Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00529
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1.A,
2.B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Jugendhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geboren 1989) und B (geboren 1985) stellten am 16. September 2013 beim
Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke D und E
(ehemals Jugendsekretariat Bezirke D und E) ein Gesuch um Kleinkinderbetreuungsbeiträge
für ihren Sohn F (geboren 18. Juli 2013). Die Familie ist per
- Oktober 2013 in die Gemeinde C gezogen. Das Amt für Jugend und
Berufsberatung (AJB) gelangte daraufhin an die Sozialbehörde der Gemeinde C
mit dem Ersuchen, der Familie für den Sohn F Kleinkinderbetreuungsbeiträge
auszurichten. Mit Beschluss vom 12. November 2013 setzte die
Sozialbehörde C fest, dass an die Betreuungskosten ein monatlicher Beitrag
von Fr. 559.- ausgerichtet werde, wobei dafür die Berechnungen des AJB
massgebend seien. Der Betrag werde rückwirkend ab dem 1. Juli 2013
ausgerichtet.
B. Mit
Schreiben vom 15. November 2013 wurde A und B von der Gemeinde C als
korrigierende Ergänzung zum bereits zugestellten Entscheid vom
12. November 2013 mitgeteilt, dass der Anspruch auf
Kleinkinderbetreuungsbeiträge erst ab Geburt des Kindes und somit ab
18. Juli 2013 bestehe.
C. Am
13. Dezember 2013 beschloss die Sozialbehörde C, dass sie auf ihren
Beschluss vom 12. November 2013 zurückkomme. Sie erwog, dass aufgrund
eines irrtümlicherweise vorgenommenen Abzugs bei den anrechenbaren Einnahmen
die Berechnung dahingehend zu korrigieren sei, dass kein Anspruch auf
Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen bestehe.
II.
Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom
27. Dezember 2013 beim Bezirksrat E und beantragten sinngemäss, ihr
Gesuch um Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen sei neu zu beurteilen.
Sie machten geltend, der Beschluss vom 12. November 2013 sei rechtskräftig
und alle notwendigen Unterlagen hätten im Entscheidzeitpunkt vorgelegen,
weshalb die Revision dieses Beschlusses jeder Logik entbehre. Der Bezirksrat E
wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. August 2014 "vollumfänglich im
Sinne der Erwägungen" ab und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde C
vom 13. Dezember 2013. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den
Rekurrierenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,
auferlegt.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom
17. September 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss
des Bezirksrats E vom 7. August 2014 sei zu revidieren, die
Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 seien zu stornieren und die
Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien wie im Beschluss der Sozialbehörde C
vom 12. November 2013 aufgeführt rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer
allfälligen Neubeurteilung auszurichten.
Der Bezirksrat E verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde C erstattete mit Eingabe vom 30. September 2014
Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
wobei der Beschluss vom 13. Dezember 2013 zu bestätigen und der Antrag der
Beschwerdeführenden auf rückwirkende Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
abzuweisen sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Vor der
Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführenden, ihr Gesuch um Ausrichtung von
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen sei neu zu beurteilen und demzufolge der
Beschluss vom 13. Dezember 2013 zu revidieren. Mit der vorliegenden
Beschwerde beantragen sie, der Beschluss der Vorinstanz vom 7. August 2014
sei zu revidieren und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien wie im ersten
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2013 aufgeführt
rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neubeurteilung auszurichten.
Zudem seien die Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 zu stornieren.
Die Beschwerdeführenden machen damit sinngemäss geltend, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, was sich mit den bisherigen Anträgen
deckt. Die erwähnten Rechnungen Nr. 01 und Nr. 02 betreffen die
Kosten des Rekursverfahrens, welche vor Verwaltungsgericht ohne Weiteres
anfechtbar sind, weshalb auch dieser Antrag zulässig ist.
Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als Rekurs
schadet den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in
der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 1.3). Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die
auf monatlich Fr. 559.- berechneten Kleinkinderbetreuungsbeiträge
rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neubeurteilung auszurichten. Da
diese Zeitdauer unbestimmt ist, ist zur Berechnung des Streitwerts von der Dauer
von zwölf Monaten auszugehen. Da der Streitwert sich somit auf Fr. 6'708.-
beläuft und damit unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Eltern,
die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten,
dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, haben Anspruch
auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge (§ 25 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Vorausgesetzt wird, dass
die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht übersteigt.
Die Erwerbstätigkeit bei zusammenlebenden Eltern muss zudem mindestens ein
volles und höchstens eineinhalb Arbeitspensen betragen (§ 25 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. b KJHG). Die Beiträge werden frühestens
ab Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet
(§ 25 Abs. 3 KJHG). Der Anspruch auf finanzielle Leistungen durch die
Gemeinde ist weiter von bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig.
Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten
Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen (§§
13 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge
vom 21. November 2012 [AKV]).
2.2 Eine Änderung
einer Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist
grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft
möglich. Ist eine fehlerhafte Verfügung nicht mit einem derart schweren und
offenkundigen Mangel behaftet, dass sie als nichtig erscheint, können ihre
Fehler nur durch ihre Aufhebung oder Änderung beseitigt werden. Die Initiative
für die Änderung einer Verfügung kann entweder von den Behörden oder von den
betroffenen Privaten ausgehen.
Noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen
können durch Wiedererwägung oder Rücknahme aufgehoben werden. Unter
Wiedererwägung wird regelmässig das Verfahren verstanden, in welchem die Frage
geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen
sei. Es handelt sich um einen formlosen Rechtsbehelf, den die betroffene Person
erheben kann. Das von der Behörde angestrebte Zurückkommen auf eine von Anfang
an fehlerhafte, begünstigende Verfügung wird teilweise als Rücknahme
bezeichnet. Diese fällt jedoch praktisch mit dem Widerruf der betreffenden Verfügung
zusammen, weil sie grundsätzlich nur von materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängt
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 5,
16, 19).
2.3 Ein
Widerruf ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft
möglich. Er kommt nur bei fehlerhaften, also rechtswidrigen Verfügungen in
Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur
sein kann. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich
regeln. Liegt keine spezialgesetzliche Grundlage vor, so muss es gestützt auf
die allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls
auf einen Entscheid zurückzukommen.
Dafür ist eine Interessensabwägung erforderlich. Dabei ist
zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz
andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts spricht für die Möglichkeit des Widerrufs einer fehlerhaften Verfügung;
die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide auch den Interessen
der Betroffenen dienen, sprechen gegen einen Widerruf (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 994 f., 997a f.).
Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen
werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts vorgeht: Dies trifft in der Regel dann zu,
wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder
die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen
waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht
absolut; auch in diesen Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch
ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE
137 I 69 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1002 ff.).
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die
Voraussetzungen für eine Neubeurteilung strenger, weil dem Gebot der
Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung
zukommt als vorher. Interventionen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind
hingegen nicht denselben (strengen) Voraussetzungen unterworfen. Massgebend ist
hierfür die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der
Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung
nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 121 II
273 E 1aa).
3.
3.1 Die
Vorinstanz bestätigte den angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2013.
Dieser hätte die Aufhebung des Beschlusses vom 12. November 2013 aufgrund
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit angeordnet und erwogen, dass das Zurückkommen
der Beschwerdegegnerin auf ihren fehlerhaften Beschluss vom 12. November
2013 und dessen Aufhebung ungeachtet der formellen Rechtskraft zulässig gewesen
seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden die
fehlerhafte Berechnung nicht verschuldet hätten.
