**Art. 4Abs. 4ATSV. Erlassgesuch****nach Rückforderungsver- fügung.**Ordnungsvorschrift.
Rechtsfolge bei Nichteinhaltung bzw.Überschreitung der gemässArt. 4Abs. 4ATSV gesetzten30-tägigen Frist für die Einreichung eines Erlassgesuchs nachRückfor- derung von unrechtmässig gewährten Leistungen; bei Art. 4Abs. 4ATSV handeltes sichrechtlich umeine Ord- nungsvorschrift, weshalb eine Fristversäumnis keinen Untergangmaterieller Ansprüchezur Folgehaben kann (E.4a).
Die Wiederherstellung der versäumten Eingabefrist nach Art.41 ATSGist nichterforderlich, dadiese Resti- tutionsvorschrift nur für Verwirkungsfristen gilt;bei Ordnungsvorschriftenbesteht demgegenüberdie Mög- lichkeit,auch nachverpasster Fristjederzeit einneues Erlassgesuch beider zuständigenBehörde zustellen (E.4b).
Art. 4cpv. 4OPGA. Domandadi condonodopo richiestadi restituzione. Prescrizioned’ordine.
Conseguenze giuridichein casodi mancatorispetto ri- spettivamentedi superamentodel terminedi 30giorni di cuiall’art. 4cpv. 4OPGA perintrodurre unadomanda di condonodopo larichiesta direstituzione dipresta- zioni indebitamenteriscosse; iltermine dicui all’art.4 cpv.4 OPGArappresenta unaprescrizione d’ordine,per cui unamancata osservanzadella stessanon puòavere ripercussioni suldiritto materiale(cons. 4a).
Una restituzionedei terminigiusta l’art.41 LPGAnon è necessaria,giacché talerestituzione valesolo peri ter-mini diperenzione; perle prescrizionid’ordine sussiste invecela possibilitàdi presentarein qualunquetempo all’autorità competente una nuova domanda di con- dono (cons. 4b). Erwägungen:
4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVlG richtet sich die Rückforderung
von Versicherungsleistungen nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVlG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein (allfälliges) Er- lassgesuch der kantonalen Amtsstelle (hier KIGA / Beschwerdegeg- ner) zum Entscheid. In der ATSV wird zum «Erlass» einerseits wie- derholend, andererseits präzisierend noch was folgt bestimmt:
– Art. 4 ATSV – Erlass
1Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in
gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräf- tig entschieden ist.
3Behörden, welchen die Leistungen nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spä- testens 30Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs- verfügung einzureichen.
5Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
Streitpunkt sind vorliegend die Bedeutung und die Rechts- folgen aus Art. 4 Abs. 4 ATSV, wonach ein Erlassgesuch innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu stellen ist, die Folgen bei Nichteinhaltung bzw. Überschreitung dieser vorge- gebenen Eingabefrist aber nicht geregelt wurden und somit hier noch zu klären sind. Im konkreten Fall ist dazu nämlich erstellt, dass die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung mit dem Bun- desgerichtsurteil vom 25. August 2014, vom Beschwerdeführer spätestens am 1. September 2014 empfangen und damit zur Kenntnis gelangt, eingetreten ist, während dessen Erlassgesuch vom 22. Oktober 2014 datiert und demnach die 30-tätige Frist ge- mäss Art. 4 Abs. 4 ATSV nachweislich um über drei Wochen ver- passt bzw. überschritten wurde. Es steht deshalb hier die rechtli- che Konsequenz dieses Fristversäumnisses bzw. die Rechtsnatur der fraglichen Bestimmung als blosse Ordnungsvorschrift (ohne Verwirkungsfolge) oder als zwingende und verbindliche Verfah- rensvorschrift (mit Verwirkungsfolge) zur streitentscheidenden De- batte. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil C 280/05 vom
6. Januar 2006 (BGE 132 V 42), E.3.4, in fine zu dieser Frage bereits mit ausführlicher Begründung geäussert und dabei die in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehene Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs als blosse Ordnungsvorschrift (ohne Verwirkungsfolge) bezeich- net. Das Bundesgericht knüpfte dabei an seine bisherige Recht- sprechung zu altArt. 79 Abs. 2 AHVV an (ZAK 1987 E. 2 S. 165) und erklärte diese auch für Art. 4 Abs. 4 ATSV anwendbar. Ordnungs- fristen gewährleisten den geordneten Verfahrensgang und sind
nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Eine Verfahrenshandlung kann daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, so- lange und soweit der geordnete Verfahrensgang dies nicht aus- schliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3454 / 2010 vom 19. August 201 E.2.3.1). Die Nichteinhaltung von Ordnungs- fristen kann insbesondere auch keinen Untergang materieller An- sprüche zur Folge haben.
b) Für den konkret zur Beurteilung gestellten Fall bedeutet diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Nichteintre- ten des Beschwerdegegners auf das Erlassgesuch vom 22. Okto- ber 2014 infolge verspäteter Einreichung (ab Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung mit Bundesgerichtsurteil vom 25. Au- gust 2014) nicht rechtens war und somit keinen Rechtsschutz ver- dient. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf Art. 41 ATSG und die dort verankerte Möglichkeit der Wiederher- stellung der verpassten Frist nichts. Nach dieser Vorschrift sei eine Restitution möglich, sofern die gesuchstellende Person unter An- gabe des (Versäumnis-) Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die verpasste Rechtshandlung nachhole. Der Beschwerdegegner beruft sich dabei auch auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und In- kasso) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vom Januar 2014, worin unter der Rubrik «Verfahren» (zu Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV; Art. 95 Abs. 3 AVIG) Randziffer C8 zwar die Qualifikation der 30-tätigen Frist als Ordnungsfrist – und eben nicht als Verwir- kungsfrist – korrekt vorgenommen wurde; bei einer verspäteten Gesucheinreichung aber trotzdem die vorgängige Prüfung der Vor- aussetzungen für die Wiederherstellung der verpasster Frist ver- langt wird (2). In der besagten Fussnote 2 wird dabei fälschlicher- weise auf BGE 132 V 42 Bezug genommen, worin die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG stipuliert werde. Dieser Verweis ist aber nicht richtig, kann dem genannten und wegweisenden Bundesgerichtsurteil doch an keiner Stelle entnommen werden, dass – wie dies in Rz. C8 aufgeführt wird – bei verspäteter Einrei- chung eines Erlassgesuches zuerst noch zu prüfen wäre, ob ein Wiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG vorliegen könnte. Im Übrigen richten sich solche Verwaltungsweisungen an die Durch- führungsstellen – wie den Beschwerdegegner – und nicht an die Gerichte, für welche sie deshalb nicht verbindlich sind (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). Die Restitutionsvorschrift nach Art. 41 ATSG ist zu- dem einzig und allein für Verwirkungsfristen vorgesehen, die Ver- wirkungsfolgen haben, nicht aber – wie hier – für Ordnungsvor-
schriften, die eben gerade keine Verwirkungsfolgen haben. Die Frage eines Wiederherstellungsgrundes kann sich bei Ordnungs- vorschriften ohne Verwirkungsfolge gar nicht stellen, da bei diesen Fristenvorgaben jederzeit ein neues Erlassgesuch gestellt werden kann.
S 15 57Urteil vom 1. Dezember 2015