Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00649
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 30. April 2014 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich der A AG die nachträgliche Baubewilligung für
einen bestehenden Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Zürich und verlangte dessen Aufhebung bis spätestens 31. Juli 2014.
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte die A AG mit Eingabe
vom 5. Juni 2014 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Mit Entscheid
vom 10. Oktober 2014 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob die A AG am 12. November 2014
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid
vollends aufzuheben, die Bausektion der Stadt Zürich anzuweisen, das Baugesuch
für den unmittelbar südwestlich des Hauseingangs gelegenen Autoabstellplatz zu
bewilligen, und eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung an das Baurekursgericht oder an die Bausektion der Stadt
Zürich zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte die A AG einen Augenschein
und eine Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 beantragte die Bausektion der
Stadt Zürich, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen
sowie eine Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 12. Februar 2015 hielt
die A AG wiederum an antragsgemässer Gutheissung der Beschwerde fest. Die
Bausektion der Stadt Zürich liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin argumentiert zunächst, auf die Beschwerde sei gar nicht einzutreten,
da die Beschwerdeführerin verspätete neue rechtliche Begründungen vorbringe. In
materieller Hinsicht legt die Beschwerdegegnerin dar, dass der
streitbetroffene, nie bewilligte Parkplatz sich nicht in genügender Weise in
die Umgebung einordne; insbesondere verstosse er gegen die gängige Praxis, dass
Vorgärten zu mindestens zwei Dritteln begrünt sein müssten. Des Weiteren sei
auch eine Bestandesgarantie des Parkplatzes von über 30 Jahren nicht
erwiesen. Schliesslich verstosse der Parkplatz auch gegen die Verkehrssicherheit.
Er sei deshalb nicht zu bewilligen. Die Vorinstanz äusserte sich nur kurz zur
Frage der genügenden Einordnung und schloss sich den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin an.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten, da es ihr
gestattet sei, auch vor Verwaltungsgericht neue rechtliche Begründungen zu
erheben. In materieller Hinsicht unterstehe der streitbetroffene Parkplatz
erwiesenermassen der Bestandesgarantie. Abgesehen davon ordne er sich auch
genügend in die Umgebung ein und verstosse nicht gegen die Verkehrssicherheit.
3.
3.1 Zunächst
ist das Eintreten auf die Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, in der Rekursschrift vom 5. Juni 2014 gegen den angefochtenen
Bauentscheid habe die Beschwerdeführerin zwar die Aufhebung des strittigen
Entscheids verlangt. Allerdings habe sie die Begründung ihres Antrags einzig
auf Ausführungen zu einem behaupteten Formfehler beschränkt. Mit den
materiellen Erwägungen des Bauentscheids habe sie sich nicht
auseinandergesetzt. Vor Verwaltungsgericht erfolgten die materiellen Begründungen
der Beschwerdeführerin deshalb verspätet, diese hätten bereits vor dem
Baurekursgericht vorgebracht werden müssen. Ausserdem setze sich die
Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Baurekursgerichts vom
10. Oktober 2014 auseinander. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
3.2 Gemäss § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a VRG ist es Parteien im Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht im Grundsatz erlaubt, die Rechtsbegehren auf neue
rechtliche Begründungen zu stützen. Die rechtliche Begründung bildet nicht
Bestandteil des Streitgegenstands (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 52 N. 36). In diesem Sinn kann ein von einer
Bauverweigerung betroffener Bauherr auch im Beschwerdeverfahren noch alle
Argumente vorbringen, die zu einer Aufhebung einer Bauverweigerung führen.
Abweichend von diesem
Grundsatz sollen gemäss ständiger Praxis vor Verwaltungsgericht in
baurechtlichen Verfahren von den Verfahrensbeteiligten keine neuen Bauhinderungsgründe
geltend gemacht werden (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November
2010, VB.2010.00406, E. 7; Donatsch, § 52 N. 41). Diese Praxis
gilt allerdings nicht absolut; in gewissen Fällen erscheint es widersprüchlich,
dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen neue
Bauhinderungsgründe von sich aus berücksichtigen darf, während solche neuen
rechtlichen Vorbringen den Verfahrensbeteiligten nicht gestattet sein sollen.
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für
neue rechtliche Begründungen nur insoweit kein Raum, als sie sich auf neue
tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen
sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die
Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss damit sein, ob sie sich auf
das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, d. h. den im
Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen. Ist dies der Fall, besteht
für das Verwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage, im Beschwerdeverfahren
keine neuen Bauhinderungsgründe zuzulassen (vgl. auch VGr, 13. Februar
2002, VB.2001.00267, E. 3.c; Donatsch, § 52 N. 43).
Darüber hinaus kann das
Verwaltungsgericht aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen und
im Sinn einer Motivsubstitution einen im Ergebnis richtigen Rekursentscheid aus
anderen als den bereits geltend gemachten rechtlichen Gründen bestätigen oder
eine Beschwerde aus anderen als in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend
gemachten Rechtsgründen gutheissen (VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00096,
E. 2.3; Donatsch, § 52 N. 37).
3.3 Streitgegenstand
bildet im vorliegenden Verfahren ein im Vorgartenbereich des Baugrundstücks an
der C-Strasse 02, unmittelbar südwestlich des Hauseingangs gelegener,
nicht bewilligter Autoabstellplatz. Mit Bauentscheid Nr. 03 vom 20. März
2013 wurde die Bauherrschaft aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2013
entweder den Nachweis zu erbringen, dass die unmittelbar südwestlich des
Hauseingangs gelegene Fläche seit mindestens 30 Jahren für Parkierungszwecke
genutzt wurde, oder für diesen Autoabstellplatz ein Baugesuch einzureichen oder
diesen Autoabstellplatz wieder aufzuheben und durch die Vergrösserung der
Rabatte den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Gegen diesen
Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, zog den Rekurs
jedoch wieder zurück. Die Vorinstanz schrieb in der Folge das Verfahren mit Verfügung
BRGE I Nr. 04 vom 3. September 2013 ab und setzte für die Einreichung
eines Baugesuchs eine neue Frist an.
Am 12. November
2013 wurde beim Amt für Baubewilligungen ein Baugesuch eingereicht. Die
Beschwerdeführerin verlangte dabei einen "Vorentscheid". Bei der
Vorprüfung des Baugesuchs wurde festgestellt, dass zur Behandlung des
Baugesuchs die eingereichten Unterlagen ergänzt werden müssen (§ 313 des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG]).
Aus diesem Grund war das Gesuch zeitweise sistiert. Mit Entscheid 04/14 vom 30. April
2014 wurde es schliesslich in der Form eines "Bauentscheids"
abgewiesen.
3.4 Es trifft
zu, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 30. April 2014 vor der
Vorinstanz lediglich bezüglich eines Formfehlers angefochten hat. Sie machte
damals geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Bauentscheid und
nicht bloss einen Vorentscheid getroffen. Diese Argumentation wurde von der
Vorinstanz verworfen. Für die materielle Rekurserhebung gegen den Bauentscheid
verlangte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Frist von 90 Tagen,
welche von der Vorinstanz jedoch als nicht erstreckbar erachtet und deshalb
nicht erteilt wurde (E. 6 des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Oktober
2014).
Aufgrund dieser Aktenlage und oben erwähnter Rechtsprechung
der Nichtzulassung neuer Bauhinderungsgründe ist es der Beschwerdeführerin
damit grundsätzlich untersagt, vor dem Verwaltungsgericht neue rechtliche
Begründungen vorzubringen. Die erwähnte Rechtsprechung kann, entgegen den
Einwänden der Beschwerdeführerin, nicht nur den rekurs- bzw.
beschwerdeführenden Nachbarn betreffen, sondern auch die Baubehörde und die
Beschwerdeführerin selbst (vgl. zum Beispiel VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00479, E. 3.1).
Allerdings ist im Sinn der
oben genannten Rechtsprechung für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich
die neuen rechtlichen Vorbringen auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids,
d. h. auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt
beziehen. Hierbei ergibt sich, dass sich die neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen auf den vor der Vorinstanz ermittelten
Sachverhalt stützen. Der Vorinstanz lag ein grosser Teil derselben Akten wie
dem Verwaltungsgericht vor, ebenso war ihr der abgeschriebene vorangegangene
Rekurs der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 bekannt, in welchem die nun vor
Verwaltungsgericht thematisierten Einwände bereits vorgebracht worden waren,
bevor die Beschwerdeführerin diesen früheren Rekurs zurückzog. Gestützt auf diese
Aktenlage und Umstände thematisierte die Vorinstanz die Vorgeschichte des
angefochtenen Entscheids, die Thematik der mindestens 30-jährigen Nutzung
(Bestandesgarantie) sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und
nahm auch materiell kurz Stellung bezüglich der Thematik der genügenden
Einordnung (vgl. z. B. E. 2 und E. 7 des Rekursentscheids vom 10. Oktober
2014). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht stützen
sich auf diesen der Vorinstanz bekannten Sachverhalt und thematisieren
materiell-rechtliche Fragen wie die Bestandesgarantie, die genügende Einordnung
und die Verkehrssicherheit des infrage stehenden Parkplatzes.
Nicht ausser Acht zu lassen
ist zudem, dass die Beschwerdeführerin durchaus vorhatte, sich im vorangehenden
Rekurs materiell zu äussern und die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten
Bauhinderungsgründe bereits vor der Vorinstanz thematisieren wollte. Im Rekursverfahren
war sie allerdings nicht anwaltlich vertreten und ging irrtümlich davon aus,
dass sie die materiellen Rügen nach den formellen Rügen nachreichen könnte.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht in gewissen Fällen von Amtes wegen
erlaubt ist, neue Bauhinderungsgründe zu prüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden
konkreten Einzelfalls auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 In
prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines
Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht
im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April
2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich eine
Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des
vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen
Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt
aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 7 N. 81).
4.2 Im
vorliegenden Fall liegen verschiedene Pläne, Skizzen und Fotografien des streitbetroffenen
Parkplatzes vor. Der Sachverhalt ergibt sich somit in genügender Deutlichkeit
aus den Akten, sodass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden
kann.
5.
5.1 In
materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass der
streitbetroffene Parkplatz Bestandesgarantie innehabe. Mit Bauentscheid vom 20. März
2013 sei sie ursprünglich einmal aufgefordert worden, den Nachweis zu
erbringen, dass der Parkplatz gerechnet ab dem 10. Februar 2012
seit dreissig Jahren existiere. Dies sei der Fall. Zwar sei auf einer von der
Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotografie von 1979 tatsächlich an der
umstrittenen Stelle gleich rechts vom Hauseingang kein Parkplatz erkennbar.
Hingegen bestätige die ehemalige Eigentümerin, D, und die ehemalige Anwohnerin E,
dass die streitbetroffene Fläche bereits im Jahr 1980 als Parkplatz genutzt
worden sei, womit die Bestandesgarantie nachgewiesen sei.
5.2 Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.
PBG). Recht und Pflicht der Behörde bezüglich der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands gelten indes nicht für unbegrenzte Zeit. Das Recht der
Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs ist nach Praxis des Bundesgerichts
grundsätzlich auf 30 Jahre nach Erstellung befristet (BGE 107 Ia 123,
E. 1). Eine Baubewilligung kann also quasi nach 30 Jahren ersessen
werden. Danach darf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch
dann verlangt werden, wenn eine konkrete, das heisst ernsthafte und
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht.
Die Beweislast
für den Bestand einer Baute seit 30 Jahren trägt die Grundeigentümerin
bzw. im konkreten Fall die Beschwerdeführerin (VGr, 26. September 2001,
VB.2001.00191, E. 3.a.bb). Ist sie nicht in der Lage, die Tatsache zu
beweisen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7
N. 159).
5.3 Bereits im
ersten Verfahren vor der Vorinstanz – welches nach Rückzug des Rekurses durch
die Beschwerdeführerin mit dem Urteil BRGE I Nr. 04 am 3. September
2013 seinen Abschluss fand – versuchte die Beschwerdeführerin den Nachweis der
Bestandesgarantie zu erbringen. Es liegt zunächst eine schriftliche Bestätigung
der ehemaligen Eigentümerin D vom 23. März 2012 vor, wonach die gesamte
Grundstücksfläche auf der Frontseite des Hauses C-Strasse 02 schon seit
über dreissig Jahren zur Parkplatznutzung gedient habe. Ausbesserungen, nach
Gras- und Unkrautüberwucherungen, seien zwischendurch immer wieder vorgenommen
worden. Die Parkplätze seien schon im Jahr 1980 vermietet gewesen.
Gemäss dieser Aussage müsste die Fläche rechts vom
Hauseingang bis zum Trottoir befestigt gewesen sein, was allerdings im
Widerspruch zu der Situation auf der Fotografie aus dem Jahr 1979 steht, wo
klar eine relevante Pflanzenfläche zu erkennen ist. Die Ausbesserungen von
Gras- und Unkrautüberwucherungen, welche die ehemalige Eigentümerin nahelegt,
entsprechen nicht der bewusst angelegten Grünfläche mit hohen Pflanzen, welche
keinen Raum für einen Parkplatz lässt.
Des Weiteren liegt
eine schriftliche Aussage der ehemaligen Mieterin Z vom 17. Mai 2013 vor,
wonach sie die Fläche für die Abstellplätze auf der genannten Liegenschaft
schon seit 1980, teilweise schon vorher, benutzt habe. "Dies" sei
meistens entweder ganz rechts, neben der Mauer zum Nachbarn oder direkt rechts
neben dem Hauseingang gewesen.
Dass sich im
südwestlichen Parzellenteil, angrenzend an die Liegenschaft C-Strasse 07,
bereits im Jahr 1979 ein Abstellplatz für ein Auto befunden hat, wird von
keiner Seite bestritten und geht auch aus der Fotografie aus dem Jahr 1979 klar
hervor. Vorliegend ist nur der Parkplatz gleich rechts neben dem Hauseingang
strittig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, geht aus der Entweder-Oder-Aussage
von Z nicht klar hervor, zu welchem Zeitpunkt die Fläche rechts vom Hauseingang
als Parkplatz genutzt worden war. Des Weiteren geht aus dem Foto aus dem Jahr
1979 klar hervor, dass wegen der bestehenden Rabatte auf der Parzelle zu diesem
Zeitpunkt kein Raum für einen weiteren Autoabstellplatz bestand. Direkt neben
dem Hauseingang wäre ein Parkieren nur unter Mitbenutzung des nordöstlich
gelegenen Nachbargrundstücks C-Strasse 08 möglich gewesen. Dabei wären
beide Hauszugänge nahezu versperrt gewesen.
Des Weiteren
bringt Z auch vor, dass die Bodenbeschaffenheit immer wieder unterschiedlich,
aber meistens kein Hinderungsgrund dafür gewesen sei, die Fläche für
Abstellplätze zu nutzen. Zu Recht wendet die Beschwerdegegnerin hier ein, dass
auch hier keine Angaben zu genauen Zeitpunkten der unterschiedlichen
Bodenbeschaffenheit bestehen. Des Weiteren ist eine unterschiedliche
Bodenbeschaffenheit im Sinne von Gras, Humus oder Bodensteinen nicht mit der
Pflanzenfläche bzw. der Rabatte zu vergleichen, welche auf dem Foto von 1979
klar erkennbar ist. Bei einer solchen Pflanzenfläche erscheint ein Parkieren
rechts vom Hauseingang als zweifelhaft.
Auf der anderen
Seite besteht zusätzlich zur Fotografie aus dem Jahr 1979, welche nur den
vorliegend unbestrittenen Parkplatz an der Grundstückgrenze aufzeigt, eine Aussage
der Eigentümer der Nachbarliegenschaft C-Strasse 08 vom 24. Januar
2014, wonach der streitbetroffene Parkplatz erst vor ca. 15 Jahren durch
die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung erstellt worden sei.
Insgesamt
ergibt sich, dass widersprüchliche Aussagen bezüglich der Zeitdauer des streitbetroffenen
Parkplatzes bestehen und die Fotografie aus dem Jahr 1979 gegen einen über
dreissigjährigen Parkplatz rechts vom Hauseingang spricht. Der Nachweis der
Bestandesgarantie seit 30 Jahren konnte durch die Beschwerdeführerin nicht
erbracht werden. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt, ist die
Bestandesgarantie aufgrund fehlenden Nachweises zu verneinen.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, selbst bei nicht vorhandener Bestandesgarantie
sei der Parkplatz aus Gründen der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG zu
bewilligen. Es befänden sich auf einem grossen Teil der C-Strasse praktisch
keine Vorgärten mehr. Somit würde die Wiederherstellung des Vorgartens vor der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der C-Strasse 02 nicht zu einer
ästhetischen Verbesserung, sondern zu einer ästhetischen Verpuffung führen. Es
liege somit eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung der Vorinstanz vor.
6.2 Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird.
§ 238
Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet
nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr,
16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23
E. 4.b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist
eine umfassende Würdigung aller massgeblicher Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6.b).
Dort, wo die Verhältnisse es
zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene
Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie
Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche
erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Das Verwaltungsgericht
hat bereits mehrfach entschieden, es sei nicht rechtsverletzend, wenn die
Baubehörde die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken in der Regel, im Sinn einer
Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge
zulässt (siehe insbesondere VGr, 11. August 2010, VB.2010.00272, E. 3.6;
siehe auch RB 1989 Nr. 73; VGr, 5. Juli 1991, VB.90.00071; 5. September
1991, VB.91.00067; VGr, 17. Dezember 1993, VB.93.00167; VGr, 10. Mai
1994, VB.94.00034; VGr, 24. Januar 1997, VB.96.00195, alle nicht publiziert).
Entscheidend ist nicht allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere
die Durchbrechung der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung.
Davon hängt es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt
wird. Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine
Öffnung des Vorgartens zur Folge hat.
Liegen im Einzelfall besondere
Umstände vor, so ist von oben genannter Regel, sei es im Interesse erhöhter
Gestaltungsanforderungen, sei es im Interesse besonderer Parkierungsbedürfnisse,
allerdings abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch die Vorgartengestaltung
bei den benachbarten Grundstücken mitzuberücksichtigen (VGr, 19. Mai
1995, VB 95/0021, E. 3.a; VGr, 6. Dezember 1990,
VB 89/0219, E. 3.b, beide nicht publiziert).
6.3 Den
Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel § 238
Abs. 1 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie ein gewisser
Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen
ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums der Gemeinden
ist die Vorinstanz seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013
eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis
auszuschöpfen und insbesondere auch eine Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20
Abs. 1 lit. c VRG). Bei der Angemessenheitskontrolle des kommunalen
Entscheids muss die Vorinstanz die angeführten Entscheidgründe gebührend
berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der
Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen
Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine weitergehende Einschränkung
der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468). Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht
eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BGr, 21. April 2004,
1/P.401/2003, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1657).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn
diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
6.4 Im
vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in
E. 7 ihres Entscheids vom 10. Oktober 2014 nur beschränkt, aber doch
kurz mit der Frage der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG befasst hat.
Dies liegt daran, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren wie erwähnt
nur einen Formmangel des angefochtenen Bauentscheids geltend gemacht hatte und
die Vorinstanz sich in E. 7 nur ergänzend zu materiellen Fragen äusserte.
Im vorliegenden Fall
überschreiten der Hauszugang und der bestehende südwestliche Parkplatz im
Vorgartengebiet der Parzelle Kat.-Nr. 01 das in oben dargestellter
Rechtsprechung genannte Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge klar. Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies grundsätzlich nicht, bringt allerdings
eventualiter vor, dass die Breite des rechten – unbestrittenen – Parkplatzes
bei der Berechnung des zulässigen Drittels nicht berücksichtigt werden solle.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, besteht für die
Ausserachtlassung dieses Teils des Grundstücks in der Berechnung des Drittels
keinerlei Anlass.
Des Weiteren sind vorliegend
keine besonderen Gründe ersichtlich, um von oben genannter Rechtsprechung, wonach
mindestens zwei Drittel von Vorgärten zu begrünen sind, abzuweichen. Zwar
trifft es zu, dass die Situation der nachbarschaftlichen Grundstücke
grundsätzlich mit zu berücksichtigen ist und die C-Strasse auf ihrer östlichen
Seite nur über einen geringen Anteil an begrünten Vorgärten verfügt. Allerdings
ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung der Vorgartengestaltung nicht an den Beispielen in der näheren und
weiteren Nachbarschaft orientierte (wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass in
unmittelbarer Nachbarschaft an der C-Strasse 08 ebenfalls ein Vorgarten
besteht). Eine entsprechende Bewilligungspraxis hätte eine Nivellierung nach unten
zur Folge (vgl. ähnlich VGr, 11. August 2010, VB.2010.00272, E. 3.7).
