Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00384
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.A ,
2.B ,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1975 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste am
19. August 2009 in die Schweiz ein und heiratete am … 2009 in F die damals
in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und 1981 geborene portugiesische
Staatsangehörige D. Hierauf wurde ihm eine bis 26. Juni 2013 gültige
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt, welche auch zur Erwerbstätigkeit
berechtigt. Die beiden Söhne von A aus einer früheren Ehe, E (geboren 1994) und
B (geboren 1997), ebenfalls kosovarische Staatsbürger, reisten im Rahmen der
Bestimmungen über den Familiennachzug am 7. März 2011 in die Schweiz ein
und erhielten am 18. März 2011 jeweils eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA. Diese wurde bei B ebenfalls bis 26. Juni 2013 verlängert, während
E inzwischen aufgrund seiner Volljährigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde.
Nachdem A auf entsprechende Rückfrage
des Migrationsamts am 1. Juli 2013 bekannt gab,
dass seine portugiesische Ehefrau (mutmasslich) im April 2012 nach Portugal gereist
sei, um ihre beiden Töchter aus eine früheren Beziehung dort einzuschulen und
sich nach wie vor in ihrem Heimatland befinde, verweigerte das Migrationsamt am
14. Februar 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und seines minderjährigen Sohns B.
II.
Der hiergegen
erhobene Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 20. Mai 2014 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2014 liessen A und der von ihm vertretene B beim
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
20. Mai 2014 aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die nachgesuchte
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem verlangten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung und beantragten
in prozessualer Hinsicht, dass ihnen das Replikrecht respektive die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu allfälligen Vernehmlassungen der
Beschwerdegegner einzuräumen sei. Zudem wurde um die persönliche Anhörung der
Beschwerdeführer anlässlich einer anzuordnenden mündlichen Verhandlung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 59
Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine
mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff., auch zum
Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
bieten.
Grundsätzlich sind auch
urteilsfähige Minderjährige in allen sie berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren mittelbar oder unmittelbar anzuhören (vgl. Art. 12
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK];
vgl. auch Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Dies ist insbesondere geboten, wenn die
Kindsmeinung entscheidwesentlich erscheint, in den Akten nicht zureichend zum
Ausdruck kommt und von den Interessen ihrer gesetzlichen bzw. elterlichen Vertretung
abweichen könnte.
Da die
Beschwerdeführerschaft ihren Standpunkt eingehend dargelegt hat und dem
Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem
entsprechenden Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben (vgl. VGr, 19. Juni
2013, VB.2012.00637, E. 1.2). Auch eine Kinderanhörung erscheint nicht
erforderlich, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 2
durch seinen Vater ausreichend vertreten wird und dem Willen des Kindes zum
weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund nachstehenden Ausführungen keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt.
Da sich das Migrationsamt nicht vernehmen
liess und auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine
Vernehmlassung verzichtete, besteht auch keine Veranlassung, der
Beschwerdeführerschaft ausdrücklich Gelegenheit zur Replik einzuräumen.
Vielmehr reicht es aus, ihr den eingegangenen Vernehmlassungsverzicht zur Kenntnis zu bringen.
Damit sind die entsprechenden
Verfahrensanträge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Selbiges gilt nach genannten
Bestimmungen auch für die Kinder eines oder beider Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8;
139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da
bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
2.4 Zudem setzt der Aufenthaltsanspruch eine
Aufenthaltserlaubnis des EU-Bürgers voraus, von welchem die ausländische Person
ihren Aufenthaltsanspruch ableitet, teilt doch die abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners oder Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA das Schicksal der originären Bewilligung des EU-Bürgers. Für Angehörige von Mitgliedstaaten erlischt ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, wenn die nach FZA originär
aufenthaltsberechtige Person das Land freiwillig für mehr als sechs Monate
verlässt und auf einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit oder Stellensuche
verzichtet (Art. 6 Abs. 4 und 5 Anhang I FZA; Marc Spescha in:
ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 3
Anhang I FZA N. 17; VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3).