3.2 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten bei Stellung ihres Antrags mit
Formular vom 16. September 2013 die benötigten Beilagen wie Arbeitsvertrag
und Steuererklärung beigelegt, weshalb ihre finanzielle Situation jederzeit
transparent belegt gewesen sei. Der Abzug unter Berufsauslagen sei
unabsichtlich vorgenommen worden, da die Frage im Formular missverständlich
gestellt sei bzw. nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Feld auch
leergelassen werden könne. Es entbehre zudem jeglicher Logik, wenn zunächst ein
rechtskräftiger Beschluss, welcher Gelder zuspreche, vorliege, die
Sozialbehörde jedoch die bereits vorgelegenen Unterlagen erst danach
konsultiere und daraufhin den Beschluss revidiere.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführenden hätten auf dem Formular
beim Verkehrsmittel, welches für den Arbeitsweg benutzt werde, das Feld
"Privatauto" angekreuzt, weshalb bei der erstmaligen Berechnung der
anrechenbaren Erwerbseinnahmen ein Abzug für Fahrspesen in Höhe von
Fr. 9'408.- vorgenommen worden sei. Dies habe zur Berechnung eines
monatlichen Anspruches auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge in Höhe von
Fr. 559.- geführt. In der Folge habe das AJB nach Durchsicht des Arbeitsvertrags
des Beschwerdeführers 2 festgestellt, dass dessen Arbeitgeber alle
Auslagen für das Auto vergüte, weshalb der Abzug für Fahrspesen nicht berechtigt
gewesen sei. Dadurch überstiegen die anrechenbaren Erwerbseinnahmen die
anerkannten Lebenskosten, weshalb die Anspruchsgrenze von Fr. 82'100.-
(anerkannte Lebenskosten für Verheiratete mit zwei Kindern) überschritten
worden sei und kein Anspruch mehr resultiere.
4.
4.1 Es ist zu
prüfen, ob ausreichende Gründe vorhanden waren, dass die Beschwerdegegnerin auf
ihren Beschluss vom 12. November 2013 zurückkommen und den Anspruch auf
Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen mit Beschluss vom
13. Dezember 2013 ablehnen durfte.
4.2 Die Beschwerdeführenden
bringen vor, mit dem Beschluss vom 12. November 2013 habe ein
rechtskräftiger Entscheid vorgelegen, welcher infolge nachträglicher
Konsultation von Arbeitsvertrag und Steuererklärung nicht ohne Weiteres habe
widerrufen werden können. Die Beschwerdeführenden gehen folglich davon aus, der
primäre Beschluss vom 12. November 2013 sei formell rechtskräftig
geworden.
Der Beschluss vom 12. November 2013 wurde am
14. November 2013 versandt. Somit konnte die Zustellung an die
Beschwerdeführenden frühestens am 15. November 2013 erfolgen und die
Rekursfrist tags darauf zu laufen beginnen. Sie endete, da der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag fiel, frühestens am 16. Dezember 2013 (§ 11
Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz erwog somit zu Recht, dass der angefochtene
Beschluss vom 13. Dezember 2013 noch vor Eintritt der formellen
Rechtskraft des primären Beschlusses vom 12. November 2013 erging.
Demzufolge kam ersterem Beschluss noch keine Rechtsbeständigkeit zu. Ein
Zurückkommen der Behörde auf den Entscheid unterlag deshalb den weniger
strengen Voraussetzungen während der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2.3).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin fällte ihren Beschluss vom 12. November 2013 aufgrund eines
Antrags des AJB, welches gemäss § 27 Abs. 1 lit. a–c AKV zur Prüfung
der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen, der Ermittlung der Höhe der
Leistungen sowie zur Antragsstellung an das zuständige Gemeindeorgan zuständig
ist. Aufgrund dieses Antrags entscheidet die Fürsorgebehörde über die
Ausrichtung der Leistungen (§ 28 AKV). Der Beschluss vom 13. Dezember
2013 wurde von der Beschwerdegegnerin sodann auf erneuten Antrag des AJB,
welches die fehlerhafte Berechnungsgrundlage feststellte, gefällt.
