Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00682
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht/Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
I.
A (geboren 1988) wurde vom Sicherheitsvorstand des
Gemeinderats C mit kostenpflichtiger Verfügung vom 26. November 2013
verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach deren Erhalt in der Gemeinde C zur
Niederlassung anzumelden. Dagegen erhob A am 30. Dezember 2013 Einsprache
beim Gemeinderat C und beantragte, die Verfügung vom 26. November 2013 sei
aufzuheben.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 verpflichtete der
Gemeinderat C A, sich innert 30 Tagen nach Erhalt des Beschlusses in der
Gemeinde C zur Niederlassung anzumelden.
II.
Dagegen rekurrierte A am 5. März 2014 beim Bezirksrat
D und beantragte, der Beschluss des Gemeinderats C vom 28. Januar 2014 sei
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat C beantragte
mit Rekursantwort vom 15. April 2014 die vollumfängliche Abweisung des
Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wies der
Bezirksrat D den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Dagegen erhob A am 27. November 2014 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrats D
vom 22. Oktober 2014 sowie des Gemeinderats C vom 28. Januar 2014,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat D verwies am 10. Dezember
2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 beantragte
der Gemeinderat C, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A, und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.
Am 3. März 2015 reichte A unaufgefordert weitere
Beilagen im Nachgang zu ihrer Beschwerde ein. Der Gemeinderat C verzichtete am
18. März 2015 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Nach § 32
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) besteht eine
persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde für eine Person
insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a), den Aufenthalt begründet
(lit. b) oder zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet
oder diesen aufgibt (lit. e).
2.2 Niederlassung
gemäss § 32 Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine Person in
der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den
Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss.
Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der
sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss § 32
Abs. 1 lit. b GG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten
Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender
Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 32
Abs. 3 GG).
2.3 Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,
der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht
bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der
Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung
kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung
präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Karl
Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten
aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel nach
denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebendes Kriterium
ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw.
der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art23 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Wenn Arbeitsort und Wohnort
auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr
oder minder regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch
bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer
persönlicher Bindung, z. B.
wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit
mehrheitlich dort verbracht wird (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000[Kommentar GG], § 32 N. 1.2,
1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1). Die
Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen
bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit
einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch
feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,
VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100, E. 3).
2.4 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die
vorliegend ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser seinerseits aus Art23
ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige
Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine
Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu
welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig
erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass
dies der Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen,
um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten
Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und
familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet
als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung
unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig
an den Familienort zurückkehren (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012,
E. 2.4–5; BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).
2.5 Diese
Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die
Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort
der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern
oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort
überwiegen, dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung
eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen
regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil
zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat
oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält
(BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August
2009, 2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den
Lebensmittelpunkt können gleichermassen auch für Selbständigerwerbende
herangezogen werden, zumal das Führen eines eigenen Unternehmens regelmässig
einen starken Bezug zum Arbeitsort begründen dürfte.
2.6 Bei
jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten,
spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie
lebt, sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet haben und ihre
persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem Mass für die
Annahme, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen noch am Ort ihrer
Familie haben (BGr, 2. September 1997 = Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c).
2.7 Bei der
natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache
geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen
ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich
eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich
darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss
die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht
wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen
die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind.
Es geht dabei darum, festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung
vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund
von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung
sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies bedeutet,
dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis
klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr genügen,
wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden,
die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung
zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August
2009, 2C_809/2008, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, es lägen gewichtige Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin
ihren Lebensmittelpunkt in C begründet habe. Seit rund drei Jahren arbeite sie
dort, da ihre eigene Firma Sitz in C habe, und sie sei Mietvertragspartei der
Wohnung, in welcher ihr Freund wohne. Der regelmässige Aufenthalt bei den
Eltern in E bedeute nicht, dass sich dort ihr weiteres soziales Leben abspiele.
Weitere dort gepflegte Beziehungen seien ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
Es sei der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine stärkere Verbindung zu
E als zu C nachzuweisen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin führte aus, sie fahre nicht nur am Wochenende zu ihren
Eltern in E zurück, sondern an durchschnittlich fünf Tagen pro Woche. Sie übernachte
einzig hin und wieder in der Wohnung ihres Freundes in C. Sie habe in C weder
eine Wohnung eingerichtet, noch lebe sie dort in einer Partnerschaft, und sie
verfüge in C auch nicht über einen besonderen Freundes- oder Bekanntenkreis.
Den Mietvertrag habe sie nur als Solidarschuldnerin mitunterzeichnet, da ihr
Freund aufgrund seiner hohen Schulden allein keine Mietwohnung erhalten hätte.
Die Wohnung sei aufgrund der Nähe zu ihrem Betrieb, in welchem auch ihr Freund
tätig sei, in C gewählt worden. Ihr gesamtes persönliches Umfeld und ihre
persönlichen Sachen befänden sich jedoch in E. Sie habe ausserdem in der Zwischenzeit
ein Studium in F aufgenommen. Die Mietwohnung in G sei unterdessen gekündigt.
4.
4.1 Die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Kündigung der Wohnung in G per 31. März
2015 sowie die bundesgerichtliche Bestätigung der Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts des Kantons Zürich gegen den Freund der Beschwerdeführerin
ebenfalls per 31. März 2015 stellen neue Tatsachen dar.
4.2 Das
Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend als erste richterliche Instanz.
Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind
neue Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren zulässig (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16 ff.).
Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts
oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt
gemäss der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen
Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und
Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht –
wie vorliegend – erste gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das
Vorbringen neuer Tatsachen auch von Bundesrechts wegen zulassen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin hat weder das 30. Altersjahr überschritten noch hält sie
sich seit mehr als fünf Jahren an ihrem Arbeitsort in C auf, womit keines der
beiden von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt ist, welche für
die natürliche Vermutung sprechen, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort
der Erwerbstätigkeit. Dennoch wird die Bindung zur Familie mit dem Eintritt ins
Erwerbsleben erfahrungsgemäss lockerer. Die wirtschaftliche Selbständigkeit
beginnt regelmässig an dem Ort, an dem ein junger Erwachsener einer Arbeit
nachgeht und dessen Infrastruktur er nutzt. Es ist somit eine Abwägung
sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände der Beschwerdeführerin vorzunehmen
und zu prüfen, wo sich aufgrund objektiver Kriterien ihr Lebensmittelpunkt befindet.
5.2 Die
Beschwerdeführerin unterzeichnete am 17. August 2011 zusammen mit ihrem
Freund einen Mietvertrag über eine Wohnung in G mit Mietbeginn am 1. September
2011. Sie war jedoch unbestrittenermassen von November 2011 bis Ende Dezember
2012 in H, einer Nachbarsgemeinde von C, als Wochenaufenthalterin gemeldet. Damit
steht fest, dass sie nicht von Mietbeginn an in der Wohnung in G gewohnt haben
kann. Der Beschwerdegegner geht davon aus, sie habe nach Verlassen der Wohnung
in H Wohnsitz bei ihrem Freund in G genommen. Diese Vermutung lag nahe, weil
die Wohnung in G sich in der Nähe des Sitzes des eigenen, am 1. November
2011 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Unternehmens der
Beschwerdeführerin, der I GmbH, und somit nahe ihrem Arbeitsort befindet.
Zudem würde der Aufenthalt in C eine erhebliche Wegersparnis im Vergleich zu E
bedeuten, denn die Strecke von C nach E beträgt rund 54 km, was je nach
Verkehrsaufkommen einer durchschnittlichen Fahrzeit von mindestens 50 Minuten
entspricht. Die Beschwerdeführerin machte jedoch fortwährend geltend, sie fahre
an mindestens fünf von sieben Tagen pro Woche nach E und übernachte nur gelegentlich
bei ihrem Freund.
