Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00524
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.A,
2.B,
3.1C,
3.2D,
Beschwerdeführende,
gegen
E,
Beschwerdegegner,
und
Bau- und Werkskommission Langnau am Albis,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
E betreibt in Langnau am Albis den Restaurationsbetrieb "F",
eine Cafeteria samt Take Away (G-Strasse 01, Kat.-Nr. 02). Im Herbst
2013 wurde die Gemeinde auf die Erstellung eines rückwärtigen Sitzplatzes
aufmerksam gemacht, worauf sie dessen Betrieb untersagte. E beantragte daraufhin
bei der kommunalen Bau- und Werkkommission eine nachträgliche Baubewilligung.
Am 3. Februar 2014 erteilte die Kommission eine solche unter verschiedenen
Auflagen für maximal zehn Sitzplätze und für die Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr.
Für Sonn- und Feiertage wurde der Betrieb dagegen untersagt.
II.
Dagegen gelangte E an das Baurekursgericht, dem er die
Bewilligung des Betriebs an Sonn- und Feiertagen, eventualiter jeweils von 8.30
bis 19.00 Uhr beantragte. Die Nachbarn D und C, B und A wurden auf Antrag
beigeladen. Nach Durchführung eines Augenscheins hob das Baurekursgericht am
26. August 2014 den Entscheid der Bau- und Werkkommission insoweit auf,
als dieser den Betrieb an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagte. Die sonn-
und feiertäglichen Öffnungszeiten wurden für den Aussenbereich auf 11.00 bis 19.00 Uhr
festgesetzt und die Kosten zu insgesamt zwei Fünfteln den genannten Nachbarn
auferlegt.
III.
Dagegen erhoben A, B sowie C und D am 17. September
2014 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie
neben der Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und einer
Parteientschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung
des von der Gemeinde erlassenen Verbots für den Betrieb an Sonn- und
Feiertagen.
E beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Bau- und Werkkommission
Langnau verzichtete in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme.
A, B sowie C und D hielten mit Eingabe vom 4. November 2014 an ihren
Begehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG).
1.2 Das Haus
der Beschwerdeführerin 1 liegt rund 28 Meter vom Gartenrestaurant entfernt, die
Parzellen der Beschwerdeführerin 2 sowie jene des beschwerdeführenden Ehepaars
grenzen unmittelbar an das Grundstück, auf dem die Gartenwirtschaft betrieben
wird bzw. betrieben werden soll. Die sich aus den Akten ergebenden Entfernungen
lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden die in der Gartenwirtschaft
entstehenden Geräusche deutlich wahrnehmen und dadurch potenziell in ihrer Ruhe
gestört werden. Damit besteht eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung,
welche die Legitimation im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 VRG
bzw. § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
begründet (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc., § 21 N. 63).
1.3 Von der
Frage der Legitimation ist jene der zulässigen Rügen zu unterscheiden. Ist die
Legitimation erst einmal gegeben, ist die beschwerdeführende Person mit
sämtlichen Rügen zuzulassen, die ihr im Hinblick auf die Gutheissung der
Beschwerde einen praktischen Nutzen erbringen (BGE 137 II 30 E. 2.3).
Sowohl der Bauherr als auch die Nachbarn können deshalb beanstanden, das
Baurekursgericht habe durch die Korrektur einer (verweigerten) Baubewilligung
die Autonomie der Gemeinde verletzt (VGr, 28. August 2014, VB.2013.00788,
E. 1.3 mit Hinweisen). Dabei können die entsprechenden Rügen unabhängig
davon erhoben werden, ob die Gemeinde selbst Beschwerde erhebt. Ob die Vorinstanz
die Gemeindeautonomie tatsächlich verletzt hat, bildet Bestandteil der
materiellen Beurteilung (hinten E. 4).
1.4 Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Vorinstanz
bei ihrer Erlaubnis zur teilweisen Öffnung an Sonn- und Feiertagen darüber
hinweg gegangen, dass der Sonntag der einzige Tag ist, an dem sie den Garten in
Ruhe geniessen könnten, da sonntags die Lärmbelastung durch den Strassenverkehr
wegfalle. Die einzige Lärmquelle sei dann die Gartenwirtschaft des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass gerade an einem
Sonntag deutlich mehr Gäste ins Lokal kämen als an Werktagen.
2.1 Bei der
hier zu beurteilenden Gastwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage
im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche
nach aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem
Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Aufgrund
von Art. 11 Abs. 2 USG sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge
soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.
2.2 Neben dem
soeben genannten Erfordernis der vorsorglichen Emissionsbegrenzung muss bei
Neuanlagen wie der vorliegend zu beurteilenden kumulativ jenes der Einhaltung
der Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte erfüllt sein (Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr,
28. September 2011, VB.2010.00257, E. 3.1, je mit Hinweisen und je
auch zum Folgenden). Solche stellte der Bundesrat mit dem Anhang 6 zur
Lärmschutzverordnung unter anderem für gewerbliche Anlagen auf. Gaststätten
fallen jedoch nicht darunter (BGE 123 II 325 E. 4d/aa). Die
Vollzugsbehörde hat deshalb die mit einem Restaurantbetrieb einhergehende
Lärmbelastung nach Art. 15 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
2.3 Namentlich
bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei
hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie Lärmempfindlichkeit
und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3,
auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine
derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private
Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehören namentlich die Vollzugshilfen der
Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, des Cercle Bruit.
Zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den
Betrieb öffentlicher Lokale hat der Cercle Bruit am 10. März 1999 eine
Vollzugshilfe publiziert (www.cerclebruit.ch). Diese Richtlinie ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit
Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren
Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm (BGE 137
II 30 E. 3.6). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Luftschalls solcher
Lärmquellen ist das offene Fenster des lärmempfindlichen Raums des
exponiertesten Nachbarn (Ziff. 5.1 der Richtlinie, auch zum Folgenden).
Der Cercle Bruit geht dabei für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr von einem
Grenzwert von 50 dB (A) aus.
2.4 Der
Beschwerdegegner beauftragte auf entsprechende Aufforderung durch die Gemeinde
hin ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Lärmgutachtens. Dieses kam zum
Schluss, dass auch bei einer Vollbelegung der Terrasse mit 15 Personen
beim nächstgelegenen, rund zehn Meter entfernt liegenden Ort der
Beurteilungsspiegel bei rund 43 dB (A) liege. Das Gutachten stellte dabei
nicht auf Messungen, sondern auf Vergleiche mit bereits vom Bundesgericht
beurteilten Fällen ab. Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar. So hatte das
Bundesgericht in BGE 137 II 30 E. 3.5 einen Fall zu beurteilen, in
dem es um eine Anlage mit 60 Sitzplätzen und häufigen Servicegeräuschen ging.
Dabei kam das dort eingeholte Gutachten zum Schluss, dass beim nächstgelegenen
Empfangspunkt mit einem Immissionspegel von 50 dB (A) zu rechnen sei. Im
vorliegend zu beurteilenden Fall liegt die Anzahl Sitzplätze deutlich unter dem
vom Bundesgericht beurteilten Fall. Sodann ging der Gutachter von einer
maximalen Gästezahl von 15 und nicht wie hier zu beurteilen von zehn Personen
aus. Weiter sind aufgrund der im Vergleich zum Bundesgerichtsurteil wesentlich
geringeren Anzahl Gäste deutlich weniger Servicegeräusche zu erwarten. Diese
Unterschiede wiegen den hier zu beurteilenden geringeren Abstand von zehn
Metern bis zum nächsten Empfangspunkt (beim Bundesgericht 25 Meter) auf,
selbst wenn dieser Abstand, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,
von einzelnen Fenstern und Türen her gemessen geringer sein mag.
Der Gutachter trug sodann zureichend der besonderen
Hinterhofsituation Rechnung, die es vorliegend zu beurteilen gilt. So grenzen zwei
von drei Parzellen der Beschwerdeführenden unmittelbar an das Gartenrestaurant.
Das Gebäude des Beschwerdegegners sowie jenes der Beschwerdeführerin 2
sind zusammengebaut. Die Gärten sind schliesslich grösstenteils begrünt.
Atmosphärisch ist die Situation deshalb nicht vollumfänglich mit jener vom Bundesgericht
beurteilten vergleichbar. Dies ändert jedoch nichts an der Überzeugungskraft
der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach der vom Cercle Bruit festgelegte
Immissionsgrenzwert ohne Weiteres eingehalten wird. Letzteres gilt umso mehr,
als sowohl in dem vom Bundesgericht beurteilten als auch in dem hier zu
beurteilenden Fall aufgrund der Neuheit der Anlage eine strenge Beurteilung
angezeigt ist (vgl. den Verweis in Art. 23 USG).