2.5 Der Beschwerdeführer 1 ist Ehegatte einer
EU-Bürgerin aus Portugal und kann sich damit während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen. Dies setzt aber kumulativ voraus, dass
die originäre Aufenthaltsbewilligung seiner portugiesischen Ehefrau nicht
erloschen und die Ehe nicht zufolge andauernder Trennung derart inhaltsleer
geworden ist, dass die weitere Berufung auf dieselbe zur Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich erscheint. Beide Voraussetzungen
sind vorliegend nicht (mehr) gegeben:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1
ist gemäss dessen eigenen Angaben im April 2012 zur Einschulung ihrer Töchter
aus einer früheren Beziehung nach Portugal gereist. Ihre bis zum 26. Juni 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist inzwischen
abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde. Durch ihren Wegzug
nach Portugal im April 2012 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers 1
ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und ihr hiesiges Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA verloren (vgl. auch die
analoge Regelung nach innerstaatlichem Recht gemäss Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AuG). Aufgrund der Umstände und des Zwecks
ihres Wegzugs kann bereits ab dem Zeitpunkt ihrer
Ausreise weder davon ausgegangen werden, dass sie ihren hiesigen Wohnsitz beibehalten
noch dass sie die Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 fortsetzten
wollte: Vielmehr hat sie mit der Einschulung ihrer Kinder in Portugal und ihrem
andauernden Verbleib in der Heimat sowie der unterlassenen Verlängerung ihrer
hiesigen Aufenthaltsbewilligung offenkundig ihren Lebensmittelpunkt wieder
zurück in ihre Heimat verlegt.
Inwieweit der Beschwerdeführer 1
hierbei in die Pläne seiner Ehefrau eingeweiht wurde und mit diesen
einverstanden war, ist unerheblich, setzt eine intakte Ehegemeinschaft doch
zwingend den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus. Bereits der Umstand,
dass der Beschwerdeführer 1 den genauen Aufenthaltsort seiner Ehefrau
nicht kennen will, deutet klar auf eine bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs
inhaltsleere Ehe hin, da an einer gelebten Beziehung interessierte Ehepartner
den Kontakt zumindest rudimentär auch über eine
grössere Distanz aufrechtzuerhalten versuchen und den
jeweiligen Aufenthaltsort des Ehegatten kennen. Ebenso ist nicht anzunehmen,
dass die Ehegattin von aussen an einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
gehindert wird. Würde der Beschwerdeführer 1 ernsthaft – wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht – davon ausgehen, dass diese eventuell gegen
ihren Willen daran gehindert worden sei, wieder zu ihm zurückzukehren, wäre
kaum nachvollziehbar, weshalb er bislang weder dokumentierte Suchbemühungen an
den Tag gelegt noch die Behörden eingeschaltet und eine Vermisstenanzeige
aufgegeben hat. Sein passives Verhalten manifestiert vielmehr ein offenkundiges
Desinteresse am weiteren Leben seiner Ehefrau und damit das Scheitern der
gelebten Ehegemeinschaft.
Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers 1
im Juni und Oktober 2012 mehrfach über einen von ihr am 24. April 2012
selbst mandatierten Anwalt um Akteneinsicht ersuchen lassen. Das entsprechende
Mandat wurde erst per 27. August 2013 widerrufen. Bereits deshalb ist
weder davon auszugehen, dass ihr etwas zugestossen ist, noch dass sie an einer
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und einer Rückkehr in die Schweiz
interessiert sein könnte.
Damit mangelt es an einer gelebten
Ehegemeinschaft zu einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin, weshalb
entsprechende abgeleitete Aufenthaltsansprüche aus dem FZA für beide
Beschwerdeführer entfallen.
3.
3.1 Die Ehegattin des Beschwerdeführers 1 verfügt
weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über die schweizerische
Staatsbürgerschaft, war aber hier bis zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung
als EU-Bürgerin aufenthaltsberechtigt. In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des
Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb losgelöst von
der Bewilligungssituation der Ehegattin zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch
des Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte einer
Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem Drittstaat
ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre (vgl. BGr, 8. Januar
2013, 2C_13/2012, E. 3.1; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00358,
E. 4). Da die Aufenthaltsansprüche von Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier
interessierenden Bereich nicht weiter gehen als die Aufenthaltsansprüche von Angehörigen von Schweizern
(vgl. die analoge Formulierung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1
AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern nach
inländischem Recht ein Aufenthaltsanspruch als
Ehegatte respektive Familienangehöriger einer hier niedergelassenen Drittstaatenangehörigen zugestanden wäre.
3.2 Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen
Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für
die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in
der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Art. 50 AuG soll nacheheliche Härtefälle
vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration oder wichtigen
persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamtes für
Migration [BFM], Kapitel I. Ausländerbereich,
6. Familiennachzug, Version vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.1).
Die Auflösung der ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft ist hierbei
schon anzunehmen, wenn die Ehegatten sich dauerhaft getrennt oder auch nur den
gemeinsamen Haushalt ohne wichtigen Grund aufgehoben
haben (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 16. Dezember 2005 [VZAE];
BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4).
3.3 Das eheliche Zusammenwohnen in der Schweiz hat
vorliegend höchstens von der Heirat in F am … 2009 bis
zum Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers 1
nach Portugal im April 2012 und damit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Wichtige Gründe, welche
nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE getrennte Wohnorte
erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich, zumal eine Einschulung der
Kinder in Portugal und deren nachfolgende Überlassung in die grossmütterliche
Obhut keine fortdauernde Landesabwesenheit der
Ehefrau des Beschwerdeführers erfordert hätte, der Beschwerdeführer sich
deren lange Abwesenheit selbst nicht erklären kann und bei dauerhafter oder
langandauernder Trennung ohnehin die Auflösung der Ehegemeinschaft anzunehmen
ist.
4.
4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen
namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration,
die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des
Betroffenen zu berücksichtigen.
Dabei muss aber immer eine gewisse
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten ehelichen
Gemeinschaft bestehen, das heisst, der Härtefall muss sich auf die Ehe
(präziser: Ehegemeinschaft) und den damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt
beziehen und kann nicht wieder aufleben, wenn der Anspruch nach Art. 50
AuG zwischenzeitlich – z. B. infolge Getrenntlebens ohne
wichtigen Grund – untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Ein wichtiger persönlicher
Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine
solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009,
E. 5.3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche
Intensität der mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts
verbundenen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Hingegen ist
es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder
bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juni 2011, 2C_365/2010, E. 3.5).
Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während
dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein
Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der
Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht
(BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013,
E. 4.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer 1 hat sich in der Schweiz zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integriert und die hiesige Rechtsordnung
beachtet (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Dem
Beschwerdeführer 2 wird im Bericht der psychiatrischen Klinik X
vom … 2014 zumindest in sprachlicher
und sozialer Hinsicht eine gute Integration attestiert. Da die erfolgreiche
Integration allein noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag,
müssen aber darüber hinaus wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG den weiteren Aufenthalt der beiden
Beschwerdeführer erforderlich machen.
4.3 Die Beschwerdeführerschaft bringt hierzu – unter
Verweis auf einen Bericht der psychiatrischen Klinik X vom … 2014 – insbesondere vor, dass dem
Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden
könne, nachdem dieser in der Schweiz eine einjährige Anlehre … begonnen habe. Die entsprechende Ausbildung wurde jedoch erst aufgenommen, nachdem sein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge
Ehetrennung des Vaters untergegangen ist. Bereits aus diesem Grund vermögen die
laufenden beruflichen Integrationsmassnahmen des Beschwerdeführers 2
keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. VGr,
2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 3.4.1). Ebenso
wenig stehen die generell schlechteren Zukunfts- und
Erwerbschancen im Kosovo in einem relevanten Zusammenhang mit der Ehe des
Beschwerdeführers 1, sind hiervon doch alle dort lebenden Personen in
gleicher Weise betroffen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführer den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht und dort
die Schule besucht haben und mit der dortigen Gesellschaft nach wie vor
vertraut sind. Die beim Beschwerdeführer 2 in Form der Anlehre eingeleiteten beruflichen Integrationsmassnahmen zeigen zudem gerade dessen Schwierigkeiten auf, sich in die
hiesige Gesellschaft und das hiesige Arbeitsumfeld
einzugliedern.
Zusammenfassend steht das Interesse der
beiden Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mit der
Ehe des Beschwerdeführers 1, sondern mit den generell besseren
Zukunftsaussichten in der Schweiz im Zusammenhang. Eine besonders tiefgehende
und über normale Integrationserwartungen hinausgehende Verwurzelung in der
Schweiz, welche einer Reintegration im Kosovo entgegenstünde, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht ausreichend substanziiert
geltend gemacht. Damit begründet weder die persönliche Situation des Beschwerdeführers 1
noch diejenige des Beschwerdeführers 2 einen nachehelichen Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Im Weiteren
kann auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
5.
Aufgrund vorstehender Erwägung ist auch ein Härtefall nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 30 f. VZAE zu
verneinen, wobei ergänzend wiederum auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner noch relativ
kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht die Voraussetzungen, dass ihm zur
Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen wäre (vgl. Art. 30a VZAE, insbesondere lit. a und d).
6.
6.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann
sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer
nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder
selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60
E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten
Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Volljährige Kinder
und Geschwister werden vom Schutzbereich miterfasst, sofern besondere
Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013,
E. 2.4).
Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf
Privatleben steht überdies einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft
– ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281
E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
6.2 Der Beschwerdeführer 1 steht nicht mehr in
einer intakten Ehegemeinschaft zu einer Person mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, vielmehr ist seine Ehefrau aus der Schweiz
weggezogen, deren Aufenthaltsbewilligung erloschen und die gelebte
Ehegemeinschaft aufgegeben worden.
Der ältere Sohn respektive Bruder der
beiden Beschwerdeführer, E, verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung.
Da auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7), mangelt es diesbezüglich
bereits an dessen gefestigten Anwesenheitsrecht. Zudem lebt dieser zwar mit den
Beschwerdeführern zusammen, ist aber bereits
volljährig und als Hilfsarbeiter auch wirtschaftlich nicht mehr von seinem
Vater abhängig. Die Familienbande der Beschwerdeführer
zu E fällt damit gleich in zweifacher Hinsicht aus dem Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV: Einerseits verfügt letztgenannter über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Andererseits
bestehen zwischen den beiden Beschwerdeführern und E keine besonderen
Abhängigkeiten, weshalb deren wechselseitige Beziehungen nicht mehr von dem
lediglich die Kernfamilie erfassenden Recht auf Familienleben geschützt ist.
Über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung werden von den
Beschwerdeführern nicht substanziiert geltend gemacht
und sind angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu
erwarten. Damit entfallen auch Aufenthaltsansprüche gestützt auf das
verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte
Recht auf Privatleben.
7.
7.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96
AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung
entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte
und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer 1 keine qualifizierte Arbeits- oder
Fachkraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c AuG
und vermag auch ein allfälliger Fachkräftemangel bei
möglichen Zuwanderungsrestriktionen in der Zukunft seinen weiteren Aufenthalt
nicht zu rechtfertigen.
Gleichermassen wurde auch die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 willkürfrei nicht verlängert, lebt dieser doch erst etwas über drei
Jahre in der Schweiz und hat sein restliches Leben bei seiner Mutter und seinen
Grosseltern väterlicherseits im Kosovo verbracht. Der Abbruch der soeben
begonnenen Anlehre mag zwar mit einer gewissen Härte
verbunden sein, ist aber zumutbar – gerade auch, weil
es sich hierbei um eine berufliche Integrationsmassnahme handelt, welche die
zukünftige berufliche Eingliederung in der Schweiz
hätte fördern sollen.
7.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 1 VRG), und steht der Beschwerdeführerschaft keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])
Eine
Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass vorliegend wichtige
Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sind,
welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
verschaffen. Die Beschwerde hätte deshalb gutgeheissen werden
müssen. Mit folgender
Begründung:
Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG sind den Interessen der Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung
zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (BGr,
20. November 2013, 2C_326/2013, E. 2.4). Gemäss der Kinderrechtekonvention
ist bei allen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Der
Sohn B hat seine Heimat im Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der
neuen Familie des Vaters in der Schweiz verlassen, was ihm eine schutzwürdige Position
verschafft (BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010). Er hat sich in der
Schweiz integriert und absolviert derzeit eine Anlehre, welche er in eine Lehre
verlängern könnte. Findet ein Jugendlicher eine Lehrstelle, stellt dies ein
Beweis für seine fortgeschrittene Integration dar. Er stellt dadurch sowohl
seine Sprachkenntnisse als auch seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung unter Beweis. Rechtsprechungsgemäss liegt ein
Härtefall vor allem bei Kindern im Jugendalter vor, welche ihre Adoleszenz zumindest
teilweise in der Schweiz verbracht haben. Indem der Jugendliche sich in
Ausbildung befindet, würde es für ihn eine grosse Härte darstellen, wenn er die
Schweiz, nur weil die Ehe seines Vaters gescheitert ist, wieder verlassen und
seine Berufsausbildung beenden müsste. Besonders stossend ist vorliegend, dass
der ältere Sohn A hier bleiben kann, weil er mit seiner bereits erfolgten
Volljährigkeit keine von seinem Vater abgeleitete Aufenthaltsbewilligung mehr
innehat. Das würde zu einer Familientrennung führen. Die Aufenthaltsbewilligung
des Sohnes B sowie seines sorgeberechtigen Vaters hätten deshalb in Anerkennung
eines Härtefalls beim Jugendlichen verlängert werden sollen.
Für
richtiges Protokoll,
der Gerichtsschreiber: