Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00660
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Wädenswil, Abteilung Immobilien, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
I.
Bezüglich des geplanten Neubaus des Oberstufenschulhauses F
schrieb die Stadt Wädenswil Baumeisterarbeiten im offenen Verfahren aus. Bis
zum Ende der Eingabefrist vom 29. September 2014 gingen sechs Offerten ein
mit Preisen zwischen Fr. 4'206'989.30 (Angebot der E AG) und
Fr. 4'857'582.80; die A AG, unterbreitete ein Angebot über Fr. 4'275'637.25.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 teilte die Stadt Wädenswil den
Beteiligten mit, dass die Leistungen an die E AG vergeben worden sind.
II.
Die A AG gelangte gegen diesen
Entscheid am 17. November 2014 an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Rückweisung der
Sache, verbunden mit der Anordnung, den Zuschlag ihr zu
erteilen, eventualiter eine Neuvergabe durchzuführen. Subeventualiter sei die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Stadt Wädenswil beantragte am 10. Dezember 2014, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die A AG erneuerte ihre Anträge mit
Replik vom 14. Januar 2015. Die Beschwerdegegnerin
duplizierte am 2. Februar 2015. Die Mitbeteiligte hat sich nicht vernehmen
lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2014 wurde
der Stadt Wädenswil ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Dieses Verbot
wurde mit Präsidialverfügungen vom 22. Dezember 2014 und vom 22. Januar
2014 bestätigt.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde
gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Das Angebot der Beschwerdeführerin liegt
in der Auswertung 0,5 Punkte hinter der dem Angebot der Mitbeteiligten auf dem
zweiten Platz. Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache eine
undifferenzierte Bewertung der Angebote in den Kriterien Qualität und Ökologie;
nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Angebot in diesen beiden
Kriterien deutlich höher zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. Dringt
die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung durch, rückt ihr Angebot auf den
ersten Platz vor. Sie hat demnach eine realistische Chance auf den Zuschlag. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin
bewertete die Angebote im Wesentlichen entsprechend den Submissionsbedingungen
nach den Zuschlagskriterien Preis (Gewichtung 65 %), Qualität (20 %)
und Ökologie (15 %). Da die Mitbeteiligte das tiefste Angebot einreichte,
erreichte sie im Kriterium Preis die maximale Punktzahl 65. Die Beschwerdeführerin
wird mit dem zweittiefsten Angebot und 64,5 Punkten auf Platz 2 geführt.
In den Kriterien Qualität und Ökologie (samt sieben zählenden Unterkriterien)
erreichten sämtliche Anbieterinnen das Punktemaximum.
3.2 Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung
der Offerten einzig auf das Kriterium Preis abgestellt. In der faktischen
Nichtberücksichtigung der übrigen Zuschlagskriterien erblickt sie einen
Verstoss gegen das Transparenzgebot.
3.2.1 In der Tat hat die Beschwerdegegnerin die Kriterien Qualität und Ökologie
(und die darin enthaltenen Unterkriterien) faktisch wie Eignungskriterien
angewendet. In der Beschwerdeantwort führte sie denn auch aus, es handle sich
um sogenannte Ausschlusskriterien; es gehe primär darum, untaugliche Bewerber
entsprechend negativ zu berücksichtigen. Wer demgegenüber die Kriterien
erfülle, erhalte die Maximalpunktzahl.
3.2.2 Zwar steht der Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand
der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00672, E. 7.2 mit
Hinweisen), in welchen das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch
§ 50 Abs. 2 VRG), nicht eingreift.
Auch ein solcher
Beurteilungsspielraum lässt es allerdings nicht zu, die in den Submissionsbedingungen
ausdrücklich als Zuschlagskriterien genannten Kriterien im Rahmen der
Auswertung wie Eignungskriterien zu handhaben. Die Anbieterinnen durften darauf
vertrauen, dass die Qualität und die Ökologie ihrer Angebote (entsprechend den aufgeführten
Unterkriterien) geprüft und die Prüfung bei der Punktebewertung zum Ausdruck
kommen würde. Insbesondere bezüglich des Kriteriums Ökologie macht die Beschwerdegegnerin
letztlich geltend, bereits infolge der Einreichung der Offerte sei in diesem
Kriterium allen Anbieterinnen und damit auch der Mitbeteiligten das Punktemaximum
vergeben worden: So führte sie aus, mit der Einreichung eines Angebots hätten
sich die Offerierenden mit den Vorgaben der Ausschreibung einverstanden
erklärt. Dies zeigt mit ausreichender Klarheit, dass hier keine echte Bewertung
der Offerten erfolgt ist. Indem die Beschwerdegegnerin somit verschiedene
Kriterien bzw. Unterkriterien in der Ausschreibung zwar ausdrücklich als
Zuschlagskriterien bezeichnet hat, diese in der Folge jedoch faktisch als
Eignungskriterien angewandt hat, liegt eine Verletzung des submissionsrechtlichen
Transparenzgebots vor (vgl. Art. 1 Abs. 3 IVöB).
