Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,vertreten durch B, UFS Unabhängige Fachstelle
für Sozialhilferecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
seit Februar 2014 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich ergänzend zu Taggeldern
der Arbeitslosenversicherung und seinem Einkommen aus Zwischenverdienst mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 26. März 2014 setzte die
Sozialbehörde das Unterstützungsbudget von A und darin für den Zeitraum von
April 2014 bis und mit Dezember 2014 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'100.-
fest. Sodann hob die Sozialbehörde am 29. April 2014 ihren Entscheid vom
11. Februar 2014 auf, womit sie den Mietzins für die Wohnung einstweilen
bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend der (damaligen) effektiven Höhe mit
Fr. 1'352.- im Unterstützungsbudget festgelegt hatte, und setzte hierfür
einen Betrag von Fr. 1'100.- ab 1. April 2014 ein.
B. Gegen
die Entscheide vom 26. März 2014 und 29. April 2014 erhob A,
vertreten durch B, am 17. April 2014 bzw. 13. Mai 2014 Einsprache bei
der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 vereinigte diese die beiden Verfahren und
wies die Einsprachen ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
II.
A erhob daraufhin am 16. Juli 2014 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Berücksichtigung des effektiven Mietzinses bis Ende 2014
im Unterstützungsbudget. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter um Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, hob die Entscheide vom 26. Juni 2014,
29. April 2014 und 26. März 2014 auf und verpflichtete die
Sozialbehörde bis zur Fällung eines anderslautenden Entscheids, den aktuellen
Mietzins von Fr. 1'237.- im Unterstützungsbudget von A zu berücksichtigen
(Dispositivziffer I.). Die in den Monaten April 2014 "bis dato"
zu wenig ausbezahlten Mietkosten seien A zu erstatten, soweit damit das gesamte
soziale Existenzminimum das in den entsprechenden Monaten geltende
betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht überschritten habe (Dispositivziffer II.).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III.) Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos
abgeschrieben (Dispositivziffer IV.), dasjenige um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Dispositivziffer V.).
Eine Parteientschädigung sprach der Bezirksrat nicht zu (Dispositivziffer VI.).
III.
A. In der
Folge gelangte A am 10. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern V und VI des Beschlusses
des Bezirksrats vom 16. Oktober 2014 (1.). Sodann sei dieser zu
verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren
zuzusprechen (2.). Soweit die Parteientschädigung nicht den tatsächlichen
Aufwand decke, der ihm im Rekursverfahren entstanden sei, sei ihm zusätzlich
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wobei diesem die Gelegenheit
gegeben werden solle, eine detaillierte Honorarnote einzureichen (3.). Für das
laufende Verwaltungsgerichtsverfahren sei ihm "mit sofortiger
Wirkung" ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von B zu
bestellen, und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen (4. und 5.).
Gegebenenfalls sei ihm für das Verwaltungsgerichtsverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (6.).
B. Mit
Präsidialverfügung vom 11. November 2014 hielt das Verwaltungsgericht
fest, es bestehe kein Anlass, "zum jetzigen Zeitpunkt" bzw. vorab
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren
zu entscheiden, und eröffnete den Schriftenwechsel. Am 13. November 2014
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
28. November 2014 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der
Beschwerde und verwies ebenfalls auf die Begründung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 16. Oktober 2014. A liess sich zu diesen Eingaben nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob
dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung
hätte zugesprochen und/oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt
werden müssen. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache
zuständig (gewesen) wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der
Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren (§ 44 Abs. 3 VRG e
contrario). Angesichts des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Sie erwog
diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei auf einen Rechtsbeistand nicht
angewiesen gewesen; er hätte seine Einwände gegenüber dem Entscheid der
Beschwerdegegnerin auch ohne einen solchen vorbringen können. Dabei hätte er
keine komplexe Rechtsschrift verfassen, sondern nur darauf hinweisen müssen,
dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei. Auch hätten
sich rechtliche Ausführungen erübrigt, da die Rekursinstanz das Recht von Amtes
wegen anzuwenden habe. Zudem habe die Anfechtung des Einspracheentscheids auch
in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten geboten.
2.2 Parteien,
denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren,
haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.).
2.3 Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Der Rekurs war sodann
nicht aussichtslos, nachdem die Vorinstanz diesen teilweise guthiess und die
angefochtenen Entscheide aufhob. Streitpunkt bildet daher einzig, ob der Beizug
eines Rechtsvertreters im Rahmen des Rekursverfahrens notwendig gewesen ist. Im
Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit
Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen
der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht
(Plüss, § 16 N. 83). Vorliegend stellten sich Fragen zur
aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zum Widerruf von Verfügungen, zum
Verhältnis des betreibungsrechtlichen zum sozialen Existenzminimum, zur
Pfändung bzw. Pfändbarkeit von Leistungen der Sozialhilfe, zur Kürzung des
Mietzinses im Unterstützungsbudget und dem entsprechenden Verfahren sowie zur
Rückerstattung von nicht geleisteter wirtschaftlicher Hilfe. Die Angelegenheit
wies somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Vergleich mit anderen
sozialhilferechtlichen Streitigkeiten eine weit überdurchschnittliche
Komplexität der Rechtsfragen auf. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint
deshalb als gerechtfertigt. Auch den übrigen Erwägungen der Vorinstanz kann –
jedenfalls unter den gegebenen Umständen bzw. mit Rücksicht auf die
vorliegenden Fragestellungen – nicht gefolgt werden. Die Begründung bildet
nicht nur eine Voraussetzung, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden
kann. Eine möglichst fundierte Begründung liegt auch deshalb im Interesse der
rekurrierenden Partei, weil der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung und der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht absolut gilt, sondern durch die Behauptungslast
oder durch eine Mitwirkungspflicht relativiert wird (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 19).
2.4 Nach dem
Gesagten ist Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 16. Oktober 2014
aufzuheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ist gutzuheissen, und es ist ihm für
das Rekursverfahren in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, diesen nach Einholung der Honorarnote
für seine Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu
entschädigen.
3.
3.1 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Parteientschädigung
für das Rekursverfahren zusprach. Sie begründete dies lediglich damit, dass
diesem "ausgangsgemäss" eine solche nicht zustünde.
3.2 Die Zusprechung
einer Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei nach § 17 Abs. 2
VRG setzt ein Obsiegen der betreffenden Partei bzw. ein Unterliegen der
Gegenpartei voraus, wobei es nach der Rechtsprechung genügt, dass die Partei überwiegend
obsiegt bzw. mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss,
§ 17 N. 21). Die Vorinstanz hat den Begehren des Beschwerdeführers
weitgehend entsprochen und den Rekurs teilweise gutgeheissen. Ein materieller
Unterschied zwischen den Anträgen und dem Dispositiv besteht lediglich
insofern, als der Beschwerdeführer beantragt hatte, der effektive Mietzins sei
bis Ende 2014 anzurechnen, und die Vorinstanz beschloss, dieser sei (nur) bis
zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
Angesichts des Datums des Rekursentscheids und des von der Beschwerdegegnerin
bei der Kürzung der Mietkosten einzuhaltenden Vorgehens fällt dies jedoch nicht
ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat damit im Rekursverfahren im Ergebnis
nicht nur überwiegend, sondern vollumfänglich obsiegt.
Die Zusprechung einer
Parteientschädigung setzt sodann gemäss dem vorliegend massgeblichen § 17
Abs. 2 lit. a VRG voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres ist
dann zu bejahen, wenn sich der Rechtsbeistand als erforderlich oder zumindest
nützlich erweist, wobei dies im konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des
Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und
persönlichen Kenntnissen der Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der
Bedeutung der Angelegenheit abhängt (Plüss, § 17 N. 39). Dass
dieselbe vorliegend komplex und der Beizug eines Rechtsvertreters
gerechtfertigt war, wurde bereits dargelegt (vorn E. 2.2). Im Übrigen ist
im Normalfall einer privaten Partei gestützt auf § 17 Abs. 2
lit. a VRG auch angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie wie hier eine externe Vertretung
beigezogen und im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gegen eine
Behörde obsiegt (Plüss, § 17 N. 44). Die Vorinstanz hätte
somit die Beschwerdegegnerin verpflichten müssen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen.
3.3 Dispositivziffer VI
des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 ist daher ebenfalls aufzuheben. Von
einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung einer Parteientschädigung
kann vorliegend abgesehen werden. Im Rahmen seiner Kompetenz zur
Neuentscheidung (vgl. § 63 Abs. 1 VRG) kommt dem Verwaltungsgericht
auch die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 63 N. 18). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände,
insbesondere, dass es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen
Rechtsanwalt handelt, erscheint eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
von insgesamt Fr. 300.- als angemessen (vgl. Plüss, § 17 N. 72).
Diese ist an die Entschädigung anzurechnen, die dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren von der Vorinstanz auszurichten sein wird (vorn E. 2.4).
4.
Ausgangsgemäss sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von
Fr. 200.- als angemessen erscheint, da vor Verwaltungsgericht nur noch
Fragen des unentgeltlichen Rechtsbeistands und der Parteientschädigung streitig
waren.
5.
5.1 Mit der
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten
rechtlichen Grundlagen (vorn E. 2.1) zu prüfen.
5.2 Der
Beschwerdeführer hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 2.3). Da
die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos
gelten. Sodann ist nach dem Ausgeführten auch von der Notwendigkeit der
rechtlichen Vertretung auszugehen, selbst wenn im Beschwerdeverfahren nur noch
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Rekursverfahren strittig war. Damit ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern V und VI des Beschlusses
der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014 werden aufgehoben.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen, und es wird ihm
für das Rekursverfahren in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Vorinstanz wird eingeladen, diesen für seine Bemühungen und die
entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Diese wird an
die Entschädigung angerechnet, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren von der
Vorinstanz auszurichten ist.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen.
-
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor
wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.
-
B
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das
Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …