Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00449
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1970, wird seit Dezember 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich (nachfolgend Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Nachdem die zuständige Sozialarbeiterin im Juli 2013 im Rahmen einer internen
Rentenrevision den Verdacht geschöpft hatte, dass A undeklariertes Einkommen
erzielt, wurde sie aufgefordert, sachdienliche Unterlagen betreffend ihre
Einkommensverhältnisse einzureichen. Da A dieser Aufforderung mit der
Begründung, es gebe nichts zu deklarieren, nicht nachgekommen war, wurde ihr
mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 die Auflage erteilt, bis am
17. Dezember 2013 Banken- und Versicherungsvollmachten zu unterzeichnen.
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten der Auflage
die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden. Da A sich weigerte, die
Vollmachten zu unterzeichnen, stellte der Zentrumsleiter des Sozialzentrums B
mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per 31. Januar 2014
ein. Zusätzlich wurde A darauf hingewiesen, dass auf ein neues Unterstützungsgesuch
erst eingetreten werde, wenn die wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei gegeben
sei und die unterzeichneten Banken- und Versicherungsvollmachten vorliegen würden.
B. A erhob
gegen beide Verfügungen Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK). Diese vereinigte die beiden Verfahren
und wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Februar 2014 ab, soweit sie
darauf eintrat.
II.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 rekurrierte A gegen den
Entscheid beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte
sinngemäss, es seien die Entscheide der Sozialbehörde aufzuheben und die
wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten. Mit Beschluss vom 3. Juli
2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab.
III.
Dagegen erhob A am 12. August 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Stadt bzw. deren Beamten. Sie legte die Schlussrechnungen der Staats- und
Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie ein Schreiben der Sozialbehörde vom
31. Juli 2014 betreffend Gewährung der Akteneinsicht ins Recht. Der Bezirksrat
verzichtete am 19. August 2014 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe
vom 5. September 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zum Streitgegenstand (E. 1.3 f.) – einzutreten.
1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17); VGr, 6. Oktober
2014, VB.2014.00450, E. 1.2). Das Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin
beläuft sich monatlich auf Fr. 2'410.65 [Fr. 986.- Grundbetrag,
Fr. 1'100.- Miete, Fr. 324.65 KVG], sodass der Streitwert auf
Fr. 28'927.80 zu bemessen ist. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen
aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht
kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Demnach
ist auf die generelle Kritik der Beschwerdeführerin, das Sozialamt und weitere
amtliche Stellen würden auf kriminelle bzw. illegale Art und Weise handeln,
nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt für die Aufforderung der Beschwerdeführerin
an das Verwaltungsgericht, ihr die genaue Adresse für die Einreichung von
Anklagen gegen diverse Amtsstellen sowie einzelne Beamte bekannt zu geben.
1.4 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden
die kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
Dritter gegen den Staat. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
solcher allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht zuständig
(siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Demnach ist auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Leistung
eines Schadenersatzes, soweit er über die Leistung einer Parteientschädigung
hinausgeht, nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenfalls
nicht einzutreten.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Voraussetzung
für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Für den laufenden
Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die Notlage
noch nicht entschärft hat. Entsprechend überprüft die Fürsorgebehörde
periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Die Sozialbehörden sind somit während der ganzen Dauer der
Unterstützung auf die Mitwirkung der unterstützten Person angewiesen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.03, Leistungseinstellung bzw.
Nichtgewährung von Leistungen – fehlender Nachweis der Bedürftigkeit, 30. Januar 2013, Ziff. 1, zu finden
unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts
besteht eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende über seine Verhältnisse vollständig
und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine
Unterlagen zu gewähren. Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die
Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die
Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden
(§ 28 Abs. 1 SHV). Die Pflicht zur
Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht
nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der
Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft;
die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse
(VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004
Nr. 53 E. 3.1 [VB.2004.00412]). Gibt ein Hilfesuchender keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse, so kann dies
nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; vgl. § 24 SHV
sowie Kap. A.8.3 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine
Kürzung, sondern eine Einstellung vor. Eine solche ist gemäss § 24a
Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) zulässig,
wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihm bereits früher die
Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und
unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit
beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist
(lit. c).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann
sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann, wenn sich
jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnissen mitzuwirken (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.3; VGr,
22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). Die
Einstellung von Sozialhilfe ist vorzunehmen, wenn die
Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen,
die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug nach
wie vor gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr, 20. November 2012,
VB.2012.00590, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).
2.4 Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die Hilfe
suchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die
Leistungen, handelt es sich dabei nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft
die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch
erweist (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 2.1). Wenn
Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt
werden, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (vgl.
RB 2004 Nr. 53 E. 3.2 mit Hinweisen [VB.2004.00412]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.03, Ziff. 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Angaben auf der Homepage der
Beschwerdeführerin liessen den begründeten Verdacht
aufkommen, dass sie Einkommen aus Nachhilfetätigkeit und durch den Verkauf von Kleidungsstücken erziele, welche sie gegenüber der
Beschwerdegegnerin bisher nicht erwähnt habe. Das Angebot zur Erteilung
von Nachhilfeunterricht sei bereits äusserst konkret, indem Preise,
Örtlichkeiten und Dauer der Lektionen beschrieben würden. Aufgrund dieser
Angaben bestünden keine Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitskraft anbiete und mindestens versuche, auf diese Weise ein Einkommen zu
erzielen. Unklar bleibe, ob und in welchem Umfang tatsächlich
Nachhilfelektionen erteilt würden. Dasselbe gelte für die Verkaufsangebote für
Kleider. Dieser Verdacht rechtfertige die eingeleiteten Abklärungen seitens der
Beschwerdegegnerin. Obwohl die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre
Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Sachlage mithelfen müsse, habe sie
keine Mitwirkungsbemühungen an den Tag gelegt, sondern sich pauschal gegen eine
weitere Abklärung der Verhältnisse aufgelehnt. Da die Beschwerdeführerin selbst
nichts unternommen habe, um die Situation zu klären, habe die Beschwerdegegnerin
zu Recht eine Untersuchung eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht
zur Einholung von Auskünften bei Banken und Versicherungen zu verlangen, um
damit die effektive finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen,
nachdem sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin
und damit am Fortbestand der Bedürftigkeit gehabt hätte. Die Massnahme sei
verhältnismässig und gestützt auf § 18 SHG
zulässig. Folglich sei die Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten
nicht zu beanstanden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich eine Kürzung oder
Einstellung rechtfertige, wenn die Bedürftigkeit nicht erstellt sei. Dabei trage
die Hilfesuchende die objektive Beweislast dafür, dass sie bedürftig sei. Die
Beschwerdegegnerin habe die bei einem begründeten Verdacht vorzunehmenden Abklärungen
– soweit ihr dies möglich gewesen sei – vorgenommen. Dass sie die für eine
Klärung der Bedürftigkeit nötigen Abklärungen bei Banken und Versicherungen
nicht habe tätigen können, sei auf die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung
der Vollmachten zurückzuführen. Da die Beurteilung der Bedürftigkeit unter
diesen Umständen nicht habe erfolgen können, hätten die
Unterstützungsleistungen gänzlich eingestellt werden dürfen, unabhängig davon,
ob die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eingehenden Einkünfte die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vollständig entfallen lassen würden. Die
vollständige Einstellung sei verhältnismässig. Sollte nämlich bei der Beschwerdeführerin
tatsächlich nach wie vor eine Notlage vorliegen, könne sie durch eine minimale
Mitwirkung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, der Unterzeichnung
der Vollmachten, wieder in den Genuss von wirtschaftlicher Hilfe kommen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es bestehe kein begründeter Verdacht hinsichtlich
nicht deklarierter Einkommen, der weitere Abklärungen rechtfertige. Aus den ins
Recht gelegten Steuerunterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 gehe ohne Zweifel
hervor, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Auch sei aus
diesen Dokumenten ersichtlich, dass sie gar nichts mit ihrer Homepage verdient
habe, weder mit dem Verkauf von Mode noch mit privatem Nachhilfeunterricht.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Rechtmässigkeit der Auflage
zur Unterzeichnung der Vollmachten. Soweit sie geltend macht, weitere
Abklärungen seien nicht nötig, da ihre Bedürftigkeit ohnehin ausgewiesen sei,
verkennt sie, dass es nicht an ihr liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt
genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Vielmehr
ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des aus den Angaben auf der Homepage
hervorgehenden Verdachts auf nicht deklarierte Einkommen berechtigt und
verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
geweigert hat, entsprechende Auskünfte zu erteilen, war die Auflage, Vollmachten
zu erteilen, welche der Beschwerdegegnerin erst die Abklärung der finanziellen
Verhältnisse ermöglicht, rechtmässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann aus der ins Recht gelegten Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern
2013, aus welcher hervorgeht, dass im besagten Jahr kein Einkommen versteuert wurde,
nicht per se auf eine nach wie vor bestehende Notlage geschlossen werden.
4.2 Da die
Beschwerdeführerin der rechtmässigen Auflage zur Unterzeichnung der Vollmachten
nicht nachgekommen war, konnte die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz
zutreffend festhält – nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage besteht. Der
Nachweis des Bestehens einer Notlage bzw. die damit verbundene Bedürftigkeit
bilden jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe
(vorstehend E. 2.1). Nachdem der fehlende Nachweis der
Anspruchsvoraussetzung auf die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung der
Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, hält der vorinstanzliche Entscheid, mit
welchem die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Januar 2014
bestätigt wurde, einer Rechtskontrolle stand.
4.3 Sollte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Notlage
befinden, ist es ihr – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – unbenommen,
durch eine minimale Mitwirkung bei der Feststellung der finanziellen
Verhältnisse, konkret mittels Unterzeichnung der Vollmachten, nachzuweisen,
dass sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen
erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin zu auferlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an…