Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2015.00013
SR.2015.00014
Beschluss
der 2. Kammer
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Nachlass
der A,vertreten durch RA B,
Rekurrent und
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,vertreten durch das Steueramt,
Rekursgegnerin und
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verfügungssperre.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit
Verfügung vom 15. Juni 2015 ordnete das Steueramt der Gemeinde C eine Verfügungssperre
über verschiedene Bankkonten und -depots sowie Tresorfächer an, welche dem Nachlass
der A (geboren am …, verstorben am …) zugehörige Vermögenswerte enthalten. Die
Massnahme erfolgte während laufender Inventarisierung des Nachlassvermögens
durch die Steuerbehörde. Als Adressaten der Verfügung sind die Nachkommen und
Erben der A aufgeführt.
1.2 Gegen die
Verfügung erhob der Willensvollstrecker und Erbe, RA B, Rekurs bei der
Finanzdirektion des Kantons Zürich. Den Rekurs, datierend vom 17. Juli
2015, überwies die Finanzdirektion am 23. Juli 2015 zuständigkeitshalber
dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das
vorliegende Rekursverfahren (Geschäftsnummer SR.2015.00013) betreffend
Verfügungssperre gestützt auf das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) und
das vorliegende Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer SR.2015.00014) betreffend
Verfügungssperre gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG).
Das Verwaltungsgericht hat weder Akten noch
Vernehmlassungen eingeholt. Da sich Rekurs und Beschwerde als offensichtlich
unzulässig erweisen, ist grundsätzlich der Einzelrichter berufen, über die
Rechtsmittel zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung jedoch der Kammer übertragen werden (vgl. § 38b Abs. 2
VRG). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem bisher sämtliche, gegen eine
Verfügungssperre gerichteten Rechtsmittel als durch Rückzug oder zufolge
Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurden (vgl. die jeweils nicht publizierten
Entscheide VGr, 25. Mai 2011, SR.2011.00003; 29. Juni 2011,
SR.2011.00004; 28. September 2011, SR.2011.00011; 28. Mai 2015,
SR.2015.00008/9). Der Einzelrichter hat den Fall daher an die 2. Kammer
überwiesen.
2.
Den Verfahren SR.2015.00013 und SR.2015.00014 liegen
derselbe Sachverhalt und dieselbe Rechtslage zugrunde, weshalb sie zu vereinigen
sind.
3.
3.1 Beim
Erlass der Verfügungssperre stützte sich das Gemeindesteueramt C in rechtlicher
Hinsicht auf § 165 StG, § 60 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998 (VO StG), § 58 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom
28. September 1986 (ESchG), Art. 156 DBG sowie Art. 11 und 23
der Verordnung vom 16. November 1994
über die Errichtung des Nachlassinventars für
die direkte Bundessteuer (InvV).
3.2 Gemäss
§ 165 Abs. 2 StG bzw. Art. 156 Abs. 2 DBG kann die Inventarbehörde zur Sicherung
des Inventars die sofortige Siegelung vornehmen. Laut § 60 VO StG umfasst die
Siegelung den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und
die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile
desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten
Fächern. Die Siegelung (inkl. Verfügungssperre) stellt damit die weitaus
schärfere Sicherungsmassnahme dar als das – von Gesetzes wegen bestehende und
das gesamte Inventarvermögen betreffende – Verfügungsverbot gemäss § 165
Abs. 1 StG (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 165
N. 26 und 32). Bei der Siegelung handelt es sich um eine
verfahrensleitende Verfügung im Hinblick auf die später vorzunehmende
Veranlagung. Als solche stellt die Siegelung einen Zwischenentscheid dar (vgl.
Nicole Bühler/Hans Ulrich Meuter, Das neue Inventarisationsverfahren, ZStP
2/2009, S. 87 ff., S. 107; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 165
N. 38). Dasselbe gilt im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 156 N. 23). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide
können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Durch die Verfügungssperre erleiden die Erben in der Regel keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da jene lediglich dem – ohnehin von
Gesetzes wegen (§ 165 Abs. 1 StG bzw. Art. 156 Abs. 1 DBG)
bestehenden – Verfügungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. auch Bühler/Meuter,
S. 107 f.). Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Rekurrent
und Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.
Folglich ist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.3 Dass das
Gemeindesteueramt C die vorliegende Verfügungssperrein der Rechtsmittelbelehrung
fälschlicherweise als Sicherstellungsverfügungim Sinn von § 181
Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG bezeichnete und – darüber
hinaus – in unzutreffender Weise den Rekurs an die Finanzdirektion als
Rechtsmittel angegeben hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn
der für den Nachlass der A handelnde Willensvollstrecker, B, der als Rechtsanwalt
tätig ist, hätte bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennen müssen,
dass es sich um eine falsche Rechtsmittelbelehrung handelt. Insbesondere konnte
er sich auch nicht gestützt auf Treu und Glauben (Vertrauensschutz) auf die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen (vgl. zum Ganzen BGr, 1. November 2011,
4A_507/2011, E. 2.2; BGE 117 Ia 421).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
grundsätzlich dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
§ 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 144 Abs. 4
DBG i. V. m. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG]). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können die Kosten indessen
ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn der Anwalt bereits bei
Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das
Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 60; VGr, 3. November 2010,
VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten RA B
auferlegt werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
-
Die
Verfahren SR.2015.00013 und SR.2015.00014 werden vereinigt.
-
Auf den
Rekurs betreffend Verfügungssperre (SR.2015.00013) wird nicht eingetreten.
-
Auf die
Beschwerde betreffend Verfügungssperre (SR.2015.00014) wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden RA B auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…