Verfügungen, die aufgrund eines eingehenden
Ermittlungsverfahren ergehen, können grundsätzlich nicht widerrufen werden,
ausser dies wäre durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse
geboten. Entscheidend ist, dass es sich um ein Verfahren handelt, "dessen
Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer
Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen" besteht. Dies
trifft zum Beispiel auf das Verfahren der Baubewilligung und der
Steuerveranlagung zu (Häfelin/Haller/Uhlmann, N. 1013 f. mit
Hinweisen). Anders als beispielsweise in einem Steuerveranlagungsverfahren
regelt der vorliegende Beschluss jedoch keinen abgeschlossenen oder einmaligen
Sachverhalt. Da es sich bei der Zusprechung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
um eine Dauerverfügung handelt, kann diese grundsätzlich einer jederzeitigen
Überprüfung unterzogen werden. Mit § 27 Abs. 2 KJHG liegt zudem eine
gesetzliche Grundlage vor, welche vorsieht, dass zu Unrecht ausgerichtete
Leistungen zurückgefordert würden.
4.4 Die
Beschwerdeführenden bestritten weder die Tatsache der Fahrspesenvergütung noch
die daraus erfolgende Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Die Beschwerdeführerin 1
hat dem AJB diesen Sachverhalt vielmehr bestätigt.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es bei dieser
Sachlage nicht mehr relevant ist, ob die fehlerhafte Berechnung aufgrund eines
Irrtums beim Ausfüllen des Formulars verursacht wurde. Im Entscheidzeitpunkt
des primären Beschlusses vom 12. November 2013 wurde der tatsächlich
vorliegende Sachverhalt nicht korrekt erfasst, was zur Bejahung eines nicht
gegebenen Anspruches führte. Somit handelt es sich unbestritten um einen ursprünglich
fehlerhaften Beschluss, da er von Beginn an mit einem Rechtsfehler behaftet
war.
4.5 Die
Beschwerdeführenden scheinen davon auszugehen, dass das Zurückkommen auf den
primären Beschluss vom 12. November 2013 eine Art "Bestrafung"
darstellt für ihre irrtümlicherweise falsch erfolgte Angabe im Formular, für
den Arbeitsweg das Privatauto zu benützen. Dabei übersehen sie, dass der
primäre Beschluss aufgrund seiner festgestellten Fehlerhaftigkeit
"verschuldensunabhängig" überprüft und geändert werden durfte. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ausserdem die versehentliche Falschdeklaration
zugunsten der Beschwerdeführenden als Irrtum.
4.6 Daraus,
dass der Beschluss vom 13. Dezember 2013 den Beschwerdeführenden gemäss
deren Vorbringen aufgrund dessen Versands am 17. Dezember 2013 frühestens
am 18. Dezember 2013 zugestellt worden ist und diese deshalb in der
Annahme waren, der primäre Beschluss vom 12. November 2013 sei unterdessen
in formelle Rechtskraft erwachsen, lässt sich nichts zu deren Gunsten ableiten.
Selbst wenn der fehlerhafte Beschluss vom 12. November 2013 in formelle
Rechtskraft erwachsen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin auch in diesem Fall unter
Vornahme einer – wenn auch strenger beurteilten – Interessensabwägung zwischen
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und
dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits
(vgl. E. 2.3) auf ihren ursprünglich fehlerhaften Entscheid zurückkommen
können. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sowohl das finanzielle Interesse der
Beschwerdegegnerin als auch ihr Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit
und der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts schwerer wiegen als das
Interesse der Beschwerdeführenden, ist nicht zu beanstanden. Das Interesse der
Beschwerdeführenden an der Weitergeltung des primären fehlerhaften Beschlusses
fällt auch mit Blick auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht gemäss
§ 27 Abs. 2 KJHG kaum ins Gewicht. Da die Korrektur der Berechnung
und somit die Neubeurteilung ausserdem zeitlich sehr nah an den primären
fehlerhaften Beschluss erfolgten, ist auch nicht ersichtlich, welche
Dispositionen die Beschwerdeführenden im Vertrauen auf den Bestand des
Beschlusses vom 12. November 2013 bereits getätigt hätten, welche sich
nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen liessen. Im Übrigen bringen die
Beschwerdeführenden nichts dergleichen vor.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten;
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …