Cost advance and restoration of time limit in IV appeal

VSBES.2012.251Altro tribunale21 nov 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant appealed an IV decision granting a quarter disability pension. The cantonal social insurance court had ordered a CHF 600 cost advance and warned of non-entry if unpaid. The payment was made only after the deadline, and the claimant requested restoration of the time limit. The court held that § 76ter Abs. 2 VRG validly authorizes a cost advance in cost-bearing IV appeal proceedings, that restoration is governed by § 10bis VRG, and that the late payment was attributable to the representative. The restoration request was therefore denied and the appeal was not entered into.

Massima Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 76ter Abs. 2 VRG; § 10bis VRG: In cantonal IV appeal proceedings subject to costs, the court may require an advance up to the expected court costs and threaten non-entry if it is not paid within the set time. A sufficient cantonal statutory basis exists for such an order. Restoration of the time limit for payment of the advance is governed by cantonal procedural law, not by the appeal-deadline rules of the ATSG. Restoration presupposes a genuinely unexcused impediment and is granted only in cases of clear absence of fault; mistaken assumptions about procedural practice, failure to verify a bank transfer, or delays attributable to the bank are not sufficient grounds for restoration (consid. 2–4).

Testo completo

Geschäftsnummer:** VSBES.2012.251**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:22.11.2012
FindInfo-Nummer:O_VS.2012.766
Titel:** Invalidenrente**
Resümee:** Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 10bis und § 76ter Abs. 2 VRG. Bei § 76ter Abs. 2 VRG handelt es sich um eine genügende kantonalgesetzliche Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses in Bezug auf die in Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG geltende Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in den genannten Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 10bis VRG. «Verschulden» im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG.**
SOG 2012 Nr. 35 ** Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 10bis und § 76ter Abs. 2 VRG.Bei § 76ter Abs. 2 VRGhandelt es sich um eine genügende kantonalgesetzliche Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses in Bezug auf die in Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG geltende Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in den genannten Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 10bis VRG. «Verschulden» im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG. * Sachverhalt:* Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2012 eine Viertelsrente zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, am 24. September 2012 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2012 Frist, bis 24. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012 einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist. Am 2. November 2012 stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Darin wurden insbesondere eine fehlende gesetzliche Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anordnung einer falschen Rechtsfolge gerügt. Zudem machte die Vertreterin geltend, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses innert Frist kein Verschulden treffe. Das Versicherungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. * Aus den Erwägungen:* 2.1 Vorweg ist die Frage der genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Einforderung eines Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007 E. 2; 8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung. 2.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2; 8C_953/2008 E. 5.2.3). Im vorliegenden Verfahren hat das Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. 2.4 Aufgrund dieser Erwägungen treffen die Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG. 3.1 Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers – nicht nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009 aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen, nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor; diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche. Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG). 3.2 Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2. November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am 31. Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012 zu bezahlen. 4.1 Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (…). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (…). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (…)». Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar. 4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. (…) Die Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar. Ähnlich wie beim Zahlungsauftrag per Post nimmt die auftraggebende Person in Kauf, dass die Zahlung verspätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2008 E. 6.4.2). Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hätte nach Erteilung des Auftrags via E-Banking und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist überprüfen können und müssen, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Berufung auf die bis anhin reibungslose und zuverlässige Ausführung der elektronisch erteilten Aufträge vermag sie von der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht zu entbinden. 4.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers kann sich auch nicht mit dem Verweis auf allfällige Versäumnisse ihrer Bank für die nicht fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses entschuldigen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.144/2003 in E. 2.2. festgehalten, falls eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt wird, die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Bank ihrerseits (im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet. 4.4 Damit steht fest, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September 2012 ist demnach abzuweisen. 5. Infolge vorstehender Erwägungen kann mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – nach vorgängiger Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle sowie nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses – auf die Beschwerde vom 24. September 2012 nicht eingetreten werden. * Versicherungsgericht, Urteil vom 22. November 2012 (VSBES.2012.251)*

Parole chiave

disability insurancecost advancetime limit restorationnon-entryprocedural faultbank transfer

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether § 76ter Abs. 2 VRG provides a sufficient cantonal legal basis for a cost advance in IV appeal proceedings subject to Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Decisione estratta

Yes. The court held that § 76ter Abs. 2 VRG sufficiently authorizes a cost advance and the threat of non-entry if it is not paid on time.

Motivazione estratta

Because Art. 69 Abs. 1bis IVG makes such appeals subject to costs, the cantonal provision may require an advance up to the expected court costs and warn of non-entry.

Questione giuridica chiave

Whether the time limit for paying the cost advance could be restored under cantonal law.

Decisione estratta

Yes, the applicable restoration rule is § 10bis VRG, and the request was timely and formally valid.

Motivazione estratta

The missed deadline concerned a cantonal procedural deadline for a cost advance, not the appeal deadline under ATSG; the request was filed within ten days of the obstacle disappearing and the payment was made within that period.

Questione giuridica chiave

Whether the representative was excused from the late payment of the cost advance.

Decisione estratta

No. The representative acted at fault within the meaning of § 10bis Abs. 1 VRG.

Motivazione estratta

A mistaken assumption that a reminder period would be granted, failure to verify the E-banking transfer in time, and possible bank delays were not an unexcused impediment; bank errors are attributable to the party.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal must be entered into despite the unpaid cost advance.

Decisione estratta

No. After proper warning and rejection of the restoration request, the appeal could not be heard.

Motivazione estratta

Non-payment of the advance within the prescribed time, after valid warning, requires non-entry.

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