9/24 Verfahren PVG 2019
Rückerstattungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Liegenschaftsverkauf bzw. Hypothekenauf- stockung.
Für die Liegenschaft resultiertein Nettovermögen, welches denmaximalen «Notgroschen» bei weitem übersteigt**(E.4).**
Einem URP-Gesuchstellerkann grundsätzlichzugemutet werden, dasser sein Grundstückim Rahmen desMög- lichenzur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastetbzw. dieses verkauft(E.4.1).
Im vorliegenden Fall istmit einem Nettoverkaufserlöszu rechnen,welcher denRückerstattungsbetrag beiwei- tem übersteigtohne dabei den geschützten**«Notgro- schen»zu tangieren; dieFrage betreffendMöglichkeit einer Hypothekenaufstockungkann daheroffen bleiben(E.4.2).**
Obbligo direstituzione peril gratuitopatrocinio concesso.Vendita diun immobileo aumento****dell’ipoteca.
In merito all’immobile risultaun patrimonio nettodi gran lungasuperiore allaparte massima****intangibile del-la sostanza(consid. 4).
A unrichiedente delgratuito patrociniopuò diprincipio esserechiesto divendere odi gravarecon ipotecail pro-prio fondo,nel limitedel possibile,al finedi finanziareil processogiudiziario (consid. 4.1).
Nel caso dispecie ci si deveattendere un ricavo dalla venditasuperante digran lungal’importo direstituzione dovutosenza toccarela parteintangibile dellasostanza; la questionesulla possibilitàdi unaumento dell’ipotecapuò pertantorimanere aperta(consid. 4.2).
Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Liegenschaft
in X. , welche sie nicht selbst bewohnt, sondern an Dritte ver- mietet. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen (Bg-act 12 ff.) beträgt der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 970‘000.–. Betreffend den Verkehrswert bestehen keine Anga- ben, bzw. wurden dem Verwaltungsgericht keine mitgeteilt. Ob der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspricht oder über bzw. unter diesem zu liegen kommt, wurde von keiner der Parteien nachgewiesen, weshalb vorliegend der Steuerwert
9/24 Verfahren PVG 2019
der Liegenschaft als massgebend zu betrachten ist. Ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaft (Fr. 970‘000.–) abzüglich der Hy- pothekarschulden (Fr. 630‘000.–) und der Schulden aus dem Pri- vatdarlehen (Fr. 165‘000.–) resultiert allein für die Liegenschaft ein Nettovermögen von Fr. 175‘000.–. Dieses Vermögen übersteigt den
«Notgroschen» von maximal Fr. 20‘000.– bei weitem.
1. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob von der Be- schwerdeführerin verlangt werden kann, dass sie ihre Liegenschaft verkauft bzw. ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. Ein Grundstück ge- hört ebenfalls zum Vermögen des Gesuchstellers und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. «Notgroschen» im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11, 12 E.5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann dem URP-Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Mögli- chen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bar- geld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürf- tigkeit keine Rolle spielen (Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E.3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann (Wuffli, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich/St. Gallen 2015, S. 86). Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufes bzw. einer weiteren Belehnung dieser hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (Wuffli, a.a.O., S. 88).
2. Das Schreiben der Bank vom 21. Juni 2019 hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Aufstockung der bestehenden Hypothek nicht möglich ist. Wie die Beschwerde- gegnerin jedoch richtig festhielt, geht aus diesem Schreiben weder hervor, über welche Betragshöhe um eine Aufstockung der Hypo- thek nachgesucht wurde noch ob bereits eine Maximalbelehnung gegeben ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerwei- se eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Urteil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in X. von aktuell knapp 65% (Fr. 630‘000.– / Fr. 970‘000.– x
198
9/24 Verfahren PVG 2019
es auch fraglich ist, ob eine Belehnung bis 80% des Verkehrswer- tes vorliegend möglich ist. Ob die Beschwerdeführerin bereits auf Grund der vorliegenden Belehnungsrate von knapp 65% zur Rück- erstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann, kann hier allerdings offen gelassen werden, zumal nach dem Ge- sagten mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen ist, welcher den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3‘255.85 bei weitem übersteigt ohne dabei den geschützten «Notgroschen» zu tangieren. Nicht stichhal- tig ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass der geringe Betrag der Nachzahlungsforderung den Verkauf der Liegenschaft nicht zu rechtfertigen vermag. Dies aus dem Grund, da bei der Rückerstattung der bevorschussten Gelder alleinig auf das Kriteri- um der Verfügbarkeit abgestellt wird (Wuffli, a.a.O., S. 88).
U 19 58Urteil vom 9. August 2019
199