Die erwähnte Drittelsregel wurde auch gerade deshalb entwickelt, um der
verschwindenden Begrünung von ganzen Strassenzügen entgegenzuwirken. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, erstreckt sich der Prozess der
Rückgewinnung von begrünten Vorgärten über mehrere Jahre und muss deshalb auch
dort, wo die befestigten Flächen heute noch sehr präsent sind, unterstützt
werden, indem die verbliebenen begrünten Flächen nicht auch noch beseitigt
werden. Das öffentliche Interesse an einer entsprechenden Vorgartengestaltung
ist deshalb stark zu gewichten. Auf der anderen Seite ist kein überwiegendes
privates Interesse an der Beibehaltung des nie bewilligten zweiten Autoabstellplatzes
ersichtlich.
Es sind somit keine besonderen
Gründe vorhanden, um von der Drittelsregelung abzuweichen. Bezüglich der Feststellungen
der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bauentscheid sowie in Bezug auf die
Ausführungen der Vorinstanz liegen keine Rechtsverletzungen vor.
7.
7.1 Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin
liege mit dem streitbetroffenen Parkplatz kein Verstoss gegen die Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) vor. Bei einem senkrecht bzw. rechtwinklig zur Strasse
bzw. entlang des öffentlichen Trottoirs angebrachten Parkplatz handle es sich
nicht um eine Verbindung zwischen einem Grundstück und einer Strasse, weshalb
dieser Parkplatz auch nicht die technischen Ausfahrten an Ausfahrten gemäss Anhang
zur VSiV einhalten müsse. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, der angefochtene
Bauentscheid verstosse gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), da die Beschwerdegegnerin alle bestehenden
senkrecht bzw. rechtwinklig zur C-Strasse angebrachten Parkplätze zwischen G-Strasse
und H-Strasse bewilligt habe, obwohl diese die Anforderungen an die VSiV
ebenfalls nicht erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht.
7.2 Die Frage
der Ausfahrt bzw. der Verkehrssicherheit kann nach den Ausführungen zur
ungenügenden Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG offengelassen werden,
da sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwere nicht mehr
ausschlaggebend ist.
7.3 Was die
Frage der Gleichbehandlung im Unrecht betrifft, so trifft es zu, dass aus gewissen
Parkplätzen entlang der C-Strasse rückwärts auf letztere ausgefahren wird, was
die Beschwerdegegnerin auch selbst einräumt. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet,
dass die VSiV bzw. vergleichbare Normen noch nicht existierten (die VSiV stammt
vom 15. Juni 1983), als diese Parkplätze im Zuge der 1972 umgebauten
Strasse angelegt wurden. Da der bisherige Zustand keine regelmässigen
Verkehrsstörungen oder andere Übelstände gemäss § 243 Abs. 2 PBG bewirkt
hat, wurde eine Aufhebung der gegen die Bestimmungen der VSiV verstossenden
Abstellplätze bis anhin nicht verlangt.
Aus heutiger Sicht ist nicht
nachvollziehbar, wann der streitbetroffene Parkplatz errichtet wurde. Deshalb
kann nicht beurteilt werden, ob er vor oder nach Inkrafttreten der VSiV im Jahr
1983 geschaffen wurde und auf welche rechtlichen Grundlagen er sich stützen
müsste. Wäre der Parkplatz nach Inkrafttreten der VSiV im Jahr 1983
eigenmächtig errichtet worden, müsste er – im Gegensatz zu den im Jahr 1972
errichteten Parkplätzen an der C-Strasse – nicht nachträglich bewilligt werden,
obwohl er gegen die VSiV verstösst.
Da die Beschwerdeführerin die
Beweislast für das über dreissigjährige Bestehen des Parkplatzes trägt und
diesen Beweis nicht erbringen konnte, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Plüss, § 7 N. 159). Sie kann sich an dieser Stelle nicht auf eine
Gleichbehandlung im Unrecht berufen, da die anzuwendenden Rechtsgrundlagen für
die im Jahr 1972 erstellten Parkplätze und den streitbetroffenen Parkplatz
nicht sicher die gleichen sind.
8.
Zusammengefasst wurde die Baubewilligung
für den streitbetroffenen Parkplatz zu Recht nicht erteilt. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Einem
Gemeinwesen steht nach § 17 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise eine Entschädigungsberechtigung
zu; im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe für eine solche
ersichtlich und ist deshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …