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Sozialversicherungsverfahren
KGVS S2 07 4
Örtliche Zuständigkeit - KVGE X. c SUVA vom 17. April 2008
Örtliche Zuständigkeit
− Sofern sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden
Dritten im Ausland befindet, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr
letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte.
Compétence en raison du lieu
− Si l'assuré ou une autre partie sont domiciliés à l'étranger, le tribunal des
assurances compétent est celui du canton de lur dernier domicile en Suisse ou
celui du canton de domicile de leur dernier employeur suisse.
Erwägend
- dass gemäss Art. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen
Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 (RVG, SR 173.400) sich die
Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abteilung
nach den Bestimmungen des Organisationsreglements der Walliser Gerichte
vom 4. Mai 1999 (ORG, SR 173.100) richtet;
- dass das Präsidium eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren, bei örtlicher und
sachlicher Unzuständigkeit usw. allein entscheidet (Art. 11 lit. b ORG);
- dass das Sozialversicherungsgericht die örtliche und sachliche
Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen prüft (BGE 127 V
2 E. 1a);
- dass gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem
die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat;
- dass sofern sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des
Beschwerde führenden Dritten im Ausland befindet, das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer
Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber
Wohnsitz hatte; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
dem
das
Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG);
- dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Schweiz zwar
behauptet, jedoch dafür keine Beweise erbrachte und dieser auch nicht aus
den Akten hervorgeht;
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- dass aufgrund der Akten feststeht, dass Y. im Unfallzeitpunkt bei der
X. AG mit Sitz in Zürich angestellt war, was im Übrigen auch unbestritten ist,
weshalb das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
nicht zuständig ist;
- dass die in Art. 58 Abs. 3 ATSG enthaltene Pflicht einer
unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung einer Sache an die
zuständige
Behörde
Ausdruck
eines
allgemeinen
bundesrechtlichen
Grundsatzes ist, der auch im Verhältnis zwischen Gerichtsbehörden
verschiedener Kantone gilt;
- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Akten
zur Behandlung der Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zu überweisen sind.