act. 8.4).
E. Dagegen gelangte die A. Inc. mit Eingabe vom 12. August 2013 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„Préalablement
- Autoriser la recourante à compléter le recours d‘ici au 30 août 2013.
- Inviter le Ministère public de la Confédération à solliciter de l‘autorité re-
quérante la remise d‘une traduction des annexes à la demande d‘entraide
judiciaire en matière pénale de la Grèce du 4 juillet 2012 (référence [...])
Principalement
-
Annuler la décision de clôture rendue le 10 juillet 2013 par le MPC dans le
cadre de la demande d‘entraide.
-
Inviter le Ministère public de la Confédération à entendre F., le collabora-
teur de la banque E. SA chargé de la relation bancaire avec la recourante.
-
Inviter le MPC à procéder de manière contradictoire à la sélection des
pièces du dossier et en particulier à extraire la pièce BA-0042 des pièces
d‘exécution à transmettre à l‘autorité requérante et autoriser la recourante à
formuler toutes observations utiles dans ce contexte.
-
Sous suite de frais et dépens en faveur de la recourante.“
Mit Bezug auf die Verfahrensanträge teilte die Beschwerdekammer der Be-
schwerdeführerin am 14. August 2013 mit, dass sie jederzeit ihre Be-
schwerde ergänzen könne, solange die Beschwerdefrist noch nicht abge-
laufen sei; der diesbezügliche Nachweis, nämlich die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde, sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei zu erbringen.
Über den Antrag um Beibringung der Übersetzung der Anhänge zum grie-
chischen Rechtshilfeersuchen werde die Kammer zu einem späteren Zeit-
punkt befinden (act. 3).
F. Mit Eingabe vom 30. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Er-
gänzung zu ihrer Beschwerde vom 12. August 2013 ein (act. 5). Die Be-
schwerdegegnerin und das BJ wurden von der Kammer am 2. Septem-
ber 2013 dazu aufgefordert, die Beschwerde zu beantworten und sich ins-
besondere zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, eine Über-
setzung des Annexes zum Rechthilfeersuchen erhältlich zu machen, zu
äussern (act. 6).
Während sich das BJ den Erwägungen in der Schlussverfügung vollum-
fänglich anschliesst und auf Weiterungen verzichtet (act. 7), beantragt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Septem-
ber 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Bezug auf den Verfahrensantrag führt die Beschwerdegegnerin aus, sie
habe die griechischen Behörden mit Fax vom 13. September 2013 darum
gebeten, die Übersetzung des Annexes nachzureichen, diese sei aber
noch nicht eingetroffen (act. 8).
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. September 2013 an ih-
ren in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest, was der Beschwer-
degegnerin und dem BJ am 2. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wird
(act. 10 und 11).
G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 reicht die Beschwerdegegnerin die
von den griechischen Behörden nachgereichte deutsche Übersetzung des
Annexes zum Rechtshilfeersuchen ein, welche der Beschwerdeführerin am
6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wird (act. 12, 12.1 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-
ten beigetreten sind, massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel-
tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt
vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche-
rei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128
II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 133 IV 215
E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5;
ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N. 524-535).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG,
weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71];
Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht, in
der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die ausführende Behörde und die
Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf-
ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwer-
defrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von
einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält,
selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist
grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zuge-
stellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert
und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei
der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ZIMMER-
MANN, a.a.O., S. 492 N 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die
ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das
zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV
16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen
Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht
(vgl. Art. 80n IRSG).
Das Konto der Beschwerdeführerin war im Jahre 2005 saldiert worden
(Verfahrensakten Urk. BA-0069). Mangels Sitz oder der ersuchten Behörde
bekannt gegebenes Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfü-
gung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) kontofüh-
rende Bank eröffnet, nämlich an die Bank E. AG. Unabhängig von der Fra-
ge, wann die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnis von der Schlussver-
fügung erhalten hat, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Be-
schwerde mit Poststempel vom 12. August 2013 selbst wenn die Schluss-
verfügung vom 10. Juli 2013 der Beschwerdeführerin am Tag nach deren
Erlass zur Kenntnis gebracht worden wäre, fristgerecht eingereicht worden
ist. Der Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung und
damit der effektive Beginn des Fristenlaufes ist vorliegend jedoch von Be-
deutung mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-
schwerdeergänzung vom 30. August 2013 zu hören ist. Dies deshalb, weil
eine solche innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu erfolgen hat. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, erst am 31. Juli 2013
Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten zu haben, nachdem ihr diese
von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (act. 1 S. 3). Bei den
Akten liegt jedoch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwer-
degegnerin vom 23. Juli 2013, in welchem jene um Zustellung des Rechts-
hilfeersuchens vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 mit seinen Anhängen sowie
der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen ersucht
(act. 1/10). Ob daraus zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe be-
reits vor dem 31. Juli 2013 Kenntnis vom Vorliegen der Schlussverfügung
gehabt und die Beschwerdefrist habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt
zu laufen begonnen, kann offen bleiben, da die Beschwerde mitsamt deren
Ergänzung ohnehin materiell abzuweisen ist.
- Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die deutsche Version des Annexes
zum Rechtshilfeersuchen vorenthalten und ihr zu Unrecht nur dessen grie-
chische Übersetzung zugestellt worden sei. Sie macht diesbezüglich sinn-
gemäss eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend
(act. 5).
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe-
sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss
Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh-
men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Das Ak-
teneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Ent-
scheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des
Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfah-
rens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorin-
stanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57
Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf
welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil
des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a;
TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 477–482).
4.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2013 das Rechtshilfeersuchen vom
22. Juni 2012, die Eintretens- und Editionsverfügungen vom 28. Feb-
ruar 2013, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 sowie die herauszuge-
benden Bankunterlagen zugestellt hat (act. 1.7). Unbestritten ist, dass da-
bei die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin lediglich
in griechischer Sprache zugestellt wurden (act. 8 S. 2). Der Beschwerde-
führerin wurden die Beilagen in deutscher Sprache erstmals am 6. Novem-
ber 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. supra lit. G; act. 13).
Da die Beschwerdegegnerin weder in der Eintretens- noch der Schlussver-
fügung Bezug auf die Anhänge zum Rechtshilfeersuchen nimmt – deren
deutsche Version im Übrigen der Beschwerdegegnerin auch erst Ende Ok-
tober 2013 von den griechischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden
ist (act. 12) –, sind der Beschwerdeführerin keine entscheidrelevanten Ak-
ten vorenthalten worden. Vielmehr bezieht sich die Schlussverfügung ein-
zig auf das der Beschwerdeführerin bekannte Rechtshilfeersuchen vom
4. Juli bzw. 22. Juni 2012. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist da-
her von vornherein zu verneinen. Der Verfahrensantrag auf Beibringung
der deutschen Version der Anhänge ist daher – soweit dieser durch dessen
nachträgliche Zustellung nicht ohnehin obsolet geworden ist – ohne Weite-
res abzuweisen.
4.3 Auch aus der Erklärung der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2 EUeR kann die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar verlangt die
Schweiz gemäss ihrer Erklärung, dass an die schweizerischen Behörden
gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Er-
suchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, fran-
zösischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen zu versehen sind. Diese Bestimmung gibt der Be-
schwerdeführerin jedoch keinen über den verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör gehenden Rechtsschutz. Insbesondere kann aus der
Erklärung nicht geschlossen werden, die Anhänge zu einem Rechtshilfe-
ersuchen müssten in jedem Falle in einer der drei Landessprachen
beigebracht werden. Dies wäre nur dann vonnöten, wenn es der ausfüh-
renden Behörde verunmöglicht würde, das Rechtshilfeersuchen korrekt zu
behandeln, oder wenn die verfolgte Person dadurch in ihren (Verteidi-
gungs-)Rechten verletzt oder die mangelnde Übersetzung auf ein miss-
bräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates hinweisen würde (Urteil
des Bundesgerichts 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b). Das Rechtshil-
feersuchen vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 entspricht sowohl in Bezug auf
Form und Inhalt dem Art. 14 EUeR: nebst den formellen Angaben von
Art. 14 Ziff. 1 lit. a – d EUeR findet sich eine ausführliche Darstellung des
Sachverhalts und die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, sodass sich
die Beschwerdegegnerin, um die Umstände und Tragweite der ersuchten
Rechtshilfemassnahme zu erkennen, gerade nicht auf die Beilagen ab-
stützen musste. Ein Blick in die auf Deutsch übersetzten Beilagen ergibt
denn auch, dass es sich hierbei um Abrechnungen handelt, die allenfalls im
griechischen Strafverfahren von Relevanz sein können, für das vorliegende
Rechtshilfeverfahren aber ohne Belang sind. Inwiefern die Beschwerdefüh-
rerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein soll, führt sie nicht
aus. Auch liegen keine Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
des ersuchenden Staates vor, sodass sich die Beschwerde in diesem
Punkt als unbegründet erweist.
- Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Einwand, sie habe bis
heute keine Möglichkeit gehabt, eine Aktentriage durch die Beschwerde-
gegnerin zu bewirken (act. 1 S. 6), eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte
geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten:
Die ausführende Behörde muss dem Berechtigten vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu-
chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche
Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht he-
rauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16;
126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24
vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung
einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegen-
heit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Um-
fang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesge-
richts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Wie bereits unter Ziff. 2.2 supra
ausgeführt, besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an
die Berechtigten allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest
ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG).
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat und der ersuchten
Behörde kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hatte, durfte
die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen der Bank zustellen (vgl. supra
Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht zwar in diesem Zusammenhang
geltend, sie habe alles unternommen, um sich rechtzeitig bei der ausfüh-
renden Behörde bekannt zu machen („La recourante a fait tout ce qu’elle
pouvait pour se faire connaître de l’autorité d’exécution de la demande
d’entraide, en temps voulu.“ (act. 1 S. 6). Was sie damit genau meint, bleibt
unklar. Aktenkundig ist lediglich, dass sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin in Januar 2013 gegenüber der Bank E. AG als Vertreter
und Zustellempfänger zu erkennen gegeben hat (act. 1/4 und act. 1/6).
Diese hatte jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Verpflichtung, der Be-
schwerdeführerin die Verfügungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen.
Schon gar nicht war sie verpflichtet, der ersuchenden Behörde den Zustell-
empfänger mitzuteilen. Diese Pflicht oblag einzig der Beschwerdeführerin.
Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten aber gerade nicht hervor.
Damit bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, der Be-
schwerdeführerin vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung Gelegen-
heit einzuräumen, an der Aktentriage teilzunehmen. Die Beschwerde er-
weist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
-
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Einvernahme des Bankan-
gestellten F. Dieser habe eine Aktennotiz vom 10. September 2003, welche
sich unter den herauszugebenden Unterlagen befinde, falsch abgefasst. F.
habe festgehalten, dass es sich bei den Geldeingängen und -ausgängen im
Auftrage der C. Ltd. um Verträge im Zusammenhang mit der Lieferung und
dem Unterhalt von Elektrotransformatoren handle. Dabei müsse es sich um
einen Fehler oder eine Verwechslung mit einer anderen Auslandverbindung
der Beschwerdeführerin handeln, denn über das Konto der Beschwerde-
führerin seien keine Geschäfte im Zusammenhang mit der Energielieferung
getätigt worden (act. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der
Rechtshilferichter keine Würdigung der herauszugebenden Unterlagen auf
deren Beweistauglichkeit vornimmt. Ebensowenig muss der Rechthilferich-
ter Tat- und Schuldfragen prüfen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
-
September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H.). Ob die Aktennotiz tatsächlich falsch abgefasst worden ist und
ob gegebenenfalls Sommerhalder einvernommen werden muss, wird der
griechische Strafrichter zu entscheiden haben. Der Antrag auf Einvernah-
me von Sommerhalder ist damit ohne Weiteres abzuweisen.
-
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, zusammen mit der Beschwerdeführerin eine kontradiktori-
sche Aktentriage vorzunehmen (act. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang ist
die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit gehabt hätte, sich umfas-
send zur Herausgabe der einzelnen Aktenstücke zu äussern. Dies hat sie
jedoch weitestgehend unterlassen, nachdem sie es bereits vor Vorinstanz
versäumt hatte, rechtzeitig der ersuchten Behörde einen Zustellempfänger
bekannt zu geben, mit der Folge, dass sie an einer Aktentriage nicht mit-
wirken konnte (vgl. supra Ziff. 5). Es besteht daher kein Grund, die Sache
zur Durchführung einer Aktentriage an die Vorinstanz zurückzuweisen. So-
weit die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, das Aktenstück
BA-0042 sei auszuscheiden, weil der Inhalt der Aktennotiz nicht richtig wie-
dergegeben sei, ist festzuhalten, dass grundsätzlich sämtliche Bankunter-
lagen mit Bezug auf das Konto der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich
genannten Beschwerdeführerin potentiell erheblich und daher der ersu-
chenden Behörde herauszugeben sind. Ob die betreffenden Bankunterla-
gen für das ausländische Verfahren letztlich tatsächlich relevant sind, hat
nicht die ersuchte Behörde, sondern die griechische Staatsanwaltschaft zu
entscheiden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren
übermittelten Auskünfte und Unterlagen auch der Entlastung des Beschul-
digten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom
20. Juli 2007, E. 2.1.3). Damit sind sämtliche, bei der Bank E. AG edierten
und das Konto der Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen dem
ersuchenden Staat herauszugeben.
-
Weitere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind da-
her auch nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend erweist sich die Be-
schwerde unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
-
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Neyroud
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).