Non-entry on complaint against withdrawal of objection

502 2019 263Tribunale cantonale30 set 2019Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A.________ challenged the police judge’s order declaring his objection against a penalty order withdrawn after he failed to appear at the hearing. The criminal chamber held that the complaint was inadmissible because it was not sufficiently reasoned, despite a chance to cure the defect. It added that, even on the merits, the absence was not shown to be excusable and the fiction of withdrawal under the Code would have remained justified. No court costs were imposed exceptionally.

Massima Omnilex

Art. 385 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 and Art. 356 Abs. 4 StPO; admissibility of a complaint and fiction of withdrawal of an objection due to unjustified non-appearance. A complaint must set out, in a substantiated manner, why the challenged decision is wrong; a merely conclusory or unreasoned filing is inadmissible, even if a curative opportunity is granted. As to Art. 356 Abs. 4 StPO, the objection is deemed withdrawn when the objecting person fails to appear at the main hearing without excuse and does not arrange representation. Alleged reasons for absence must be substantiated; unproven assertions, especially where timely excuse was possible and procedural assistance such as interpretation was provided, do not suffice. The court may nevertheless note that, if reviewed, the challenged withdrawal decision would be upheld.

Testo completo

502 2019 263

Urteil vom 30. September 2019 Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführer** gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl – unentschuldigtes Fernbleiben (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerde vom 18. September 2019 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 10. September 2019

erwägend,

dass A.________, geboren 1995, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (rechtswidriger Aufenthalt), der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im bedingten Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt wurde;

dass ihm der Strafbefehl am 15. März 2019 zugestellt wurde und er am 27. März 2019 Einsprache erhob;

dass er darin ein Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung stellte und beantragte, es sei ein Dolmetscher (Farsi) vorzusehen;

dass der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 7. August 2019 abwies und A.________ informierte, dass ein Übersetzer anlässlich der Verhandlung anwesend sein werde;

dass er ihn am selben Tag zur Sitzung vom 10. September 2019, um 14 Uhr, vorlud, wobei die Vorladung am 9. August 2019 A.________ persönlich zugestellt wurde;

dass aus der Vorladung hervorgeht, dass ein Dolmetscher Deutsch – Farsi an der Verhandlung anwesend sein wird und – in der Vorladung fett hervorgehoben – die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt;

dass A.________ am 10. September 2019 unentschuldigt nicht erschienen ist, so dass der Polizeirichter am selben Tag verfügte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 13. März 2019 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt;

dass diese Verfügung am 13. September 2019 zugestellt wurde;

dass A.________ am 18. September 2019 beim Polizeirichter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte;

dass der Polizeirichter die Eingabe am 19. September 2019 zuständigkeitshalber der hiesigen Strafkammer (nachfolgend: die Kammer) überwies;

dass die Beschwerde nicht unterschrieben wurde;

dass darin das Folgende erwähnt ist: „just an diesem Tag ergab sich in Afghanistan ein Anschlag. Es betrifft uns alle aber manchmal auch die Nächsten. Die Medikamente welche ich zur Unterdrückung bekam, hielten mich ab. Ich möchte mich gerne selbst äussern doch bin ich sprachlich gehindert. Bitte gewähren Sie mir Aufschub bzw. die Möglichkeit diese Angelegenheit zu klären“;

dass der Präsident der Strafkammer A.________ mit Schreiben vom 19. September 2019 informierte, dass die Beschwerde begründet sein müsse, was voraussetze, dass er die Gründe darlege, welche einen anderen Entscheid nahe legen; zudem müsse die Beschwerde handschriftlich unterschrieben sein; seine Eingabe genüge diesen Anforderungen nicht; ihm werde jedoch innert der 10-tägigen Beschwerdefrist die Möglichkeit zur Vervollständigung und Verbesserung gegeben, ansonsten die Strafkammer auf die Beschwerde nicht eintreten werde;

dass A.________ am 23. September 2019 die selbe, jedoch unterschriebene Eingabe einreichte;

dass auf die Beschwerde somit mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO);

dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese aus folgenden Gründen abgewiesen werden müsste;

dass gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;

dass A.________ zwar ausführt, dass es am besagten Tag zu einem Anschlag in seinem Heimatland gekommen sei, was alle betreffe, er Medikamente bekommen habe, welche ihn „abhielten“, und er sprachlich „gehindert“ sei;

dass er jedoch einerseits diese Gründe nicht ansatzweise belegt;

dass er andererseits nicht angibt, dass sie ihn gehindert hätten, sich zumindest beim Polizeirichter für sein Fernbleiben zu entschuldigen, sei es persönlich oder über eine Drittperson, wobei er seit dem 9. August 2019 – sprich seit einem Monat – Kenntnis dieser Verhandlung hatte und er nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert war;

dass überdies aus den Akten nicht hervorgeht, dass seine Sprachkenntnisse ihn bisher daran gehindert hätten, sich zu äussern (z.B. Einvernahmen, begründete Einsprache gegen den Strafbefehl und Anträge); dass dieses Argument umso weniger zu hören ist, als ihm der Polizeirichter mit der Vorladung vom 7. August 2019 mitgeteilt hat, dass ein Dolmetscher Deutsch – Farsi an der Verhandlung anwesend sein werde (und auch war);

dass schliesslich noch erwähnt werden kann, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl prima vista verspätet war, da sie nicht innerhalb der 10-tägigen, im Strafbefehl angegebenen Frist eingereicht wurde (vgl. Zustellung des Strafbefehls am Schalter der Post: Freitag, 15.03.2019 [act. 9004]; Fristablauf: Montag, 25. März 2019; Postaufgabe der Einsprache: Mittwoch, 27. März 2019 [act. 9003]);

dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden;

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 30. September 2019/swo

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

non-entrywithdrawal of objectionfailure to appearcomplaint admissibilityreasoned appealinterpretationcourt costspenalty order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the admissibility requirements, in particular a reasoned submission and handwritten signature.

Decisione estratta

The complaint could not be examined because it was insufficiently reasoned within the meaning of the Code and therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The appellant was warned that a complaint must state reasons and be signed; despite an opportunity to cure within the appeal period, the supplemented filing still did not set out sufficient reasons for a different outcome.

Questione giuridica chiave

Whether the declaration that the objection was deemed withdrawn due to unjustified absence from the hearing was correct.

Decisione estratta

Even if the complaint had been admissible, the withdrawal fiction would have been upheld because the appellant did not show excusable reasons for his absence.

Motivazione estratta

The asserted bombing, medication, and language barriers were unsubstantiated; he did not show that they prevented even a timely excuse, he had long advance notice, and an interpreter was provided.

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