Kosovar-Serbian dual nationals retain access to Swiss disability benefits

c-6542-2010Tribunale amministrativo federale / 3a divisione8 dic 2011Partially Granted

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Sintesi Omnilex

A Kosovo resident and dual Kosovo/Serbian national challenged the IVSTA's refusal of a Swiss disability pension. The Federal Administrative Court held that, despite the termination of the Kosovo-related application of the former Yugoslavia social security agreement for other cases, the agreement remained applicable to Kosovo/Serbian dual nationals residing in Kosovo. The appellant therefore met the residence requirement under Art. 6(2) IVG. The refusal was set aside in part, the matter remitted for substantive assessment, no court costs were charged, the CHF 400 advance was refunded, and CHF 500 party compensation was awarded.

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Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 3 Satz 2 und Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien; Anwendbarkeit des Abkommens auf kosovarisch-serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo. Für Doppelbürger weicht die Rechtsprechung vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit ab; massgebend ist alternativ die Staatsangehörigkeit während der Beitragsentrichtung oder bei Entstehung des Leistungsanspruchs. Kosovo-Serbien-Doppelbürger sind daher weiterhin als Vertragsausländer zu behandeln, sodass ihre Rentengesuche materiell zu prüfen sind, ungeachtet des Zeitpunkts der Erledigung durch die IV-Stelle (vgl. E. 5.3 f.). Bei teilweisem Obsiegen sind keine Verfahrenskosten zu erheben und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Testo completo

BVGer C-6542/2010

Entscheiddatum: 08.12.2011Publikationsdatum: 26.12.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6542/2010

Urteil vom 8. Dezember 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien X._______vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der am NN. geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren 1978 bis 1981 sowie im Jahre 1988 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, am 23. Dezember 2009 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellte (act. 1 bis 9 IVSTA),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2010 das Leistungsbegehren wegen der nicht erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzungen abwies, unter Hinweis darauf, dass der Bundesrat beschlossen habe, die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo per 31. März 2010 zu beenden, und dies für alle an diesem Datum noch nicht verfügten Fälle - wie dem vorliegenden - gelte mit der Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländer/innen innehätten (act. 20 IVSTA),

dass X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingang 14. September 2010, vgl. act. 1) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9),

dass der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- fristgerecht geleistet hat (act. 17 und 19),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil (vgl. C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.1) entschieden hat, dass aufgrund der Gesetzgebung beider Staaten die Angehörigen von Kosovo von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige anerkannt werden, nachdem die seit 8. November 2006 in Kraft stehende serbische Verfassung die Unabhängigkeit von Kosovo ausschliesst und die serbische Regierung Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkennt, so dass kosovarische Staatsangehörige auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, zumal Kosovo seinerseits die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt,

dass bei Doppelbürgern die Rechtsprechung bezüglich AHV- und IV-Ansprüchen vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abweicht und alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 E. 5.3 mit Hinweisen auf BGE 120 V 421 und 119 V E. 1 und 2), so dass auch vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo wohnt, in Anwendung von Art. 3 Satz 2 und Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien die Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt,

dass folglich das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch-serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo weiter anwendbar bleibt und deren Gesuche um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente materiell zu prüfen sind, ungeachtet des Zeitpunkts deren Erledigung durch die IVSTA, was ebenso insbesondere für Neuanmeldungen wie im vorliegenden Fall, Revisionen, Wiedererwägungen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht gilt (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 E. 5.4),

dass damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die materiellen Abklärungen vornimmt und das Verwaltungsverfahren mit einer neuen, anfechtbaren Verfügung abschliesst,

dass vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) und der vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss diesem zurückerstattet wird,

dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), und diese praxisgemäss auf Fr. 500.-- festgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur materiellen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückerstattet.

  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6731.2333.06)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Parole chiave

disability insurancesocial security agreementdual nationalityKosovoremandresidence requirementcourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the social security agreement with former Yugoslavia still applies to Kosovo residents who are dual Kosovo/Serbian nationals.

Decisione estratta

Yes; for Kosovo/Serbian dual nationals residing in Kosovo, the agreement remains applicable.

Motivazione estratta

The court relied on its prior case law that Kosovo nationals are also regarded as Serbian nationals under Serbian and Kosovar law; thus the appellant fell within the agreement's scope and satisfied the residence clause under Art. 6(2) IVG.

Questione giuridica chiave

Whether the disability claim could be decided on the merits by the IVSTA.

Decisione estratta

No; the matter had to be remitted for substantive assessment and a new appealable decision.

Motivazione estratta

Because the appellant's claim had to be materially examined under the continued applicability of the agreement, the refusal based solely on insurance conditions could not stand.

Questione giuridica chiave

Court costs and compensation.

Decisione estratta

No court costs were imposed; the appellant was reimbursed the advance and awarded party costs of CHF 500.

Motivazione estratta

As the appellant partly succeeded, costs were waived and a party indemnity granted against the respondent.

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