Entscheid vom 17. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien 1. A. AG,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Frank Stapper,
Beschwerdeführerinnen 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschlagnahme von Vermögenswerten / Kontosperre
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Anwesenheit ausländi-
scher Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
IRSG); Eintretens- und Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 23 7-238
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen C., D., E. und F. ein Straf-
verfahren wegen Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung (act. 1.3, 1.4).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 18. Juli 2014 an die Schweiz. Darin ersuchten sie
um Sperrung aller Vermögenswerte der A. AG und der B. AG, insbesonde-
re betreffend vier genau bezeichnete Bankkonten. Sodann beantragten sie
die Hausdurchsuchung am Sitz der vorgenannten Gesellschaften sowie am
Wohnsitz von C. und die Einvernahme von G., je unter Teilnahme der un-
tersuchenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft München sowie der
beiden Kriminalhauptkommissare (act. 1.3, 1.4).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 trat die Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") als aus-
führende Behörde in Disp. Ziff. 1 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ord-
nete in Disp. Ziff. 2 ff. die beantragten Rechtshilfemassnahmen an (act. 1.2;
Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10).
In Disp. Ziff. 2.1 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Zuger Polizei unter
anderem mit der Durchführung der Hausdurchsuchungen bei C., der A. AG
und B. AG in Absprache mit den deutschen Behörden. Die Zulassung der
im Rechtshilfeersuchen genannten ausländischen Prozessbeteiligten an
den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen, namentlich an den Haus-
durchsuchungen, erteilte die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 8 mit der Auf-
lage, dass sich diese unterschriftlich dazu verpflichten, die bei den Rechts-
hilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden.
In Disp. Ziff. 4 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sperre aller Kontobezie-
hungen und Schliessfächer bei der Bank H. AG an, welche auf die A. AG
und die B. AG lauten oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt er-
scheinen, namentlich die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten, bis zu
einer Höhe von EUR 35'584'000.-- (act. 1.2).
D. Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte die Bank H. AG mit, dass sie
nachfolgende, unter die Umschreibung der Verfügung fallende Kontobezie-
hungen festgestellt und gesperrt habe (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Urk. 42 und 43):
-
Konto Nr. 1 (CHF) und 2 (EUR), je lautend auf die A. AG, Anlagevermö-
gen gesamthaft CHF 217'220.-- per 12. August 2014, und
-
Konto Nr. 3 (CHF), 4 (EUR) und 5 (EUR), je lautend auf die B. AG, Anla-
gevermögen gesamthaft CHF 5'103.-- per 12. August 2014.
E. Mit Eingabe vom 22. August 2014 erheben die A. AG (Beschwerdeführerin
- und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde gegen die Eintre-
tens- und Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 (act. 1).
Sie beantragen in einem ersten Punkt, es sei Disp. Ziff. 8 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben und die ausländischen Prozessbeteiligten seien
unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die bei der
Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse bis zum Abschluss des
Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.
In einem nächsten Punkt stellen sie den Antrag, Disp. Ziff. 4 der angefoch-
tenen Verfügung sei aufzuheben und die festgestellten Vermögenswerte
und Schliessfächer, die auf die A. AG und B. AG lauten, insbesondere die
vier aufgeführten Konten, seien freizugeben. Im Eventualstandpunkt bean-
tragen sie, Disp. Ziff. 4 sei teilweise aufzuheben und die betreffenden Ver-
mögenswerte seien im Umfang von CHF 2 Mio. freizugeben. Subeventuali-
ter beantragen sie, Disp. Ziff. 4 sei teilweise aufzuheben und die betreffen-
den Vermögenswerte seien in dem Umfang freizugeben, als dies für die
Bezahlung der betrieblichen Kosten der Beschwerdeführerinnen notwendig
sei. Dabei sei der zuständige Staatsanwalt anzuweisen, die jeweiligen
Rechnungen gegenüber der Bank zu autorisieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 16. September 2014 die
Akten ein und verzichtete im Übrigen auf das Erstatten einer Beschwerde-
antwort (act. 7). Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte das Bundes-
amt für Justiz (nachfolgend "BJ") seine Vernehmlassung ein mit dem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwer-
dereplik ein (act. 16). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 teilte die Staats-
anwaltschaft mit, sie verzichte auf das Erstatten einer Beschwerdeduplik
(act. 18). Das BJ reichte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 seine Ver-
nehmlassung ein (act. 19). Beide Eingaben wurden mit Schreiben vom
28. Oktober 2014 allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht
(act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier-
te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er-
mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG) einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (s. dazu nachfolgend
Ziff. 3 und 4).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen
eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver-
fügung (Art. 80k IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei
der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV;
BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Als persön-
lich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG
gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer oder der
Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3).
Die angefochtene Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014
wurde den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Hausdurchsuchungen
vom 12. August 2014 eröffnet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 29 und 33). Die Beschwerde vom 22. August 2014 wurde damit im
Sinne von Art. 80k IRSG fristgerecht eingereicht. Zur Beschwerde gegen
die vorstehende Verfügung sind die Beschwerdeführerinnen in den von
ihnen angefochtenen Punkten insoweit legitimiert, als sie Inhaberinnen der
gesperrten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV und
Eigentümerinnen oder Mieterinnen der durchsuchten Räumlichkeiten ge-
mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV sind.
3.1 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in den massgebenden in-
ternationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) so-
wie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt
der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der bean-
tragten Rechtshilfemassnahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2).
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand-
lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein
solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den auslän-
dischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs-
handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer-
den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent-
schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts
1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem-
ber 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211
E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri-
schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen,
um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf-
verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b
S. 203 f.; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die
Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten verpflich-
tet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schluss-
verfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116
E. 5.1). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht
wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen (Urteil des
Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die
Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit
Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen befürchten, dass die schweizerischen Verfah-
rensbestimmungen den ausländischen Prozessbeteiligten total fremd seien
und dass diese sich auch nicht an die in solchen Verfahren übliche Ver-
schwiegenheit im Verfahren in München halten würden (act. 1 S. 17). Zur
Begründung führen sie aus, die ausländischen Prozessbeteiligten hätten
mit eigenen Kameras sämtliche Räumlichkeiten inklusive der sich dort be-
findenden Unterlagen, Ordner etc. fotografiert, welche sie im Anschluss
wieder mit nach Deutschland genommen hätten (act. 1 S. 16). Dies sei um-
so stossender, als die Räumlichkeiten auch von einem Treuhandunterneh-
men namens I. AG benutzt würden. Die ausländischen Prozessbeteiligten
hätten damit auch die Geheimhaltungsinteressen und –pflichten dieser
Treuhandgesellschaft verletzt, da die gemachten Fotos nun quasi durch-
wegs die bestehenden Kundenbeziehungen des Treuhandunternehmens
dokumentieren würden (act. 1 S. 16).
3.3 In Disp. Ziff. 8 der Eintretens- und Zwischenverfügung wurde die Zulassung
der Vertreterin der Staatsanwaltschaft München und der beiden Kriminal-
hauptkommissare an den durchzuführenden Hausdurchsuchungen samt
Einvernahme mit der Auflage erteilt, dass sich diese vor Beginn der Einver-
nahmen unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehand-
lungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 7). Die-
se Erklärungen haben alle drei ausländischen Prozessbeteiligten am
11. August 2014 und damit vor Durchführung der Hausdurchsuchung inkl.
Einvernahmen unterzeichnet (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 39).
3.4 Die von den deutschen Beamten unterzeichnete Garantieerklärung genügt
den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung. Nach dem
völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung
auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Soweit
sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf ihre eigenen, sondern auf Inte-
ressen Dritter berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass mangels eines ei-
genen schutzwürdigen Interesses auf stellvertretend für einen Dritten und
einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden ohnehin nicht einzutre-
ten ist (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren
Einwendungen gegen die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht dargetan haben. Auf die Beschwerde be-
züglich Disp. Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
4.1 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die
beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe-
weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende
Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be-
vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen
Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss
abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge-
schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen
für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohen-
de unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft
gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt
nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je
m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen gemeinsam geltend, mit der Vermö-
genssperre seien sie vom Weiterbetrieb ihres Geschäftes vollumfänglich
ausgeschlossen. Ohne Vorankündigung sei ihnen sämtliche Liquidität, wel-
che für den ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig sei, entzogen worden
(act. 1 S. 19). Sie hätten vertragliche Verpflichtungen, welche sie erfüllen
müssten, wenn sie nicht würden riskieren wollen, dass innert Kürze der
Geschäftsbetrieb zusammenbreche und in der Folge der Konkurs über sie
verfügt würde (act. 1 S. 19). Aufgrund der Vermögenssperre sei es ihnen
auch nicht mehr möglich, bereits bestehende Projekte weiter zu betreuen,
da die Projektpartner sich aufgrund der Ermittlungen, welche sich indirekt
auch gegen die Beschwerdeführerinnen richten würden, von ihnen abwen-
den und nicht das Risiko eines Rufschadens tragen wollen würden, wenn
sie weiterhin Geschäfte mit den Beschwerdeführerinnen tätigen würden.
Entsprechende Androhungen seien bislang telefonisch ausgesprochen, es
sei aber zu erwarten, dass bei Fortbestand der Vermögenssperren die
schriftlichen Kündigungen eingehen würden (act. 1 S. 21). Die Beschwer-
deführerinnen machen geltend, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen auf
rechtlichen Beistand angewiesen seien und sie bereits eine Rechnung für
einen ausreichenden Vorschuss erhalten hätten. Würde den Beschwerde-
führerinnen die Bezahlung dieser Kosten verweigert, käme dies letztlich ei-
ner Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich (act. 1 S. 21 f.).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt für sich aus, sie hätte am 10. Au-
gust 2014 die zweite Mahnung für die direkte Bundessteuer 2013 über
CHF 680'020.-- erhalten, wobei ihr für den Fall der nicht fristgerechten Be-
zahlung innert 10 Tagen die Betreibung angedroht worden sei (act. 1
S. 19). Ebenso sei bis zum 10. September 2014 eine Rechnung der Aus-
gleichskasse Zug zu begleichen. Im Falle von ausbleibenden Zahlungen für
Sozialversicherungen würden die Verwaltungsräte persönlich haftbar wer-
den. Die Beschwerdeführerin 1 habe von verschiedenen Gesellschaften
Darlehen erhalten, welche aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen je-
derzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündbar seien (act. 1
S. 19). Aufgrund der Hausdurchsuchungen und der damit verbundenen
Vermögenssperre hätten die Darlehensgeber bereits angedroht, die Darle-
hen in der Höhe von gesamthaft über CHF 4 Mio. zu kündigen (act. 1
S. 19 f.). Die drei Angestellten (u.a. C.) der Beschwerdeführerin 1 müssten
ebenfalls für ihre Arbeiten bezahlt werden. Würden die Löhne nicht recht-
zeitig bezahlt, so bestünde die Gefahr, dass die Arbeitnehmer die Arbeit
niederlegen und damit wiederum das Geschäft der Beschwerdeführerinnen
geschädigt werde. Die Beschwerdeführerin 1 nennt den monatlichen Miet-
zins für die Büroräumlichkeiten sowie die Parkplätze und weitere Verpflich-
tungen (act. 1 S. 20 f.).
4.2.3 In eigener Sache bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, sie würde auf ihren
Konten treuhänderisch über Vermögen Dritter verfügen, welche von der
Vermögenssperre ebenfalls betroffen seien. Es sei offensichtlich, dass die-
se Gelder nicht der Sperre unterliegen dürften, da sie weder den Beschul-
digten noch der Beschwerdeführerin 2 selbst zuzurechnen seien. Die Be-
schwerdeführerin 1 habe sodann Versicherungsprämien und Mietkosten zu
bezahlen (act. 1 S. 21).
4.3 Bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten können
nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert (s. supra Ziff. 4.1), ins-
besondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich-
tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder das Entgehen
von konkreten Geschäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
darstellen. Hierfür ist selbstredend wiederum vorauszusetzen, dass die von
der Rechtshilfemassnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und
die wirtschaftlich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die
vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden. Nach der Darstel-
lung der Beschwerdeführerin 2 würde auf den drei gesperrten Konten das
Vermögen Dritter liegen. Es handelt sich dabei konkret um Anlagevermö-
gen in der Höhe von gesamthaft CHF 5'103.--. Angaben dazu, wo ihr eige-
nes Vermögen liegt, macht sie nicht. Wollte die Beschwerdeführerin 1 im-
plizit geltend machen, nicht nur ihr gesamtes liquides, sondern überhaupt
ihr gesamtes Vermögen befinde sich auf den beiden gesperrten Konten bei
der Bank H. AG in der Schweiz, so hätte sie das Vorliegen dieses Umstan-
des im Hinblick auf den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen gehabt. Die Beschwerde-
führerin 1 hat Bestand und Fälligkeit zumindest einiger Zahlungsverpflich-
tungen zwar substantiiert behauptet und hierfür auch Rechnungen vorge-
legt. Demgegenüber begnügt sie sich zur Darstellung ihrer Vermögenssitu-
ation mit blossen Behauptungen. Hinweise dafür, dass die beiden Be-
schwerdeführerinnen neben den Vermögenswerten auf den gesperrten
Kontobeziehungen über keine weiteren Vermögenswerte verfügen, wes-
halb sie durch die angefochtene Verfügung einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würden, ergeben sich auch nicht
aus den übrigen Akten. Wird die offene Steuerforderung in der Höhe von
CHF 680'020.-- dem gesperrten Anlagevermögen der Beschwerdeführe-
rin 1 von gesamthaft CHF 217'220.-- gegenübergestellt, besteht vielmehr
Grund für die Annahme des Gegenteils.
4.4 Da die Beschwerdeführerinnen im Sinne der vorstehenden Erwägungen
den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaub-
haft dargelegt haben, ist auch auf ihre Beschwerde betreffend die Konto-
sperren/Beschlagnahme von Vermögenswerten ebenfalls nicht einzutreten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4
bis
lit. b VwVG; Art. 5
und 8 Abs. 3 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Frank Stapper
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).