Die Beschwerdeführenden stellten bzw. stellen die
gutachterlichen Aussagen weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
substanziiert infrage. Sodann sind keine Mängel des Gutachtens wie
Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ersichtlich. Sowohl die Gemeinde als
auch die Vorinstanz haben deshalb zu Recht auf das Gutachten abgestellt.
3.
Das Baurekursgericht und die Gemeinde zogen jedoch aus dem
Gutachten unterschiedliche Schlussfolgerungen. Während die Gemeinde eine
Schliessung an Sonn- und Feiertagen für angezeigt erachtete, hielt die
Vorinstanz eine solche für unverhältnismässig. Die Beschwerdeführenden sehen
darin eine Verletzung der Gemeindeautonomie.
3.1 Das
Bundesrecht räumt den Vollzugsbehörden bei der Beurteilung der Auswirkungen von
Umgebungslärm einen gewissen Beurteilungsspielraum ein. So ist aufgrund von
Art. 40 Abs. 3 LSV bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten nach der
Regel von Art. 15 USG vorzugehen, wonach Lärm aufgrund des Stands der
Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören kann. Die Antwort auf die Frage, was noch als erheblich zu
gelten hat, bedingt ein Abwägen widerstreitender Interessen. Dass bei dieser
Abwägung gewisse Spielräume bestehen, liegt in der Natur der Sache
(exemplarisch BGE 126 II 366 E. 2d und 3c).
Auf der anderen Seite wird dieser Beurteilungsspielraum
durch die Anhänge zur Lärmschutzverordnung, das Erfordernis der objektivierten
Betrachtung (vorn E. 2.3) sowie durch von privaten Vereinigungen erlassene
Richtlinien stark eingeschränkt. So hat die hier zu beachtende Vollzugshilfe
zur Beurteilung der Lärmbelastung durch öffentliche Lokale gemäss ihrer
Ziffer 2 zum Zweck, die kantonalen Praktiken zu vereinheitlichen. Mit dem
Lärmschutzrecht des Bundes werden so gesamtschweizerische Standards festgelegt,
welche die regionalen Besonderheiten überdecken (zur Rechtslage vor dem
Inkrafttreten der Richtlinien VGr, 1. Dezember 1999, VB.1999.00276, in URP
2000, S. 249 ff., insbes. E. 3d/ee). Kantonalem Umweltrecht
kommt deshalb nur noch in stark beschränktem Umfang Bedeutung zu (im Einzelnen
Art. 65 USG). Diesem Grundgedanken des bundesrechtlichen Regelungssystems
muss bei der Einschätzung, ob bzw. welcher Stellenwert der Gemeindeautonomie
zukommt, Rechnung getragen werden. Denn die Gemeindeautonomie schützt
Beurteilungsspielräume bloss dann, wenn diese spezifisch bezogen auf die Selbstständigkeit
der Gemeinde eingeräumt wurden (BGE 118 Ia 218 E. 3e, auch zum Folgenden).
Solche "gemeindefreiheitsbezogenen" Beurteilungsspielräume liegen
insbesondere dann vor, wenn eine Rücksichtnahme auf besondere lokale Verhältnisse
ermöglicht werden sollte. Will eine offen formulierte Norm dagegen bloss eine
einzelfallgerechte Sachentscheidung ermöglichen, scheidet eine Berufung auf die
Gemeindeautonomie aus.
3.2 Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesrecht mit der
Formulierung offener Normen den Vollzugsbehörden ermöglichen wollte, den
Verschiedenheiten der Bedürfnisse und Verhältnisse einzelner Gemeinden Rechnung
zu tragen. Die Wahrnehmung von Lärm ist letztlich ein personenbezogenes bzw.
