Asylum non-entry upheld for lack of documents

e-2542-2009Tribunale amministrativo federale / 5a divisione24 apr 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Nigerian asylum seeker appealed a BFM decision refusing to enter into his asylum request because he failed to submit identity or travel documents. The Federal Administrative Court held that no excusable reason for the missing papers was shown, the account was not credible, and no further clarification or refugee-status finding was required. It also confirmed the removal order and its execution, found no non-refoulement or hardship obstacle, denied free legal aid as the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG; non-entry for failure to submit travel or identity documents. Where an asylum seeker does not produce such documents within 48 hours and cannot credibly invoke excusable reasons, the authority may refuse to enter into the application. In such a case, the appeal body examines whether the non-entry ground is met and, if the record does not support credible refugee allegations or a need for additional clarification, it will not conduct a full merits review (consid. 2-4). A removal order follows in principle under Art. 44 AsylG, and execution is lawful if no non-refoulement, unreasonable-hardship, or impossibility obstacle is shown under Art. 83 AuG (consid. 5). Hopeless appeals do not justify free legal aid (consid. 6).

Testo completo

BVGer E-2542/2009

Entscheiddatum: 24.04.2009Publikationsdatum: 04.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2542/2009/ame

{T 0/2}

Urteil vom 24. April 2009

Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber,

mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien

A._______,

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2008 auf dem Seeweg aus Nigeria ausreiste und am 27. Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-suchte,

dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 5. Janu-ar 2009 summarisch befragt und am 25. Februar 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier seinen Vater zu fin-den,

dass er in seinem Heimatland nicht zur Schule gehen könne, keine Arbeit finde und aufgrund seiner hellen Hautfarbe nicht als Nigerianer angesehen werde,

dass er wegen seiner Hautfarbe von jedermann abgelehnt werde und sogar geschlagen worden sei,

dass er nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, ohne Rei-sepapiere gereist sei und auf seiner Reise nirgends kontrolliert worden sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es sei in Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe anführen könne, warum er keine Identitätspapiere eingereicht habe, sondern offenkundig nicht gewillt sei, solche zu beschaffen,

dass die realitätsfremden, widersprüchlichen und vom Beschwerde-führer äusserst vage und unsubstanziiert geschilderten Vorbringen die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen würden, eine im Zentrum des Ge-schehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erleb-nissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab der Hei-mat Schutz zu suchen,

dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),

dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Ausreise, für welche er nichts habe bezahlen müssen, nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise au-thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,

dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest-steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,

dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-lich zu schützen sind,

dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft zu erklären, der Beschwerdeführer sei mit der erstinstanzlichen Verfü-gung nicht einverstanden,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-lingskonvention, FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

den B._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

Parole chiave

asylumnon-entryidentity documentscredibilityremovalexecutionlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the BFM rightly refused to enter into the asylum application for failure to submit travel or identity papers within 48 hours.

Decisione estratta

Yes. The applicant did not submit papers and failed to show excusable reasons; the non-entry decision was lawful.

Motivazione estratta

The court found the account implausible and concluded that the applicant was withholding authentic documents, so the statutory condition for non-entry was met.

Questione giuridica chiave

Whether additional inquiries or a direct finding of refugee status were required.

Decisione estratta

No. The record gave no basis for additional investigation or an immediate positive refugee-status finding.

Motivazione estratta

Given the lack of credible, substantiated allegations and the applicant's lack of identified documents, the conditions for further clarification were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the removal order and its execution should be set aside.

Decisione estratta

No. Removal was the normal consequence of the non-entry decision, and execution was lawful, reasonable, and possible.

Motivazione estratta

No asylum-relevant risk, no non-refoulement bar, and no concrete personal hardship or execution obstacle in Nigeria were established.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

No. The appeal was manifestly without prospects of success.

Motivazione estratta

Because the appeal was obviously unfounded, the prerequisite of non-frivolous prospects was absent.

Questione giuridica chiave

How the procedural costs should be allocated.

Decisione estratta

The applicant had to bear the court costs of CHF 600.

Motivazione estratta

Costs follow the unsuccessful outcome of the proceedings.

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