3.2.3 Die Vorinstanz macht zwar eine Prüfung der Offerten geltend. Bei den Akten
liegt auch das erwähnte Bewertungsblatt bezüglich der verschiedenen Kriterien.
Darin wird jedoch – abgesehen vom Preiskriterium – allen Anbietern kommentarlos
das Punktemaximum vergeben. In Beschwerdeantwort und Duplik macht die
Beschwerdegegnerin zwar weitere Ausführungen zur Bewertung. Sie setzt sich
darin mit den Offertangaben allerdings nicht näher auseinander und stützt ihre Überlegungen
kaum auf aktenkundige Tatsachen. Abgesehen von besichtigten Referenzobjekten
und einigen wenigen Angaben gemäss Gesprächsprotokollen liegen keine
aktenkundigen Abklärungen vor. Mit dem Verweis auf dieses Bewertungsblatt
vermag die Beschwerdegegnerin die vorgenommene Bewertung nicht nachvollziehbar
zu begründen (vgl. VGr, 26. September 2007, VB.2005.00495, E. 3.3 =
RB 2007 Nr. 44 = BEZ 2007 Nr. 51). Gemäss Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts müssen Sachverhaltsabklärungen der Vergabebehörden
aktenkundig gemacht werden, da sonst eine wirksame Überprüfung des Entscheids
weder durch die Parteien noch durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist.
Mündlich eingeholte Auskünfte sowie Besichtigungen sind schriftlich festzuhalten;
andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden (VGr, 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 4.2.1 mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 979 ff.; § 30 Abs. 2 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003). Das Abstellen auf nicht
dokumentierte Abklärungen stellt ebenfalls eine Missachtung des
submissionsrechtlichen Transparenzgebots dar.
3.2.4 Beim Transparenzgebot handelt es sich um eine Regel formeller Natur. Dessen
Verletzung muss grundsätzlich Konsequenzen haben. Der Zuschlag muss jedenfalls dann
aufgehoben werden, wenn die Zuschlagsbehörde – wie im vorliegenden Fall – nicht
darlegen kann, dass die Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid
nicht zu beeinflussen vermochte (BGr, 24. August 2001, 2P.299/2000,
E. 4). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
4.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,
so kann es selbst entscheiden oder die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweisen (§ 63 Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 1
VRG; § 18 Abs. 1 IVöB). Zu bewerten sind die Angebote von Beschwerdeführerin
und Mitbeteiligten. Diese lassen sich ausreichend beurteilen. Abgesehen davon
verlangen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt einen
Entscheid durch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin stellt dies mit
der Duplik ausdrücklich klar. Entscheidet das Verwaltungsgericht neu, kann es
eigenes Ermessen ausüben (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18).
5.
Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf
Besserbewertung ihres Angebots gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten in zahlreichen
Unterkriterien geltend.
Einzugehen ist im Folgenden auf die Unterkriterien
"Einhaltung der vereinbarten Termine", "Technische Infrastruktur,
Kapazität des Unternehmens", "Umweltfreundlicher Maschinenpark"
und "Vorkehrungen gegen Immissionen". Wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen, führt bereits die Neubewertung dieser vier Unterkriterien dazu, dass
die Beschwerdeführerin auf den ersten Platz vorstösst. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin
betreffend die Bewertung weiterer Kriterien bzw. Unterkriterien ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
5.1 Unterkriterium
Einhaltung der vereinbarten Termine
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ein klares Konzept samt einem
detaillierten Bauprogramm eingereicht. Darin wird die für die einzelnen
Bauteile benötigte Arbeitszeit chronologisch aufgelistet unter Angabe von
Personal- und Maschineneinsatz. Von Seiten der Mitbeteiligten liegt ein Verweis
auf das Grob-Bauprogramm der Beschwerdegegnerin vor. Es entspricht allgemeiner
Erfahrung, dass eine detaillierte Planung, wie sie die Beschwerdeführerin
eingereicht hat, der zeitgerechten Erledigung dienlich ist. Die Beschwerdeführerin
bietet vor diesem Hintergrund bessere Gewähr für den planmässigen Verlauf und
Abschluss der Arbeiten als die Mitbeteiligte. Beim Maximum von 4 Punkten
ist das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem Kriterium jedenfalls um 1 Punkt
besser zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten.
5.2 Unterkriterium
Technische Infrastruktur, Kapazität des Unternehmens
Die Beschwerdeführerin verfügt über rund doppelt so grosse personelle
Kapazitäten wie die Mitbeteiligte. Mit dem Zuschlagskriterium Kapazität ist die
Grösse eines Unternehmens und damit namentlich der Personalbestand angesprochen
(vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00153, E. 4.5.3).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, wenn es allein auf die Grösse
ankäme, so wären kleinere Bauunternehmungen bei allen Vergaben regelmässig
benachteiligt. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die Kapazität eines
Unternehmens keineswegs ein notwendiges Zuschlagskriterium darstellt. Es ist
aber zulässig, die Kapazität einer Firma als Zuschlagskriterium zu verwenden,
soweit das Kriterium prozentual nicht übermässig ins Gewicht fällt. Wenn die
Kapazität in diesem Sinn als Zuschlagskriterium vorgegeben wurde, so ist sie
auch detailliert zu bewerten. Die Beschwerdeführerin bietet als wesentlich
grösseres Unternehmen bezüglich Einsatz von Personal naturgemäss mehr
Flexibilität (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00153, E. 4.5.3). Bei
einem Maximum von 5 Punkten rechtfertigt sich hier wiederum eine bessere
Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten im Umfang von jedenfalls 1 Punkt.
5.3 Vorkehrungen
gegen Immissionen
Die Beschwerdeführerin hat sich detailliert zu den Bauabfällen, zum
Abwasserkonzept, zu den Lärmimmissionen und zur Erschütterung geäussert. Die Offerte
der Mitbeteiligten enthält indessen lediglich zwei Bemerkungen zum Abwasser.
Mit der Duplik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einzig
dargelegt, was bereits in der Ausschreibung verlangt worden sei, nämlich die
Einhaltung der diesbezüglichen umweltrechtlichen Bestimmungen. Es versteht sich
allerdings von selbst, dass die offerierenden Firmen diese Bestimmungen
einzuhalten haben. Die Einreichung einer Offerte bedeutet allerdings noch
nicht, dass die Bestimmungen auch eingehalten werden; die Eingabe der Offerte
rechtfertigt deshalb nicht die Vergabe des Punktemaximums. Werden ökologische
Gesichtspunkte als Zuschlagskriterien gewählt, so kann das Angebot, wenn – wie
hier – keine tatsächlichen Erkundigungen eingeholt werden, aufgrund der in der
Offerte gemachten Angaben beurteilt werden. Im Gegensatz zur Mitbeteiligten hat
die Beschwerdeführerin detailliert dargelegt, welche Massnahmen getroffen
werden. Ihr Angebot ist damit im Unterkriterium "Vorkehrungen gegen
Immissionen" deutlich höher zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligte.
Beim Maximum von 5,25 Punkten rechtfertigt es sich, das Angebot
der Beschwerdeführerin um mindestens 2 Punkte höher zu bewerten als
dasjenige der Mitbeteiligten.
5.4 Umweltfreundlicher
Maschinenpark
Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen dargelegt, welche
umweltrechtlichen Massnahmen und Ziele sie im Zusammenhang mit ihrem
Fahrzeugpark verfolgt. Das Angebot der Mitbeteiligten enthält dazu keine
Angaben. Anlässlich der Besprechung wurde der Maschinenpark zwar erwähnt; dabei
fehlen allerdings Hinweise auf die ökologischen Aspekte. Auch hier ist die
Offerte der Beschwerdeführerin deshalb höher zu bewerten als diejenige der Mitbeteiligten.
Bei einem Maximum von 5,25 Punkten rechtfertigt sich eine um jedenfalls 2 Punkte
höhere Bewertung gegenüber dem Angebot der Mitbeteiligten.
5.5 Insgesamt
ergibt sich bereits aus diesen vier Unterkriterien ein Vorsprung für das Angebot
der Beschwerdeführerin von mindestens 6 Punkten. Damit weist ihr Angebot
gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten statt einem Rückstand von 0,5 Punkten
einen Vorsprung von 5,5 Punkten auf.
6.
Die Beschwerdegegnerin macht allerdings geltend, die Offerten
seien im Kriterium Preis – im Sinn eines ungünstigeren Ausgangs für die Beschwerdeführerin
– neu zu bewerten. Die Frage, inwieweit eine substituierende Bewertung im
Beschwerdeverfahren zulässig ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn
wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 6.2) zeigen, widerspricht die Berechnung,
die die Vergabebehörde ihrer Neubewertung zugrundegelegt hat, der Praxis des
Verwaltungsgerichts.
6.1 Im
Kriterium Preis erhielt die Mitbeteiligte das Punktemaximum von 65 Punkten.
Das Angebot der Beschwerdeführerin erhielt gemäss ursprünglicher Bewertung 64,5 Punkte.
Diese Differenz erscheint beim Preisunterschied der vorliegenden Angebote unter
Berücksichtigung der Praxis des Verwaltungsgerichts als etwas zu gering. Es ist
deshalb zu prüfen, ob das Angebot der Mitbeteiligten bei korrekter Bewertung
der Preise in der Lage wäre, den Rückstand gegenüber dem Angebot der
Beschwerdeführerin von mindestens 6 Punkten (vgl. vorn E. 5.5),
aufzuholen.
6.2 Das
Verwaltungsgericht postuliert zur Bewertung der Angebote im Kriterium Preis
folgende Formel (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4 mit
Hinweisen):
Bei der Neubewertung der Angebote nach dieser Formel hat die Beschwerdegegnerin
für das Angebot der Mitbeteiligten einen Vorsprung von rund 7 Punkten
errechnet. Allerdings verwendete die Beschwerdegegnerin bei dieser
Neuberechnung eine zu tiefe Preisspanne von rund 15 %. Bei einer Vergabe
der vorliegenden Art ist eine Preisspanne von 40 bis 50 % realistisch,
wobei auch eine solche von 60 % noch im Rahmen des der Behörde zustehenden
Ermessens liegen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Preisdifferenz zwischen
den effektiv eingereichten Offerten – wie vorliegend – nur rund 15 % beträgt
(vgl. VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2).
Nimmt man ausgehend von diesem Erfahrungswert eine Preisspanne von
40 % an, so ergeben sich – auf der Basis des tiefsten Angebots der Mitbeteiligten
(Fr. 4'206'989.30) – für das Angebot der Beschwerdeführerin (Fr. 4'275'637.25)
62,3 Punkte. Unter Annahme einer ebenfalls möglichen grösseren Preisspanne
würde sich diese Punktzahl noch erhöhen. Bei dieser Punktzahl von 62,3 für die
Beschwerdeführerin erhöht sich der Vorsprung des Angebots der Mitbeteiligten im
Kriterium Preis gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin zwar von ursprünglich
0,5 Punkten auf neu 2,7 Punkte. Damit vermag die Mitbeteiligte den Rückstand
von mindestens 6 Punkten aus den Kriterien Qualität und Ökologie (vgl.
oben E. 5.5) jedoch nicht wettzumachen.
7.
Das Angebot der Beschwerdeführerin rückt damit auf die erste
Stelle vor. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Vielmehr hat die Vergabe
an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das
Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht selber, sondern weist die Sache mit einer
entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück (vgl. VGr,
13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).Vorliegend
ersucht die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die geltend gemachte Dringlichkeit
– wie erwähnt – ausdrücklich von einer Rückweisung der Sache abzusehen. Dies
rechtfertigt es, den Zuschlag ohne Weiterungen der Beschwerdeführerin zu erteilen.
8.
Mit der heutigen Aufhebung des Zuschlags an die Mitbeteiligte
erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde.
9.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen sind
Fr. 2'500.-.
10.
Der geschätzte Auftragswert erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stadt Wädenswil vom
-
November 2014 aufgehoben. Der Zuschlag wird der Beschwerdeführerin erteilt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 12'210.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …