Il rigetto definitivo dell’opposizione presuppone il titolo concreto di tassazione

VZ.2005.35Altro tribunale19 lug 2005Esecuzione e fallimentoRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

I creditori hanno chiesto il rigetto definitivo dell’opposizione per imposte cantonali e comunali del 1992 rimaste insolute, fondandosi su un attestato di carenza di beni dopo fallimento e su un’attestazione generale del passaggio in giudicato. Il debitore aveva fatto opposizione al precetto esecutivo. La prima istanza ha respinto l’istanza perché mancavano i documenti necessari. In sede di reclamo, la corte d’appello ha ritenuto che un attestato di carenza di beni non costituisca un titolo di rigetto definitivo dell’opposizione; erano necessari la decisione di tassazione vera e propria, la specifica fattura d’imposta e un’attestazione precisa del passaggio in giudicato. Il reclamo è stato respinto. Il tribunale ha inoltre lasciato aperta la questione se il giudice inferiore avrebbe dovuto invitare a completare la documentazione, poiché tale argomento non era stato sollevato correttamente.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Art. 265 Abs. 1 und 2 SchKG; il rigetto definitivo dell’opposizione per imposte presuppone il titolo concreto di tassazione esecutivo. Un attestato di carenza di beni dopo fallimento non costituisce un titolo di rigetto definitivo dell’opposizione, anche se il credito è stato riconosciuto nella procedura fallimentare; esso serve, se del caso, soltanto a respingere eccezioni di prescrizione. Un’attestazione generale del passaggio in giudicato, che non si riferisce a una determinata tassazione, non è sufficiente. Una censura di arbitrio è infondata quando l’omissione procedurale determinante non è contestata con conclusioni subordinate o ulteriormente subordinate secondo il principio di allegazione applicabile.

Testo completo

Erwägungen

I.

  1. Im Konkurs über den Beschwerdeführer hatten der Kanton St. Gallen sowie die Gemeinde A. und Korporationen mit ihren vom Schuldner anerkannten Forderungen für rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 1992 einen Verlust von Fr. 706.90 erlitten (Verlustschein vom 18.12.1992; gläub. act. 2).

In der gestützt auf diesen Konkursverlustschein anbegehrten Betreibung Nr. 04/19265 des Betreibungsamtes der Stadt B. schlug der Schuldner auf den Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 hin Recht vor (gläub. act. 1).

  1. Am 20. April 2005 stellten die Gläubiger beim Kreisgericht D. für den Forderungsbetrag gemäss Verlustschein sowie für Betreibungs- und Umtriebskosten das Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.

Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Kreisgerichtspräsidium D. (Einzelrichter der 3. Abteilung) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 125.-- den Gläubigern. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese hätten es versäumt, die erforderlichen Unterlagen (Veranlagungsverfügung, Steuerregisterauszug etc.) einzureichen.

  1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhoben die Gläubiger beim Kantonsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 21. Juni 2005 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die anbegehrte definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Auf das Einholen einer Stellungnahme sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Schuldner wurde verzichtet.

II.

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.

  1. Die Gläubiger werfen der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO) vor, weil sie die definitive Rechtsöffnung verweigert habe, "obwohl die Forderung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde und unbestritten blieb". Dazu fällt was folgt in Betracht:

a) Die Gläubiger haben dem Rechtsöffnungsgesuch den erwähnten Verlustschein vom 18. Dezember 1992, den darauf gestützten Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 sowie eine Bescheinigung des Steuersekretärs, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, beigelegt; in dieser Bescheinigung wird indesssen nicht auf eine bestimmte Veranlagung bezug genommen (von ihrer Formulierung her wäre sie zum Beweis der Rechtskraft jeder beliebig behaupteten Veranlagung verwendbar).

b) Bei Rechtsöffnungsgesuchen ist es unerlässlich, dem Rechtsöffnungsrichter den sogenannten Rechtsöffnungstitel vorzulegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N 53 zu Art. 80 SchKG mit Verweisen; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 400 § 160 Rz. 16 und 17). Vorliegendenfalls wäre also die gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und Art. 136 Abs. 2 aStG einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellte, an den Schuldner gerichtete Veranlagungsverfügung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1992 samt der auf einen bestimmten Betrag lautenden Steuerrechnung und einer konkret darauf bezug nehmenden Rechtskraftbescheinigung einzureichen gewesen.

Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der von den Gläubigern eingereichte Verlustschein stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, auch wenn der Schuldner im Konkurs die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 und 82 SchKG). Gestützt auf diesen Verlustschein durfte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden; daran ändert die - auf eine nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügung bezug nehmende - Rechtskraftbescheinigung nichts. Der Verlustschein taugt lediglich dazu, einer allfälligen Verjährungseinrede (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG [die relative Bezugsverjährung für rechtskräftig veranlagte Steuern beträgt grundsätzlich fünf, die absolute zehn Jahre; Art. 217 StG]) entgegenzutreten (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG).

c) Die von den Gläubigern erhobene Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet.

  1. Man könnte sich allerdings fragen, ob der Vorderrichter nicht deshalb willkürlich vorgegangen sei, weil er die Gläubiger nicht auf diesen prozessentscheidenden Mangel ihrer Eingabe aufmerksam machte und ihnen vor dem negativen Entscheid keine Gelegenheit bot, den - sei es versehentlich oder rechtsirrtümlich - nicht beigelegten Rechtsöffnungstitel noch nachzureichen (Art. 201 i.V.m. Art. 165 Abs. 2 und 161 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss indessen offen bleiben, nachdem die Gläubiger - es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 255 ZPO) - es unterlassen haben, wenigstens in einem Eventualstandpunkt eine entsprechende Rüge anzubringen.

  2. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.

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No. The enforcing court required the actual enforceable tax assessment decision, the specific tax bill, and a targeted finality certificate; the loss certificate alone was insufficient.

A loss certificate after bankruptcy does not equal a definitive release title even if the claim was acknowledged in bankruptcy. It only helps defeat a limitation defense. The submitted finality certificate was too unspecific and did not identify a particular assessment.

The court left the question open because the creditors did not raise this point in the required form on appeal.

Under the principle of complaint, at least an alternative argument was needed; absent such a plea, the alleged procedural unfairness was not examined.

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