Rifiuto del rinnovo del permesso di dimora dopo la separazione coniugale

B 2006/12Altro tribunale21 mar 2006Diritto degli stranieriRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Il ricorrente, cittadino serbo-kosovaro sposato con una persona domiciliata in Svizzera, ha impugnato il rifiuto di prorogare il suo permesso di dimora dopo la separazione della coppia. Il Tribunale amministrativo ha ritenuto che il diritto previsto dall’art. 17(2) ANAG venisse meno quando i coniugi non vivevano più insieme. Ha inoltre escluso un abuso del potere di apprezzamento da parte dell’autorità nel rifiutare la proroga, considerando la breve durata del matrimonio, la limitata durata complessiva del soggiorno, l’assenza di figli, le circostanze lavorative e la mancanza di gravi difficoltà in caso di ritorno. Il ricorso è stato respinto, le spese giudiziarie di CHF 2,000 sono state poste a carico del ricorrente e non è stata accordata alcuna indennità per ripetibili.

Massima Omnilex

Art. 17 cpv. 2 ANAG; il diritto alla proroga del permesso di dimora del coniuge di una cittadina straniera domiciliata presuppone la convivenza dei coniugi; in caso di separazione effettiva, il diritto viene meno. Art. 4 ANAG; l’esercizio del potere di apprezzamento in caso di rifiuto della proroga del permesso può essere esaminato soltanto sotto il profilo dell’eccesso o dell’abuso. Il Tribunale amministrativo rispetta il margine di apprezzamento dell’amministrazione, se questa si fonda su considerazioni oggettive conformi allo scopo della legge; la breve durata del matrimonio, la limitata durata del soggiorno, l’assenza di figli e la mancanza di particolari difficoltà al ritorno possono di principio giustificare un rifiuto (consid. 2).

Testo completo

Anwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf;

Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatz-

richterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;

Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen

M.H.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ M.H., geboren 1982, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo). Er heiratete am 26. März 2003 in seinem Heimatstaat seine Landsfrau F., geboren 1983. Die Ehefrau ist in R. wohnhaft und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 28. Juli 2003 reiste M.H. in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Eheschliessung mit einer Niedergelassenen eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis Ende Juli 2005 verlängert.

Am 10. April 2005 trennten sich die Eheleute H. Am 13. April 2005 und am 7. Juni 2005 erhob die Ehefrau gegen ihren Ehemann Anzeige wegen Drohung und Tätlichkeit.

Mit Verfügung vom 12. September 2005 wies das Ausländeramt das Gesuch von M.H. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

Mit Entscheid vom 28. November 2005 nahm das Kreisgerichtspräsidium Rheintal von der Trennung der Ehegatten Vormerk und untersagte unter anderem dem Ehemann, sich der Ehefrau auf eine Distanz von weniger als 50 m zu nähern und das Grundstück ihrer Mietwohnung zu betreten.

Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob M.H. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen wurde.

C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. Januar und 21. Februar 2006 erhob M.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 6. Januar 2006 sei aufzuheben und das Justiz- und Polizeidepartement sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz gehe in bezug auf eine allfällige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt aus. Aufgrund des Eheschutzverfahrens dürfe nicht per se darauf geschlossen werden, dass keinerlei Aussichten auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen würden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Asylverfahrens längere Zeit in der Schweiz verbracht. Die gesamte Aufenthaltsdauer betrage fünfeinhalb Jahre und könne damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr als kurz betrachtet werden. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 24. Januar und 21. Februar 2006 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Rechtsanspruch des ausländischen Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin besteht also nur solange, als die Ehegatten nicht getrennt leben oder geschieden sind.

a) Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten unbestrittenermassen seit 10. April 2005 getrennt. Sodann erhob die Ehefrau am 13. April 2005 Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeit. Am 7. Juni 2005 äusserte die Ehefrau gegenüber der Polizei, ihr Ehemann verfolge sie täglich und drohe sie umzubringen. Zwar erstattete die Ehefrau nicht verschiedene Anzeigen wegen häuslicher Gewalt. Insoweit ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt. Die Ehefrau erstattete aber am 13. April 2005 Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit und äusserte am 7. Juni 2005 wiederum, sie werde bedroht. Fest steht weiter, dass ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen dem Beschwerdeführer gerichtlich untersagt wurde, das Grundstück der Mietwohnung der Ehefrau zu betreten und sich dieser auf weniger als 50 m zu nähern. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestünden keine Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Ohnehin ist bei der Ehe eines Ausländers mit einer Niedergelassenen nicht entscheidend, ob Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Eheleute zusammen wohnen; wenn dies nicht der Fall ist, entfällt der Rechtsanspruch des Ehegatten der niedergelassenen Ausländerin auf weiteren Aufenthalt.

b) Zu prüfen bleibt, ob die Behörde das ihr in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen hat bzw. ob in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist.

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechts¬widrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).

Die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dauerte gesamthaft weniger als zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2003 in der Schweiz auf. Zuvor weilte er während rund drei Jahren als Asylbewerber in der Schweiz. Selbst wenn die Aufenthaltsdauer während des Asylverfahrens angerechnet würde, beträgt die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich rund fünf Jahre. Von einer langen Aufenthaltsdauer, welche im Rahmen der Ermessensausübung in erheblichem Masse zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte, kann daher nicht gesprochen werden. Ausserdem blieb die Ehe kinderlos. Der Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter tätig und ist derzeit arbeitslos. Somit besteht auch aufgrund der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage kein Grund, der eine Verlängerung der Bewilligung nahe legt. Im übrigen ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Unter den gegebenen Umständen kann die Verweigerung der Bewilligung aufgrund der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/141 vom 25. Oktober 2005 mit Hinweis auf VerwGE vom 25. Januar 2005, publiziert in: www.gerichte.sg.ch) nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens qualifiziert werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)

  • die Vorinstanz

am:

Parole chiave

residence permitfamily reunificationmarital separationadministrative discretioncostsproportionalityrenewal refusal

No. The statutory entitlement requires the spouses to live together; once they live separately, the right to renewal falls away.

The spouses had lived separately since 10 April 2005. The wife had filed complaints and an eh protection order prohibited proximity and entering her premises. In those circumstances, no entitlement under Art. 17(2) ANAG remained.

No. The authority acted within its discretion and based its decision on relevant considerations such as short marriage duration, limited residence, childlessness, employment situation, and the lack of serious reintegration obstacles in the home country.

The court found no long residence deserving special weight and no compelling economic or personal reasons requiring renewal. The refusal was consistent with established practice and not arbitrary.

The appellant must pay the court fee of CHF 2,000, offset against the advance payment, and no party compensation is due.

Costs follow the result; because the appeal failed, official costs were imposed on the appellant and no out-of-court costs were awarded.

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