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Motion Mauch
vengono, specie dopo l'intervento in Messico, costante- mente approfonditi. La Croce Rossa Svizzera, che pure appartiene alla Catena di salvataggio, coordina inoltre la sua azione di soccorso con la Lega della Società di Croce Rossa.
In generale la coordinazione del soccorso internazionale è assunta dall'UNDRO in stretta collaborazione con il governo dei Paesi colpiti. A questo proposito il Corpo mette annual- mente esperti a disposizione di diverse organizzazioni del- l'ONU, fra l'altro l'Alto Commissariato per i rifugiati e l'UN- DRO. Con entrambe le organizzazioni esiste un accordo che regola le modalità della collaborazione.
La coordinazione è pure importante nella zona stessa della catastrofe dove si trovano a cooperare enti assistenziali pubblici e privati, nazionali e internazionali. Questo compito viene generalmente assunto dal governo del Paese colpito o dai suoi delegati. Alla stregua di quanto avviene nell'ambito della cooperazione allo sviluppo costantemente, la Svizzera opera, nel contesto dell'aiuto in caso di catastrofe, a favore di un miglioramento della coordinazione internazionale.
Tuttavia, in caso di interventi urgenti, ciò non deve andare a scapito dell'efficienza e della rapidità dell'azione. Il corpo ha già firmato con diversi Paesi accordi che consentono la sua tempestiva entrata in azione in caso di catastrofe.
Il Consiglio federale è disposto ad esaminare la necessità di un migliore e coordinato rilevamento delle informazioni riguardanti il soccorso in caso di catastrofe, sia in grembo all'Organizzazione delle Nazioni Unite per il socccorso in caso di catastrofe, sia al di fuori di questa organizzazione.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral
Il Consiglio federale propone di trasformare la mozione in un postulato.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.462 Motion Mauch Gewässerschutz in der Landwirtschaft Agriculture et protection des eaux
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1984 Der Bundesrat wird beauftragt:
den Gewässerschutz in der Landwirtschaft - mit Blick auf die durch diese verursachte Phosphatbelastung der Seen und die Nitratbelastung der Trinkwasserreserven - mit allen Mitteln voranzutreiben;
die bei der Hofdüngerlagerung und -beseitigung beste- henden Schwierigkeiten umfassend zu lösen (Finanzierung, Beratung, allgemeine Kontrolle);
säumige Kantone zum erforderlichen Vollzug der Gewäs- serschutzbestimmungen in der Landwirtschaft anzuhalten; 4. die Entwicklung von Tierställen zu fördern, bei denen eine arbeitssparende Festentmistung und Verwertung möglich ist oder bei denen bestehende Flüssigmistverfahren kosten- günstig auf weniger gewässergefährdende Festmistverfah- ren umgestellt werden können;
für Futtermittel einen Richtwert für den Phosphorgehalt so festzulegen, dass das Futter je nach Tierart nicht mehr als den ernährungsphysiologisch nötigen Anteil an Phosphor enthält.
Texte de la motion du 19 juin 1984 Le Conseil fédéral est chargé:
lacs par les phosphates et des réserves d'eau potable par les nitrates;
D'élaborer une solution globale permettant de résoudre les difficultés provenant du stockage et de l'élimination des engrais de ferme (financement, vulgarisation, contrôle gé- néral);
D'inviter les cantons retardataires à assurer l'exécution requise des dispositions concernant la protection des eaux dans l'agriculture;
De promouvoir le développement d'étables qui nécessi- tent peu de main-d'oeuvre pour l'évacuation et l'utilisation du fumier solide ou dans lesquelles il est possible de passer à peu de frais du système de fumier semi-liquide déjà adopté à un système de fumier de ferme solide, moins dangereux pour les eaux;
De fixer pour la teneur en phosphore des produits d'affou- ragement une valeur recommandée telle que le fourrage ne contienne pas, pour chaque espèce d'animaux, un pourcen- tage de phosphore plus important que cela n'est nécessaire du point de vue de l'alimentation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Deneys, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Friedli, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Longet, Meyer- Bern, Neukomm, Ott, Reimann, Riesen-Fribourg, Ruffy, Schmid, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gewerbe und Haushaltungen sind heute einschneidende Auflagen durch den Gewässerschutz wie Normen für die Abwassereinleitungen, Waschmittelbeschränkungen und gewässerschutzbewusstes Handeln auferlegt.
Für die Landwirtschaft fehlen solche verordnungsrechtliche Normen, obwohl Fachleute des Bundes das massgebende Gewässerverunreinigungspotential aus der Landwirtschaft (vor allem durch Hofdünger) auf ein Vielfaches desjenigen aus dem Gewerbe und den Haushaltungen schätzen.
Für den Schutz der Gewässer sind in den vergangenen 30 Jahren durch Private, Gemeinden, Kantone und den Bund über 20 Milliarden Franken ausgegeben worden. Kaum ins Gewicht fällt andererseits, was an Massnahmen in bezug auf den landwirtschaftlichen Hofdünger unternommen worden ist.
Es kann sich grundsätzlich nicht darum handeln, die wirt- schaftliche Lage der Bauernfamilien durch Gewässerschutz- auflagen noch schwieriger zu machen, als sie sonst schon ist, vor allem in den Rand- und Bergregionen. Aber tagtägli- che Schwierigkeiten bei der Beseitigung der Gülle, unzurei- chende Stapeleinrichtungen auf den Höfen, unzureichende Ausbildung, fehlende Fachinformation im Alltag und baufäl- lige Einrichtungen haben regional und saisonal auf die Gewässer oft katastrophale Auswirkungen. Selbst geringe Verluste, die bei der Beseitigung enormer Tiergüllemengen auftreten, können für die Gewässer verheerend sein. Solche Gewässerbelastungen sind nicht unvermeidlich und sollten aus der Sicht des Gewässerschutzes nicht mehr länger toleriert werden.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, das Erforderliche so rasch als möglich durchzusetzen und insbesondere auch säumige Kantone auf ihre Pflichten aufmerksam zu machen. Einwände von Vollzugsseite, es fehle an den nötigen Arbeitskräften sowie an den finanziellen Mitteln, können nicht länger akzeptiert werden, denn mangelnder Gewässer- schutz verursacht nachweislich hohe volkswirtschaftliche Kosten. Die Finanzierung des Gewässerschutzes muss also mit Blick auf die gesamte Volkswirtschaft beurteilt werden. Es muss alles unternommen werden, um die in unserem Land produzierten tierischen Dünger sowie die Handelsdün- ger gewässerschützerisch in ein gemessen an der zur Verfü- gung stehenden Bodenfläche angepasstes Gleichgewicht zurückzuführen. Wenn nötig, sind die Kantone anzuhalten, dieses Gleichgewicht über die Herabsetzung der Tierbe- stände bei den einseitig auf Importfuttermitteln basierenden
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Mastbetrieben zu erreichen. Grundlage dazu wären umfas- sende einzelbetriebliche Düngungspläne, die allerdings einen gut funktionierenden und ausgebauten Beratungs- dienst voraussetzen. Als Sofortmassnahme sind, wo unum- gänglich, die Güllekästen den Anforderungen des Gewäs- serschutzes anzupassen. Die Kantone sind daher anzuwei- sen, das Nötige innert nützlicher Frist in Sanierungsplänen festzuhalten und der zuständigen Bundesstelle einzurei- chen. Längerfristig ist alles vorzukehren, um die in den vergangenen Jahren sogar in den Hügel- und Berggebieten geförderten Schwemmentmistungen an der Zahl wieder ein- zuschränken. Zumindest im Winterhalbjahr sollten solche Anlagen so umgestellt werden können, dass Festmist berei- tet werden kann. Die Entwicklung solcher Anlagen fällt in den Aufgabenbereich der Forschungsanstalt Tänikon, wel- che die dafür nötigen finanziellen Mittel erhalten soll.
Allerdings darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bauliche Massnahmen nicht nur sehr teuer, sondern in vielen Fällen reine Symptombekämpfung sind. Wenn in einer Region gemessen an der für Dünger geeigneten Land- fläche grundsätzlich zuviel Hofdünger anfällt, lässt sich das Problem mit Bauen allein nie lösen.
Generell muss die Querverbindung Landwirtschaft/Gewäs- serschutz in den Kantonen besser spielen; die kantonalen Beratungsdienste sind trotz Personalstopp auszubauen und auf diese besonderen Aufgaben hin auszubilden.
Zur Erreichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewäs- serschutzzieles sind sämtliche eingeleiteten und geplanten Massnahmen wichtig. Eine deutlich beschleunigte Gangart beim landwirtschaftlichen Gewässerschutz sowohl rechtlich als auch im Vollzug ist aber unumgänglich.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
Gegenwärtig tritt die landwirtschaftliche Hofdünger- und Bodenbewirtschaftung als wichtige Ursache von Gewässer- belastungen erneut ins öffentliche Interesse. Phosphorab- schwemmung und Abschwemmung organischer Stoffe ver- ursachen Eutrophie und Sauerstoffzehrung in den Seen. Das Grundwasser wird hauptsächlich durch Ueberdüngung oder durch Mineralisationsvorgänge in brachliegenden Böden mit Nitraten aufgesalzen, wobei öfter gesundheitsbe- denkliche Konzentrationen erreicht werden. Gemäss Stati- stik ist Gülle eine Hauptursache für das Fischsterben.
Das Bundesamt für Umweltschutz und das Bundesamt für Landwirtschaft bemühen sich seit langem, die mit dem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes beauftragten kantona- len Gewässerschutzfachstellen sowie die landwirtschaftli- chen Behörden und Beratungsdienste mit Empfehlungen, Wegleitungen und Kreisschreiben zu diesem Thema zu beraten und zu unterstützen. Wegen der sehr komplizierten Materie hat der Bundesrat bis heute allerdings davon abge- sehen, eine umfassende Regelung über die Hofdüngerver- wertung und die gewässerschutzbezogenen Folgen der Bodenbewirtschaftung auf Verordnungstufe zu erlassen. Immerhin sieht die in diesem Jahr voraussichtlich in Kraft tretende Stoffverordnung zum Umweltschutzgesetz Bestim- mungen über die landwirtschaftliche Düngung vor. Auch bei der Revision des Gewässerschutzgesetzes aus dem Jahre 1971, deren Vernehmlassung kürzlich abgeschlossen wurde, werden Vorschriften im Bereich Landwirtschaft dis- kutiert.
An sich ist seit Jahren bekannt, welche Massnahmen zum Schutze der Gewässer in der Landwirtschaft zu treffen wären. Der Bundesrat anerkennt denn auch die bisherigen diesbezüglichen Bemühungen. Er ist aber der Meinung, dass diese Anstrengungen angesichts der zahlreichen unge- lösten Probleme zu verstärken sind. Im 6. Landwirtschafts- bericht hat er seine grundsätzlichen Erwägungen dazu dar- gelegt, und seit kurzem befasst sich auch die eidgenössi- sche Gewässerschutzkommission mit den besonderen Fra- gen des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft.
Zu einzelnen Forderungen der Motion äussert sich der Bun- desrat wie folgt:
Angesichts der in den übrigen Sektoren des Gewässer- schutzes laufenden Bemühungen - wie technische Verbes- serungen bei der Abwasserreinigung, Verbot der Waschmit- telphosphate, Vollzug der Klärschlammverordnung, see- interne Massnahmen zur Behebung der Folgen der Gewäs- sereutrophie - muss beim landwirtschaftlichen Gewässer- schutz rascher gehandelt werden. Tatsächlich vermochten die bis anhin unternommenen Schritte noch keinen nach- haltigen Erfolg zu erzielen, so dass die durch die Landwirt- schaft verursachte Belastung mit Phosphaten und Nitraten heute eindeutig ins Gewicht fällt. Die Sanierung der wichtig- sten Verunreinigungsquellen muss dringend an die Hand genommen werden.
Hinsichtlich der Finanzierung der meist sehr teuren Anla- gen auf den Viehhaltungsbetrieben ist darauf hinzuweisen, dass im Berggebiet namhafte Bundesbeiträge - vor allem im Rahmen der Stallsanierungen - aufgrund der Bodenverbes- serungsverordnung ausgerichtet werden können. Die Bei- tragssätze für Düngeranlagen im Berggebiet sind auf den 1. Januar 1986 erhöht worden.
In der Vernehmlassung zum revidierten Gewässerschutzge- setz sind von verschiedenen Seiten Vorschläge für eine allgemeine Unterstützung mit à fonds perdu-Beiträgen als Anreiz besonders für Familienbetriebe gefordert worden. Die Frage wird daher in diesem Rahmen erneut geprüft werden. Unbefriedigend ist - trotz einzelner sehr erfreuli- cher Fortschritte - der Umstand, dass in manchen Kantonen die für die Beratung in Fragen des Gewässerschutzes not- wendige finanzielle und personelle Verstärkung der kanto- nalen Fachdienste nur sehr zögernd vorgenommen wird. Auch bloss eine minimale Kontrolle der technischen Anla- gen und der gewässerschützerischen Sorgfaltspflicht der Viehhalter durch die kantonalen Gewässerschutzfachstellen - in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen landwirt- schaftlichen Beratungsdiensten - ist daher kaum möglich. Der Aufbau einer intensiven Fachberatung sowie die Kon- trolle der Gewässerschutzauflagen in der Landwirtschaft sollten deshalb ohne weiteren Verzug verwirklicht werden. 3. Einige Kantone verfügen über klare Konzepte für den umfassenden, raschen und gezielten Vollzug des Gewässer- schutzes in der Landwirtschaft; andere sind - wie erwähnt - leider noch nicht soweit. Eine Verzögerung aus rein admini- strativen und politischen Gründen darf nicht mehr länger hingenommen werden.
Die Frage «Flüssig- oder Festentmistung» kann nicht allein aus der Sicht des Gewässerschutzes betrachtet wer- den. Noch fehlen gewisse technisch-wirtschaftliche Voraus- setzungen, um dem Festentmistungsverfahren im Rahmen einer rationellen und umweltgerechten Hofdüngerbewirt- schaftung zum Durchbruch zu verhelfen. Entsprechende Untersuchungen laufen zurzeit an der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon. Die land- wirtschaftlichen Subventionsbehörden versuchen immer- hin, die Festmistbereitung vermehrt zu fördern. Andererseits ist zu bedenken, dass gerade im Berggebiet Stroh meist zugekauft werden muss, Mist auf dem Dauergrünland für die Humusbildung kaum nötig ist und Gülle leichter ausge- bracht werden kann. Durch zu hohe Güllenmengen werden nämlich nicht nur die Gewässer gefährdet, sondern wird auch die vielfältige, ausgewogene und ertragreiche pflanzli- che Zusammensetzung der Futterflächen gestört oder gar zerstört.
Seit Jahren bemühen sich Fütterungsfachleute und ver- einzelt auch die Futtermittelindustrie um eine Senkung des Phosphatanteils in der Tierfütterung. Anzustreben ist eine dem physiologischen Bedarf der Tiere angepasste Pho- sphorversorgung, so dass vermeidbare Phosphatverluste über die Ausscheidungsorgane der Tiere erst gar nicht entstehen. Untersuchungen der landwirtschaftlichen For- schungsanstalten haben diesbezüglich praktikable Erkennt- nisse erbracht und auch gezeigt, dass in der Praxis teilweise zuviel Phosphor verfüttert wird. Der Phosphorgehalt einzel- ner Mischfutter muss daher gesenkt werden. Auch die Mine- ralstoffergänzung, die der Landwirt bei der Fütterung selbst vornimmt, muss noch besser auf die Bedürfnisse des einzel-
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Motion Robbiani
nen Tieres abgestimmt werden. Für den Phosphoreinsatz in Mischfuttermitteln wird eine freiwillige Vereinbarung mit den Futtermittelproduzenten angestrebt. Dass dies möglich ist, belegen verschiedene neuere Beispiele.
Der Bundesrat ist bereit, alle auch aus seiner Sicht wichti- gen und dringlichen Anliegen der Motionärin bei den ihm übertragenen gesetzlichen Verpflichtungen so rasch als möglich zu verwirklichen; mit dem geltenden Gewässer- schutz- und Umweltschutzgesetz ist dies rechtlich möglich. Die Motion fällt daher in den an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich, was deren Annahme verunmöglicht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.947 Motion Gurtner Diskriminierung der Frau in der Amtssprache Discrimination de la femme dans la terminologie officielle
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1985
Der Bundesrat wird beauftragt zu verfügen, dass in allen Unterlagen, Verlautbarungen, Gesetzestexten, Verordnun gen und insbesondere auch bei Stellenausschreibungen, Berufsbezeichnungen und Titeln der Bundesbehörden die weibliche Form ebenfalls eingeführt und genannt werden muss, wenn nicht ausschliesslich Männer angesprochen werden sollen.
Texte de la motion du 10 décembre 1985
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions nécessaires pour qu'on introduise et qu'on utilise aussi le genre féminin, lorsque les hommes ne sont pas seuls concernés, dans tous les documents, communications offi- cielles, textes de loi, ordonnances et surtout pour les offres d'emploi, les désignations de postes dans l'administation et les titres des autorités fédérales:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Fetz, Herczog (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Niemand wird bestreiten, dass durch die Sprache öffentli- ches Bewusstsein geschaffen wird. Die patriarchalische Prä- gung unserer Sprache hat dazu geführt, dass die Frauen in der Oeffentlichkeit oft an den Rand gedrängt oder gar ver- gessen werden. Bei vielen Funktionen, Berufen und Titeln wird häufig nur die männliche Form genannt und entspre- chend bei deren Nennung auch nur an Männer gedacht, selbst wenn durchaus auch Frauen davon betroffen sein können. Dadurch werden die Frauen diskriminiert. Diese Diskriminierung hat weitreichende Folgen, wenn z. B. die beruflichen Aufstiegschancen beeinträchtigt werden. Eine Gleichstellung der Frau in der Sprache ist deshalb eine Voraussetzung für die Gleichberechtigung der Frauen in der Gesellschaft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1986 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1986 Es trifft zu, dass die Verwaltungs- und Gesetzessprache heute noch sehr häufig auf den Mann ausgerichtet ist und namentlich Amts- sowie Funktionsbezeichnungen beinahe
ausschliesslich in der männlichen Form anzutreffen sind, obwohl inzwischen vielfach auch Frauen entsprechende Aufgaben übernommen haben. Ebenso sind im Berufsbil- dungsbereich Berufsbezeichnungen in männlicher Form vorherrschendweibliche Umschreibungen finden sich in der Regel nur dort, wo es sich um ausgesprochene Frauen- berufe handelt. Der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gebietet es jedoch den Rechtsanwendenden, auch Erlasse, die sich ihrer sprachlichen Form nach nur an ein Geschlecht richten, grundsätzlich auf beide Geschlech- ter anzuwenden. Rein rechtlich gesehen brauchen deshalb geschlechtsspezifisch formulierte Normen keine Diskrimi- nierung darzustellen.
Dennoch erscheint es dem Bundesrat angezeigt, Erlasse und Stellenausschreibungen, die für Frauen und Männer in gleicher Weise gelten, wenn immer möglich so zu fassen, dass die Geschlechter auch in sprachlicher Hinsicht gleich behandelt werden. Geschlechtsspezifische Begriffe in Gesetzgebung und Stelleninseraten können dazu beitragen, dass Frauen und Männer wenn nicht rechtlich, so doch faktisch auf jeweils bestimmte Verhaltensweisen festgelegt werden.
Es besteht daher die Absicht, in absehbarer Zeit in die Richtlinien der Gesetzestechnik des Bundes Anleitungen für die geschlechtsneutrale respektive an beide Geschlechter gerichtete Formulierung von Gesetzesbestimmungen aufzu- nehmen. Eine Ueberprüfung ist auch für den Bereich der Stellenausschreibungen des Bundes vorgesehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
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Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.332 Motion Robbiani Finanzströme zwischen Bund und Kantonen. Studie Flux financiers entre la Confédération et les cantons. Analyse
Wortlaut der Motion vom 7. Februar 1985
Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms «Regio- nalprobleme der Schweiz» wurden die Finanzströme zwi- schen dem Bund und den Kantonen für das Jahr 1978 untersucht und veröffentlicht. Diese Untersuchung des Nationalfonds, die den Titel «Finanzpolitische Instrumente und ihre regionale Inzidenz» (FIRI) trägt, stellt die Herkunft der Einnahmen und die regionale Verteilung der Ausgaben des Bundes dar.
Die Analyse der Finanzströme zwischen dem Bund und den Kantonen ist unter dem Gesichtspunkt der Regionalpolitik eine wertvolle Grundlage für eine bessere Koordination der Finanzpolitik des Bundes.
Darum ist es notwendig, dass die Finanzströme regelmässig untersucht werden. Der Bundesrat wird gebeten, eine neue Studie zu veranlassen; diese sollte die Finanzströme zwi- schen dem Bund und den Kantonen möglichst umfassend darstellen und nach der gleichen Methode und auf der gleichen Grundlage erstellt werden wie diejenige von 1978.
Texte de la motion du 7 février 1985
Dans le cadre du programme national de recherche «Pro- blèmes régionaux de la Suisse», les flux financiers entre la Confédération et les cantons pour l'année 1978 furent exa- minés et rendus public. Cette étude du Fonds national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Mauch Gewässerschutz in der Landwirtschaft Motion Mauch Agriculture et protection des eaux
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.462
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.03.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
441-443
Page
Pagina
Ref. No
20 014 193
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