individuelles Phänomen. Mit der Festlegung von Grenzwerten in den Richtlinien
des Cercle Bruit wurde diese Wahrnehmung bis zu einem gewissen Grad
versachlicht. Auch wenn das Ausgehverhalten in den einzelnen Gemeinden
unterschiedlich sein mag, ist nicht erkennbar, inwiefern das eidgenössische
Lärmschutzrecht spezifisch auf die Verschiedenheit lokaler oder organisatorischer
Anliegen Bezug nehmen wollte. Hinzu kommt, dass im vorliegend zu beurteilenden
Fall keine kommunalen Regelungen angerufen wurden, welche das eidgenössische
Recht weiter konkretisieren würden. Sind solche Normen im Spiel, so etwa die Auslegung
kommunaler (Gast-)Gewerbe- oder Nachtruhebestimmungen, können je nach
Fallkonstellation Gemeinde, Bauherr und Nachbarn eine Verletzung der
Gemeindeautonomie geltend machen (vgl. z. B. BGE 126 II 366 E. 5c; BGr, 5. Juni
2001, 1A.199/2000, E. 1b/aa und 6d/aa; 15. Mai 2001, 1A.282/2000,
E. 1b, 4c und 4e in URP 2001, S. 923 ff.; kritisch Alain Griffel/Heribert
Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Zürich etc. 2011, Art. 11
N. 20). Solche kommunale Normen wurden von der Gemeinde für die
angeordnete Schliessung an Sonntagen jedoch nicht herangezogen. Auch geht es
hier nicht um die Beurteilung eines Anlasses, der – wie das Sechseläuten oder
der Liestaler Banntag – Ausdruck einer lokalen Tradition wäre (vgl. BGr,
18. Januar 2010, 1C_297/2009, E. 2.2 in URP 2010 S. 269 ff.;
BGE 126 II 300 E. 4c/dd in URP 2000, S. 634, Liestal). Damit
scheidet eine Berufung auf die Gemeindeautonomie im vorliegend zu beurteilenden
Fall aus.
4.
Die Vorinstanz begründet ihren von der Gemeinde
abweichenden Entscheid in der Hauptsache damit, dass eine gänzliche Schliessung
des Restaurants an einem der umsatzstärksten Tage gerade bei einem kleinen
Betrieb gravierende wirtschaftliche Folgen haben könne. Die Beschwerdeführenden
rügen in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass die Vorinstanz dadurch das ihr
zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt habe.
4.1 Wird einem
Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw. dessen Aussenbereich an bestimmten
Tagen zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot
muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV einhalten.
Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine
genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Von den vorn in
E. 2.1, 2.2 und 3.1 angeführten Normen ist als gesetzliche Grundlage
speziell das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hervorzuheben.
Danach müssen Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz
der Wohnbevölkerung stellt sodann ein zulässiges öffentliches Interesse dar.
Die von der Gemeinde angeordnete Beschränkung der
Öffnungszeiten auf Werktage ist ohne Weiteres geeignet, das genannte
öffentliche Interesse zu verwirklichen. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus,
dass diese Massnahme auch erforderlich und zumutbar sei. Vorinstanz und
Beschwerdegegner gehen dagegen von der Unzumutbarkeit der angeordneten
Schliessung an Sonntagen aus.
4.2 Bei der
Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das
Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere
kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber
gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in
einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner sein
(vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055,
E. 7.3 mit Hinweisen). Werden die Planungswerte eingehalten, so sind
zusätzliche Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen nach
Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur gerechtfertigt, wenn sie mit
relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erwarten lassen (BGr, 16. Mai 2006, 1E.20/2005, E. 2.2;
BGE 124 II 517 E. 5a).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird
nach dem Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis
der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt.
Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten
(Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich
2001, N. 155).
4.3 Die
Vorinstanz trug in ihrem Entscheid der besonderen Situation des rückwärtigen
Grundstücksbereichs, um den es vorliegend geht, zureichend Rechnung. So grenzen
die Gartenbereiche der Bauparzelle und der nachbarlichen Grundstücke
aneinander. Die Gärten sind grösstenteils begrünt und gegen die Strasse hin
visuell abgeschirmt. Die Gemeinde attestierte der Situation deshalb einen
gewissen "Privatcharakter". Davon ging auch die Vorinstanz aus. Sie
gewichtete allerdings das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdegegners an
einer teilweisen Öffnung an Sonntagen höher als das Interesse der Nachbarn, den
Sonntag frei von jeder äusserlichen Einwirkung geniessen zu können. Diese
Interessenabwägung erscheint nachvollziehbar. Dass an einem schönen Sonntag im
Vergleich zu einem Wochentag mehr Umsatz erzielt wird, wirkt plausibel. Um wie
viel höher dieser Umsatz im Einzelnen liegt, erscheint für die Beurteilung der
Interessen des Beschwerdegegners nicht ausschlaggebend. Es erscheint zumindest
naheliegend, dass bei einem solchen, in einer Landgemeinde gelegenen Lokal der
Umsatz an Sonntagen im Vergleich zu anderen Tagen relativ gesehen ebenso
umsatzstark sein kann wie bei einem in der Stadt Zürich gelegenen Lokal an
Freitag- und Samstagabenden.
Hinzu kommt, dass die zu beurteilende Gartenwirtschaft in
einer Kernzone liegt. Dass es im Zentrum eines Dorfes in unmittelbarer Nähe des
Bahnhofs und Einkaufsmöglichkeiten etwas lebendiger zu und her geht als in
(peripheren) Wohnzonen, liegt in der Natur der Sache und ist durch die Anwohner
bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Der vorliegend zu beurteilende Betrieb
liegt denn auch in einem Gebiet mit Empfindlichkeitsstufe III, einer Umgebung
also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43
Abs. 1 LSV). Dies unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt von
einem bereits beurteilten Fall, in dem zwar ebenfalls kleinräumige Verhältnisse
vorlagen, der fragliche Betrieb jedoch in der Empfindlichkeitsstufe II lag
(vgl. VGr, 4. November 2009, VB.2008.000203, insbes. E. 8.4).
Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Aussenbereich des
Cafés nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann.
Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind die Anzahl solcher Wochenende von
vornherein begrenzt (VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257, E. 7.6).
Dass die Beschwerdeführenden an einem Sonntag ein erhöhtes Ruhebedürfnis haben,
ist zwar verständlich. Die Rechtsprechung hat diesem Ruhebedürfnis verschiedentlich
Rechnung getragen (betreffend den Lärm von Autowaschanlagen VGr, 8. März
2006, VB.2004.00483, E. 10; spezifisch zu einer in der Stadt Zürich gelegenen
Gartenwirtschaft VGr, 4. November 2009, VB.2008.00203, E. 9.1).
Angesichts der von der Gemeinde gemachten Auflagen (insbesondere die
Beschränkung der Anzahl Sitzplätze auf zehn sowie das Verbot der Verwendung von
Musik- und Lautsprecheranlagen), die auf eine Verminderung der Lärmemissionen
hinzielen tritt dieses Bedürfnis nach Ruhe im vorliegend zu beurteilenden Fall
jedoch hinter die privaten Interessen des Beschwerdegegners sowie das Interesse
der Öffentlichkeit nach einem sonntäglichen Treffpunkt zurück. Dem
Ruhebedürfnis an Sonntagabenden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten
auf die Zeit bis 19.00 Uhr zureichend Rechnung getragen (vgl. VGr,
8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5f und 5j). Zudem verbringen gerade an
warmen Sommertagen viele Personen ihre Freizeit im Freien, insbesondere auf
Sitzplätzen und Balkonen (BGr, 5. März 2003, 1A.139/2002, E. 4.4).
Absolute Stille ist damit auch an einem Sonntag weder vorhanden noch zu
erwarten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweist sich
aufgrund all dieser Aspekte als nachvollziehbar. Sie stellt einen schonenden
Ausgleich zwischen der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdegegners sowie den
durch die Eigentumsgarantie geschützten Befugnisse der Beschwerdeführenden dar.
Inwiefern die Beurteilung des Baurekursgerichts ermessensmissbräuchlich oder anderweitig
rechtswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. § 50 VRG).
5.
Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, dass andere am
Sonntag geöffnete Restaurants auf eine befahrene Strasse hinausgehen. Der
vorinstanzliche Vergleich mit der hier zu beurteilenden Gartenwirtschaft, die
auf der ruhigen Rückseite privater Liegenschaft liege, sei deshalb nicht
statthaft.
5.1 Bei der
Beurteilung der Lärmemissionen durfte die Vorinstanz die kommunale Praxis
bezüglich anderer Restaurants berücksichtigen. Baurekursgericht und Gemeinde
wichen in ihren Einschätzungen einzig in Bezug auf die Öffnung an Sonntagen ab.
