Anspruch auf ausseramtliche Entschädigungen. Kosten- folge beiGegenstandslosigkeit imRechtsmittelverfahren.
**Zur Anwendbarkeit von Art. 15 VKV betreffend Aus- richtungoder Verzichtauf eineParteientschädigung beiWiderruf einer****Aufenthaltsbewilligung (E.**2a).
**Es gibt verschiedene Gründe für eine Gegenstands- losigkeit (Art. 20 VRG); Grundsatz des Kostenver- teilschlüssels nachdem sog.Verursacherprinzip; sonstist aufdie mutmasslichenErfolgsaussichten desBe- schwerdeführers abzustellen; Gesuch um Familien- nachzug führtezur Einleitungeines neuen****Verfahrens, womit hängiges Beschwerdeverfahren hinfällig gewor-**den ist (E. 2b).
Bei Leistungsbegehrengilt dieRüge- undSubstantiie- rungspflicht für Gesuchsteller; Argumentation be-züglich «fehlenderErfolgsaussichten» musszumindest plausibel entkräftetwerden (E.**2c). **Diritto alle ripetibili. Accollamento delle spese nella pro-cedura diricorso sela praticadiviene privadi oggetto.
Sull’applicabilità dell’art.15 OSPAconcernente ilrico- noscimento ola rinunciaalle ripetibiliin casodi ritirodi un permessodi soggiorno(cons. 2a).
Ci sonodiversi motiviper cuila praticapuò divenire privadi oggetto(art. 20LGA); principiodella riparti- zionedei costisecondo ilprincipio dicausalità; altri- mentiè datofondarsi sullepresunte possibilitàdi suc- cessodel ricorrente;la richiestadi ricongiungimento famigliare,comportando l’avviodi unanuova proce- dura,ha peròreso caducoil prendenteprocedimento (cons. 2b).
Nelle procedure volte all’ottenimento di una presta- zione,vale ilprincipio dellaformulazione dellerichieste e del sostanziamento di quanto si pretende; l’argo- mento riguardantela «mancanzadi possibilitàdi suc- cesso»deve essereinficiato inmodo plausibile**(cons. 2c).** Erwägungen:
2. a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Ver-
fahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten aufer- legt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vor-
schriften kostenlos ist. Laut Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmit- tel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Art. 78 VRG wird die unterliegende Par- tei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Abs. 2). Nach Art. 20 VRG schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfah- rens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Be- gehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs (Abs. 1). Die Behörde entscheidet in der Abschrei- bungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausser- amtlichen Kosten, falls sich die Parteien darüber nicht einigen (Abs. 2). Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Ab- schreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) wird die Staatsgebühr in der Regel pauschal für den Verfah- rensaufwand – einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion – erhoben. In Art. 5 Abs. 1 VKV wird unter dem Titel «Besondere Fälle» für die Erhebung von Kosten noch be- stimmt: Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid er- ledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags fest- gesetzt oder ganz erlassen werden. Zur Parteientschädigung wird in Art. 15 KVK stipuliert: In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemes- sen reduziert (Abs. 2). Keine oder eine angemessen reduzierte Par- teientschädigung wird zugesprochen, wenn (so Abs. 3 lit. a): die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverur- sacht hat oder (so Abs. 3 lit. b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung nicht gerechtfertigt war. – Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz (DJSG) vom 23. 11. 2010 be- züglich Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs (eine ausseramtliche Ent- schädigung wird nicht ausgerichtet) infolge Gegenstandslosigkeit (des hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Aufenthaltsbe-
willigung für die Beschwerdeführerin) rechtens und vertretbar war, oder ob die Beschwerdeführerin wegen der Aufhebung der erstinstanzlichen (Widerrufs-)Verfügung des APZ vom 07. 10. 2009 tatsächlich einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschä- digung gehabt hätte.
1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Hauptargu- mentation auf eine – angebliche – Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach im Falle einer Gegenstandslosigkeit vom Unterliegen der Verwaltung (Behörde) ausgegangen werde, weshalb in solchen Fällen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden müsse. Eine solche Praxis existiert indessen nicht und kann auch nicht aus den beiden zitierten Urteilen abgeleitet werden. In VGU U 09 27 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.10. 2009) war die Frage der ausseramtlichen Entschädigungspflicht gar nicht Streitgegen- stand, es ging dort nur um die Höhe der Entschädigung. Das Ver- waltungsgericht hat sich denn auch nicht zur Frage der Entschädi- gungspflicht geäussert. In VGU U 08 1 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 09.05.2008) hat das angerufene Gericht wohl kurz zur Frage der Entschädigungspflicht Stellung bezogen, für den konkreten Fall aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mitwir- kungspflichten verletzt habe und daher keinen Entschädigungsan- spruch besitze. Mit keinem Wort hat das Verwaltungsgericht darin aber gesagt, bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfah- rens sei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG von einem Unterliegen der Verwaltung (Behörde) auszugehen und deshalb eine Entschä- digungspflicht des Staates anzunehmen. Eine derartige Recht- sprechung wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch un- sinnig und im Ergebnis stossend, zumal es ganz verschiedene Gründe für eine Gegenstandslosigkeit geben kann (vgl. Art. 20 VRG; z. B. infolge Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs). Dem- entsprechend hat sich die Entschädigungsfrage bei Abschreibun- gen im Sinne von Art. 20 VRG natürlich schon öfters gestellt. Das angerufene Gericht hat dabei jeweils konstant die Praxis verfolgt, wie sie im Kanton Bern sogar positivrechtlich in Art. 110 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich geregelt ist und wie sie auch in der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich gehandhabt wird, dass nämlich grundsätzlich diejenige Partei kosten- und al- lenfalls entschädigungspflichtig ist, welche die Gegenstandslosig- keit ursächlich herbeigeführt hat (Kostenverteilschlüssel nach sog. Verursacherprinzip). Erst wenn der Eintritt der Gegenstands- losigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet wer- den kann, ist auf die mutmasslichen Erfolgsaussichten des Be-
schwerdeverfahrens abzustellen (vgl. dazu: Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 110 N 3 S. 767; sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N 19 S. 239, mit weiteren Hinweisen). Wenn also z. B. in einem Bau- handel die Bauherrschaft während hängigem Beschwerdeverfah- ren ein neues Baugesuch eingereicht und dieses Gesuch von der Baubehörde bewilligt wurde und deswegen das frühere Be- schwerdeverfahren gegenstandslos wurde, ist jeweils die Bau- herrschaft – wegen ihres nachträglichen rechtserheblichen Ver- haltens (Zutuns) – kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig geworden. Oder umgekehrt, wenn eine Behörde in gleicher Ange- legenheit während hängigem Beschwerdeverfahren einen neuen oder einen abgeänderten Entscheid erlassen und damit das Be- schwerdeverfahren hinfällig gemacht hat, dann ist sie (die Behörde) für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt worden. Gemäss dieser sinnvollen und auch einleuchtenden Kostenverteil- und Entschädigungspraxis ist folglich aber klar, dass durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Gesuch um Familiennachzug vom 30.07.2010 für die Beschwerdeführerin infolge Heirat mit ei- nem anderen Schweizer Staatsbürger) und die anschliessende Be- willigungserteilung das bereits hängige Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 07.10. 2009 betreffend «Widerruf der Aufenthaltsbewilligung») ebenfalls obsolet wurde. Die Gegen- standslosigkeit ist bei diesem Verfahrensablauf indessen eindeu- tig dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sodass sie keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung erhe- ben kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis – wenn auch mit unzutreffender Begründung – richtig und haltbar.
1. Selbst wenn man dieser Praxis aber nicht folgen wollte und der Meinung wäre, es seien allein die Erfolgsaussichten der Beschwerde massgebend für die Frage der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung, wäre die Beschwerde trotzdem abzuweisen. Die Vorinstanz hat nämlich immerhin begründet, weshalb sie die Erfolgsaussichten als gering betrachtete. Dazu nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Anfechtung (Beschwerde- schrift vom 04. 01. 2011) nicht substantiiert Stellung. Sie bestreitet einfach die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Dies kann aber in der Sache selbst zweifellos nicht genügen. Es gilt vielmehr stets noch die allgemein gültige Rüge- und Substan- tiierungspflicht (bei Leistungsbegehren), und es kann deshalb
nicht einfach dem Gericht überlassen werden, selbst nach Grün- den für eine abweichende Beurteilung zu suchen. Wenn also Män- gel in der Beurteilung der Vorinstanz nicht augenscheinlich sind, besteht für das Gericht demnach aber auch keine Veranlassung, von sich aus tiefergreifende Abklärungen zu tätigen. Vorliegend erscheint die Argumentation der Vorinstanz bezüglich «fehlender Erfolgssaussichten» der Beschwerde zudem durchaus nachvoll- ziehbar und vertretbar, sodass das angerufene Gericht keinen Grund hat, davon inhaltlich abzuweichen.
U 11 1Urteil vom 1. März 2011