Testo completo
15/30 Verfahren PVG 2008
Anfechtbarkeit derAnordnung derVollstreckung einer****be- reits rechtskräftigen Verfügung.
- Grundsätzlich istzwar eineVerfügung, mittelswelcher die Vollstreckungder ineiner rechtskräftigenBaubewil- ligung enthaltenenBrandschutzauflagen verlangtwird, anfechtbar; im Rechtsmittelverfahren kann aber die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen nicht mehr überprüft werden.
Impugnabilità dell’ingiunzionea volereseguire una****deci- sione già cresciuta in giudicato.
- In principio,una decisione– tramitela qualeviene chie- sta l’esecuzione di una condizione inerente alla polizia delfuoco contenutain unalicenza dicostruzione pas- satain giudicato– èimpugnabile; insede diricorso nonpuò peròpiù essereesaminata laliceità dell’onereri- guardante la polizia del****fuoco.
Erwägungen:
2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung
vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Be- schwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurück- gekommen werden (BGE 121 II 276 f.).
b) Vorliegend hatsich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügunggewandt, inwelcher derVollzug derin derBaubewilli- gung enthaltenenBrandschutzauflagen gefordertwurde. InDok- trin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfü-gung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstrecktwird, uneingeschränktanfechtbar ist.Über- einstimmung herrschtjedoch aberauch darüber,dass imRechts- mittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Recht- mässigkeit derzu vollstreckendenVerfügung nichtmehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfech- tung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügungvor, dieVoll- streckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungs- weise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu voll- streckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die**eine
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frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Be- stätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allge- mein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hin- weisen;PVG 1992 Nr.46; VGUR 0192). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig- lichvollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sichals verspätet (BGE 105Ia 20). Insbeson- dere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sachegezwungen werden (PVG 1990Nr. 25).
U07 97Urteil vom 25. Januar 2008
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Parole chiave
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