Unter der Woche hielt auch die Gemeinde die Öffnung des Gartenbereichs für
bewilligungsfähig. Das Baurekursgericht stellte bei seiner Beurteilung insbesondere
darauf ab, dass beim Lokaltermin der von der G-Strasse ausgehende Verkehrslärm
im Gartenbereich der Bauparzelle deutlich hörbar gewesen sei. Aufgrund dieser
Feststellung ergibt sich zu anderen Restaurants kein rechtlich relevanter
Unterschied. Es mag zwar sein, dass der Strassenlärm bei anderen Restaurants
deutlich stärker zu hören ist. Die Verhältnisse sind deswegen jedoch nicht derart
verschieden, dass sich eine unterschiedliche Behandlung und damit eine
Schliessung des hier zu beurteilenden Aussensitzplatzes aufdrängt. Zu beachten
ist vorliegend sodann, dass sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der
Gleichbehandlung mit anderen Restaurantbetreibenden nicht nur auf den
allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 BV berufen kann, sondern auch auf
die strengeren Anforderungen der Gleichbehandlung der Konkurrenten (VGr, Urteil
vom 1. Dezember 1999, VB.1999.00276 in URP 2000, S. 249 ff.,
E. 4b). Mit diesen strengeren Anforderungen ist eine Schliessung an
Sonntagen umso weniger zu vereinbaren.
5.2 Die
Beschwerdeführenden machen in letzterem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz
den Lokaltermin auf einen Wochentag angesetzt habe. Es sei willkürlich, von der
Lärmbelastung während der Woche auf jene an einem Sonntag zu schliessen. Dazu
ist indessen zu bemerken, dass einer bestehenden Lärmvorbelastung durch eine
Strasse grundsätzlich durch die Einstufung in Lärmempfindlichkeitsstufen (hier
die Stufe III) Rechnung getragen wird (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.6 am
Ende). Dass die Beschwerdeführenden die Emissionen der Gartenwirtschaft an
einem Tag mit geringerem Strassenlärm subjektiv stärker wahrnehmen, ist zwar
nachvollziehbar. Dass deswegen der Grenzwert von 50 dB (A)
überschritten wird, ist dagegen nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert
dargetan.
5.3 Die
Beschwerdeführenden rügen schliesslich sinngemäss, dass bei der Ermittlung des
Grenzwerts nicht nur die bewilligten zehn Sitzplätze, sondern darüber hinaus
auch die fünf Stühle des benachbarten privaten Gartensitzplatzes hinzuzuzählen
seien. Der Beschwerdegegner würde auch Gäste auf diesen fünf Stühlen bewirten.
Vom Beschwerdegegner wird dies bestritten.
Die nachträgliche Baubewilligung beschränkt die Anzahl
Sitzplätze ausdrücklich auf maximal zehn Personen. Sind mehr als zehn Gäste
anwesend, hält die Bewilligung fest, dass diese hausintern zu bewirten sind.
Diese Auflage wurde nicht angefochten und verpflichtet den Beschwerdegegner
auch für den Betrieb des Aussenbereichs an Sonntagen. Der vorinstanzliche
Entscheid setzte die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten zudem auf 11.00
bis 19.00 Uhr fest. Vom Beschwerdegegner darf erwartet werden, dass er
sich strikt an die genannten Auflagen hält. Dazu gehört insbesondere auch die
Vermeidung von Alkoholexzessen samt den erfahrungsgemäss damit einhergehenden
Lärmbelästigungen. Sollte der Beschwerdegegner die Auflagen nicht einhalten,
wäre es an der Gemeinde, geeignete (bau-)polizeiliche Massnahmen zu deren
Durchsetzung zu treffen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
unterliegenden Beschwerdeführenden werden damit kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da sich die Beschwerdeführenden mit ihrem gemeinsamen
Rechtsmittel zwecks Bekämpfung der Ausdehnung der Öffnungszeiten zu einer
einfachen Streitgenossenschaft zusammengeschlossen haben, haften sie aufgrund
von § 14 VRG soldiarisch für das Ganze (vgl. Plüss in Kommentar VRG,
§ 14 N. 11). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem Drittel,
sowie den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 zu je einem Sechstel auferlegt,
allen unter soldiarischer Haftung für den gesamten Betrag.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …