Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00285
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung
gemeinnütziger Arbeit,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
mit Entscheid der Staatsanwaltschaft B vom 12. Mai 2011 wegen Veruntreuung
und Zechprellerei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.-
bestraft, wovon ein Tagessatz bereits durch Haft erstanden ist. Auf Gesuch von A
wandelte die Staatsanwaltschaft C die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit
von 236 Stunden um. Leiste der Bestrafte die gemeinnützige Arbeit nicht,
trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen.
B. Am
12. September 2013 schloss das Amt für Justizvollzug, Abteilung
Gemeinnützige Arbeit, vertreten durch D, mit A eine Vollzugsvereinbarung für gemeinnützige
Arbeit. In der Folge konnte A am 22. Oktober 2013 eine Arbeit beim
Sportzentrum E beginnen. Am 22. und 23 Oktober 2013 leistete er dort
Arbeitseinsätze von insgesamt 17 Stunden. Danach meldete er sich aufgrund
einer Handverletzung als arbeitsunfähig. ohne ein ärztliches Zeugnis
einzureichen. Nachdem er die Arbeit nicht wieder aufnahm und zu keinen vereinbarten
Terminen erschien, stellte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom
23. Januar 2014 den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ein. Der urteilenden
Behörde wurde beantragt, für die nachträglich in gemeinnützige Arbeit
umgewandelte Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Dagegen erhob A am 23. Februar 2014 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den
Rekurs mit Verfügung vom 2. April 2014 ab.
III.
Gegen diese Verfügung reichte A am 29. April 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Weiterführung der
gemeinnützigen Arbeit sowie einen Zuständigkeitswechsel der sachbearbeitenden
Person der Bewährungs- und Vollzugsdienste. Mit Eingaben vom 15. bzw.
23. Mai 2014 stellten die Direktion der Justiz und des Innern sowie das
Amt für Justizvollzug den Antrag auf Abweisung der Beschwerde
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegen-den
Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt erstmals in diesem Verfahren einen Zuständigkeitswechsel
der sachbearbeitenden Person des Bewährungs- und Vollzugdienstes. Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand
der angefochtenen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45). Die Einstellungsverfügung
gemeinnütziger Arbeit hat die Frage der zuständigen Sachbearbeiterin nicht zum
Gegenstand. Ein entsprechender Antrag kann daher nicht vor Verwaltungsgericht
gestellt werden, sondern ist an das Amt für Justizvollzug zu richten. Diesbezüglich
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann das Gericht mit
Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs
Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit
von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von
der zuständigen Behörde fest-
gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das
Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 StGB).
2.2 Für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
sind die Kantone zuständig (Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 31
Abs. 1 der gestützt auf das StJVG erlassenen Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter
Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich
geregelt. Gemäss § 36 Abs. 1 lit. c JVV wird die gemeinnützige
Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder
Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl
Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner verfügte die Einstellung der gemeinnützigen
Arbeit, da sich der Beschwerdeführer nicht an die Vollzugsvereinbarung vom
12. September 2013 gehalten habe: Nachdem er die
gemeinnützige Arbeit am 22. Oktober 2013 im Sportzentrum E für zwei Tage
aufgenommen habe, habe er am 5. November 2013 telefonisch mitgeteilt, dass
er arbeitsunfähig sei und dies am 13. November 2013 schriftlich bestätigt.
Ein Arztzeugnis habe er jedoch nicht eingereicht. Danach sei der Beschwerdeführer
für die Sachbearbeiterin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Am
26. November 2013 habe er zwar mit ihr Kontakt aufgenommen, aber zum
abgemachten Termin sei er nicht erschienen. Entgegen der telefonischen
Erklärung gegenüber der Fallverantwortlichen Ende November habe er die Arbeit
am 2. Dezember 2013 nicht wiederaufgenommen. Ebenso habe er dem Einsatzort
mitgeteilt, er werde ab dem 19. Dezember 2013 täglich kommen, was in der
Folge nicht geschehen sei. Den Anhörungstermin mit der Sachbearbeiterin vom
20. Januar 2014 habe er um einen Tag verschoben, jedoch den neu
vereinbarten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, da der
Beschwerdeführer offenbar nicht über die für die Leistung gemeinnütziger Arbeit
vorausgesetzte Vertragsfähigkeit bzw. den dafür notwendigen Willen zur
Kooperation verfüge.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt dagegen die Weiterführung der
gemeinnützigen Arbeit. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien
widersprüchlich und in seinem Fall würde ein persönliches Interesse verfolgt
werden. Er begründet sein Nichterscheinen bei der Arbeitsstelle mit einem
schweren Unfall, wobei an seiner rechten Hand drei Fingersehnen, sämtliche
Nerven und Muskeln sowie die Arterie komplett durchtrennt worden seien.
Entgegen der Ansicht des Amts für Justizvollzug handle es sich nicht um eine
simpel verstauchte Hand.
4.
4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners sind zutreffend und
werden von den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage
gestellt. Soweit er widersprüchliche Aussagen des Beschwerdegegners
rügt, ist einzig eine datumsmässige Unstimmigkeit in der Verfügung vom
23. Januar 2014 ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bis und mit am
27. November 2013 nicht erreichbar war, sich aber bereits am 26. November
2013 telefonisch meldete. Dies hat jedoch keinen weiteren Einfluss auf die Einschätzung
der Vertragsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein persönliches Interesse der
Fallverantwortlichen ist ebenfalls nicht ersichtlich.
4.2 Bis anhin
hat der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis eingereicht, das die Verletzung
seiner Hand bestätigt. Sein Einwand, er habe die Unterlagen per Post
eingereicht, sie seien jedoch nicht angekommen, ist unbehelflich, da der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen
wäre, die Unterlagen (erneut) zuzusenden. Obwohl er dazu durch die Fallverantwortliche
mehrfach aufgefordert wurde, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, sodass der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis heute
nicht belegt sind.
4.3 Gemäss der Vollzugsvereinbarung vom 12. September
2013 sind Unterbrüche der gemeinnützigen Arbeit nur in begründeten Fällen und
in Absprache mit der Abteilung Gemeinnützige Arbeit möglich (Ziff. 2).
Zudem muss der Beschwerdeführer während des Einsatzes für die Abteilung
Gemeinnützige Arbeit erreichbar sein (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer wurde
auch darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit eingestellt werde, wenn
er sich nicht an die getroffenen Abmachungen halte (Ziff. 9). In der Arbeitsvereinbarung mit dem Sportzentrum E vom
22. Oktober 2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Krankheit oder
Unfall den Arbeitgeber sofort telefonisch informieren, und der Abteilung
Gemeinnützige Arbeit ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zustellen müsse.
Der Beschwerdeführer hat sich an diese
Abmachung nicht gehalten, indem er ohne ärztliches Zeugnis nach zwei Tagen
Arbeit nicht mehr am Einsatzort erschienen ist. Trotz telefonischer Abmachung, Schreiben vom 25. November 2013 und schriftlicher
Mahnung vom 5. Dezember 2013 hat er auch in der
Folge keine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit eingereicht. In der
Mahnung wurde ihm ausdrücklich angedroht, die gemeinnützige Arbeit werde
eingestellt und der urteilenden Behörde die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe
beantragt, falls er sich nicht an die Abmachungen und Vorgaben halte. Seinen
Versprechen, er werde die Arbeit am 5. bzw. 19. Dezember 2013 wiederaufnehmen,
ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer aufgrund einer verletzten Hand nicht mehr arbeitsfähig gewesen
war, hätte er dennoch die mit der Fallverantwortlichen vereinbarten
persönlichen Termine vom 28. November 2013 bzw.
21. Januar 2014 wahrnehmen können. Diese Termine
hat er jedoch entweder sehr kurzfristig – aus nicht belegten Gründen –
abgesagt, oder ist unentschuldigt ferngeblieben. Die Leistung gemeinnütziger Arbeit bedingt indes, dass der Betroffene durch Einhaltung von Vereinbarungen belegt,
dass er über die dazu notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit
verfügt (vgl. VGr, 10. Januar 2013,
VB.2012.00641, E. 5.2). Angesichts des genannten Verlaufs ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hält.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den
Schluss zogen, er habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und
Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
19. Dezember 2013 zu einem Gespräch am 20. Januar 2013 (recte 2014)
eingeladen, um die Situation zu besprechen und ihm die Gelegenheit zu geben,
seine Gründe darzulegen. Da er diesen Termin kurzfristig verschob und den neuen
Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, durfte die
gemeinnützige Arbeit – wie angedroht – auch ohne Anhörung eingestellt werden. Somit
ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.5 Damit erweist sich die Einstellung der
gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt. Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
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