EMRK requires judicial review of expropriation authorization

RRE Nr. 3418Altro tribunale14 dic 1993Granted

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Sintesi Omnilex

The excerpt concerns the appealability of a cantonal road-project approval that also granted expropriation powers. The court holds that, despite the cantonal rule excluding administrative court review, the affected persons must have access to a court with full fact and law review because Article 6(1) ECHR applies to the expropriation question. The Government Council is not a court within the meaning of the Convention, and Federal Supreme Court review limited to arbitrariness is insufficient. Therefore, the expropriation objection decision may be appealed to the cantonal Administrative Court within 20 days.

Massima Omnilex

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; gerichtlicher Rechtsschutz gegen Enteignungsrechtserteilung; Überprüfung der Enteignungszulässigkeit und nicht nur der Entschädigung. Das kantonale Rechtsmittelrecht darf den Betroffenen nicht den Zugang zu einem Gericht verwehren, das unabhängig ist und Sachverhalt sowie Rechtsanwendung umfassend überprüft. Eine kantonale Regierungsbehörde erfüllt die Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Wo das kantonale Recht nur eine staatsrechtliche Beschwerde mit auf Willkür beschränkter Prüfung vorsieht, ist diese zur Gewährleistung des konventionsrechtlich gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes unzureichend; das entgegenstehende kantonale Rechtsmittelverbot ist übergeordnetem Recht nicht standhaltend (vgl. Erw. 2).

Testo completo

Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist (§ 77 Abs. 1 StrG).

Nachdem der vorliegende Einsprache- und Genehmigungsentscheid nicht unter die abschliessende Aufzählung von § 103 Abs. 3 StrG fällt, kann nach dieser Bestimmung gegen den Entscheid des Regierungsrates keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ergriffen werden. Der Entscheid des Regierungsrates ist demnach kantonalrechtlich letztinstanzlich und kann innert 30 Tagen seit der Zustellung nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 84ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat indessen jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Die anderslautende auslegende Erklärung der Schweiz zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vom Bundesgericht als ungültig erklärt worden (BGE 118 I a 473 ff., insbesondere 488). Der von Art. 6 Ziffer 1 EMRK verlangte gerichtliche Rechtsschutz zählt zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben (BGE 118 I a 227). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der von der Erteilung des Enteignungsrechts betroffene Bürger verlangen, dass nicht nur über das Mass der Entschädigung, sondern auch über die Frage, ob eine Enteignung gerechtfertigt ist, ein Richter urteilt, der den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt (BGE 114 I a 127 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass nicht nur die Entschädigung, sondern auch die Zulässigkeit der Enteignung von einem Gericht beurteilt wird, dem eine umfassende Sach- und Rechtskontrolle, mithin eine volle Überprüfungsbefugnis zusteht (ZBl 1993 S. 117). Zu den Anforderungen, die an ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu stellen sind, gehört nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte neben der Unabhängigkeit von der Verwaltung insbesondere auch die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung von Sachverhalt und Rechtsanwendung (ZBl 1993 S. 40). Der Regierungsrat ist kein Gericht im Sinne der Konventionsbestimmung (Pra 1993 S. 207, BGE 118 I a 473 ff., insbes. 478). Nachdem im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesgericht den Sachverhalt und die Anwendung des kantonalen Rechts bei einem leichten Eingriff nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft, genügt diese beschränkte Prüfungsbefugnis den Anforderungen an eine richterliche Prüfung im Sinne der EMRK nicht (BGE 118 I a 483).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund des übergeordneten Rechts entgegen § 103 Abs. 3 StrG die von der Enteignung Betroffenen gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrates innert 20 Tagen beim Verwa1tungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen können.

Parole chiave

expropriationjudicial reviewECHRadministrative appealroad projectaccess to court

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Questione giuridica chiave

Whether, despite § 103(3) StrG, a judicial appeal lies against the Government Council's objection and approval decision on an expropriation authorization.

Decisione estratta

Because Article 6(1) ECHR requires judicial review by a court with full powers over both the necessity and legality of the expropriation, the affected persons may file an administrative court appeal within 20 days notwithstanding § 103(3) StrG.

Motivazione estratta

The Government Council is not a 'court' under Article 6(1) ECHR. A state constitutional complaint reviewed only for arbitrariness by the Federal Supreme Court does not satisfy the Convention's requirement of comprehensive factual and legal review. Overriding federal law therefore prevails over the cantonal limitation on appeals.

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