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PKG 2001
- – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94
EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzungvon zivilrecht- lichenBauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vomdemjenigen geltendgemacht werden,der sichim Be- sitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohtenBesitz- standes beansprucht.Der Ansprecherhat seineBesitzes- stellung nachzuweisen.Ist einEhegatte alsEigentümer eines Grundstücksim Grundbucheingetragen, sokann der andereEhegatte fürsich darauskeine Besitzesverletzung geltendmachen. Derblosse Hinweisauf daseheliche Gü-terrecht derErrungenschaftsbeteiligung hilft ihm nichtweiter. Es besteht dieVermutung, dass jederEhegatte seineErrungenschaft undsein Eigengutselber verwaltet. Eine tatsächlicheSachherrschaft am Eigentum des ande-ren Ehegattenergibt sichdaraus geradenicht.
PZ 01 158Verfügung vom 4. Dezember 2001
- – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra-
cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstandeinzuhalten, istdie Bauherrschaftim Sinne vonArt. 149Ziff. 1ZPO unterAndrohung derBestrafung auf ihreverbindlichen Zusagenzu behaften.
Aus den Erwägungen:
2.a) … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern.
Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.
b) Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.
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