Legal delay in bankruptcy proceedings

BA 2022 39Tribunale superiore / Camera dei ricorsi in materia di esecuzione e fallimenti (LEF)19 dic 2022Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant challenged the lengthy conduct of the bankruptcy of B. AG and sought a binding deadline for closure. The appellate supervisory court held that the bankruptcy office had complied with the earlier instruction to publish the collocation plan and inventory, but that the overall duration of more than four years was excessive for a relatively simple bankruptcy. It therefore found a legal delay and ordered the office to complete the proceedings within a useful time. The request to force closure by the end of 2022 was not granted. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 17 SchKG, Art. 270 SchKG; legal delay in bankruptcy proceedings: the bankruptcy office must organize its work so that individual acts and the proceedings as a whole are completed within a reasonable time, assessed case by case according to the nature, scope and circumstances. The one-year period of Art. 270 SchKG is an order-of-administration rule and may be extended repeatedly, yet creditors retain a right to completion without unnecessary delay. Prioritization of one bankruptcy is permissible only if it does not unduly postpone older cases; systemic staff shortages may be relevant but do not exclude a finding of delay. A supervisory court may order completion within a useful time (consid. 3-6).

Testo completo

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und KonkursBA 2022 39

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 19. Dezember 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug, Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsverzögerung

Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die B.________ AG. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. Am 30. Oktober 2018 wurde das summarische Verfahren angeordnet.

2. Am 9. November 2018 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 40 Gläubiger insgesamt 45 Forderungen an. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte ein Guthaben aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von CHF 56'295.75 geltend.

3. Mit Zirkularschreiben vom 16. Juli 2021 bot das Konkursamt den Gläubigern die anfechtbaren Rechtsansprüche zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an.

4. Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt einreichen. Er beantragte, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen. Zudem sei das Konkursamt anzuweisen, das Konkursverfahren bevorzugt zu behandeln und abzuschliessen. Weiter sei das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug innert eines Monats vorzunehmen. Mit Urteil vom 26. Januar 2022 wies das Obergericht Zug das Konkursamt Zug an, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen (Verfahren BA 2021 42).

5. Am tt. Juni 2022 wurde die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.

6. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sinngemäss beantragte er, das Konkursverfahren sei zwingend noch im Jahre 2022 abzuschliessen.

7. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkursamt habe die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nicht respektiert und die Anweisung im Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2022, das Verfahren bis zum 30. Juni 2022 abzuschliessen, nicht eingehalten. Das Konkursverfahren sei jetzt nach vier Jahren endlich und umgehend abzuschliessen. Eine Verzögerung von mehr als zwei Jahren könne für einen so einfachen Fall nicht akzeptiert werden und lasse jegliche Professionalität vermissen. Er fordere das Obergericht noch einmal auf, in dieser Sache zu intervenieren. Ein umgehender Abschluss des Verfahrens sei für die Geschädigten von existenzieller Dringlichkeit. Ein formeller "Erlass" des Obergerichts solle eine Verschleppung des Verfahrens durch das Konkursamt umgehend beenden und die Einhaltung der Vorgaben durchsetzen. Ein Abschluss des Verfahrens noch im Jahre 2022 sei zwingend (vgl. act. 1).

2. Das Konkursamt hält dem entgegen, das Obergericht habe im Urteil vom 26. Januar 2022 das Konkursamt angewiesen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. Dieser Anweisung sei das Konkursamt mit Publikation der Auflage am tt. Juni 2022 nachgekommen. Eine Anweisung, wann das Verfahren abgeschlossen sein solle, finde sich im besagten Urteil nicht. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung dürfe nicht dazu führen, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden, weil das Konkursverfahren, welches zur Beschwerde geführt habe, bevorzugt behandelt werde. Dem Obergericht sei bekannt, dass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Infolge Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie dem Wegfall der flankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen. Bis weitere personelle Ressourcen zugesprochen würden, bleibe nichts anderes übrig, als bei neu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu verwerten sowie die entsprechenden Befragungen durchzuführen, jedoch sämtliche weiteren Handlungen bei allen Konkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Eine bevorzugte Bearbeitung des vorliegenden Konkursverfahrens, bei welchem "nur" noch zeitintensive Abschlussarbeiten anstehen würden, sei daher nicht angemessen. Der Beschwerdeführer erhalte seine Konkursdividende etwas später als von ihm gewünscht. Weitere Nachteile würden dadurch aber nicht entstehen (vgl. act. 3).

3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).

Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich wie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3).

4. Das Konkursamt ist der Anweisung des Obergerichts des Kantons Zug im Urteil vom 26. Januar 2022 gefolgt und hat im Konkursverfahren über die B.________ AG die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars am tt. Juni 2022 publiziert (vgl. www.shab.ch). Eine Anweisung, wann das besagte Konkursverfahren abgeschlossen sein soll, hat das Obergericht nicht erteilt. Insofern kann dem Konkursamt nicht vorgeworfen werden, die Anweisung im Urteil des Obergerichts Zug vom 26. Januar 2022 nicht eingehalten zu haben.

5. Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B.________ AG mehr als vier Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkurses wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang. Als Gründe für die Verzögerung nennt das Konkursamt die seit Jahren bestehende sehr hohe Arbeitslast, der Anstieg der Konkursfälle im laufenden Jahr (wegen der Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der flankierenden Covid-Massnahmen) und das Fehlen genügender personeller Ressourcen. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt in den letzten Wochen zugespitzt hat, hat der Regierungsrat des Kantons Zug an der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2022 zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Mit der beantragten Personalaufstockung sollte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können. Bis es soweit ist, wird sich der Beschwerdeführer noch etwas gedulden müssen. Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das besagte Konkursverfahren bis Ende des Jahres 2022 und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).

6. Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen.

7. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4 Mitteilung an:

- Beschwerdeführer - Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Parole chiave

legal delaybankruptcy proceedingssupervisory complaintreasonable timecreditorsprocedural durationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the bankruptcy office caused an unlawful legal delay in the bankruptcy of B. AG.

Decisione estratta

Yes. The proceedings had lasted more than four years and were unduly prolonged for an otherwise simple bankruptcy.

Motivazione estratta

Article 270 SchKG is an order-of-administration rule, but the bankruptcy office must complete its tasks within a reasonable time. Given the age of the case, the repeated extensions, and the creditors' interest in prompt payment, a delay was established.

Questione giuridica chiave

Whether the office had violated the prior appellate instruction by failing to close the bankruptcy by the end of 2022.

Decisione estratta

No. The prior judgment ordered only the preparation and publication of the inventory and collocation plan, not completion of the bankruptcy by a fixed date.

Motivazione estratta

The office complied with the earlier instruction by publishing the required notice in June 2022; no deadline for completion had been set.

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