Die Beschwerdeführerin führt ihr eigenes Unternehmen
unterdessen seit mehr als drei Jahren, was zweifelsohne zu einer Bindung zu C
führt. Das Führen eines eigenen Betriebs belegt eine stärkere Arbeitsbeziehung
zu diesem Ort, als dies der Fall wäre, wenn sie bloss als Angestellte einem
Erwerb nachginge. Zudem ist sie die einzige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin. Es ist ausserdem mangels anderer Angaben davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen auch weiterhin betreiben wird und
somit – zumindest – ihr beruflicher Mittelpunkt auch in Zukunft in C bleiben
wird. Dies heisst jedoch nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesem Ort
liegt, insbesondere dann nicht, wenn keine Übernachtungsmöglichkeit am Arbeitsort
besteht. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nun auch noch ein Studium
aufgenommen, was gemäss ihren Angaben dazu führe, dass sie nur noch Teilzeit
arbeiten werde.
5.3 Die
Beschwerdeführerin machte geltend, den Mietvertrag für die Wohnung in G nur als
Solidarschuldnerin mitunterzeichnet zu haben, weil ihr Freund diese aufgrund
hoher Schulden nicht erhalten hätte. Damit legt sie zwar dar, welches Gewicht
dieser Beziehung zukommt und dass sie bereits vor Unterzeichnung des
Mietvertrags in enger Verbindung zu ihrem Freund gestanden haben muss. Bei
einer knapp 27-jährigen Person wie der Beschwerdeführerin dürfte die Beziehung
zum Partner einen wesentlichen Teil der sozialen Beziehungen ausmachen. Auch
wenn im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar ist, ob und wie oft die
Beschwerdeführerin und ihr Freund sich zusammen in der Wohnung aufhielten, so
erwecken die Kündigung der Wohnung per 31. März 2015 sowie die Wegweisung
des Freundes der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich per 31. März
2015 den Anschein, dass die beiden nicht als Paar zusammenwohnten. Wenn der
Freund der Beschwerdeführerin sich nicht mehr in C aufhält, sind auch keine
weiteren sozialen Beziehungen ersichtlich, welche sie dort noch unterhält, was
gegen einen Lebensmittelpunkt in C spricht.
Aus der am 4. März 2014 verfassten schriftlichen
Erklärung des Freundes der Beschwerdeführerin, er wohne nicht mit ihr zusammen,
lässt sich nichts ableiten, da diese im Hinblick auf das Rekursverfahren
erstellt wurde. Vom Meldeamt C wurde im Gesuch des Freundes der
Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 2. Juli 2013
zwar festgehalten, dieser führe mit der Beschwerdeführerin einen gemeinsamen
Haushalt, doch handelte es sich dabei um eine Anmerkung des Meldeamts. Des
Weiteren hielt die Einwohnerkontrolle C in einer Aktennotiz vom 2. Juli 2013
fest, der Freund habe bereits bei seiner Anmeldung am 19. Juni 2013
ausgesagt, er wohne mit der Beschwerdeführerin zusammen. Es sprach nichts
dagegen, auf diese Aktennotiz abzustellen, zumal zum Zeitpunkt von deren
Erstellung noch kein Verfahren betreffend die Meldeverhältnisse der Beschwerdeführerin
hängig war. Diese Indizien lassen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin wohne dort mit ihrem Freund zusammen, plausibel erscheinen,
auch wenn sie unterdessen durch die neuen Tatsachen als überholt zu betrachten
sind.
5.4 Der
Beschwerdegegner stützte sich weiter auf eine mündliche Auskunft der Liegenschaftsverwaltung
vom 9. Januar 2014, wonach offenbar die Personen, welche Mietvertragsparteien
seien, auch tatsächlich in dieser Wohnung wohnten und eine wie von der Beschwerdeführerin
geschilderte Solidarhaftung nicht akzeptiert würde. Dies widerspricht jedoch
einem mit "Bestätigung Solidarpartnerin" betitelten Schreiben der
Liegenschaftsverwaltung vom 14. Februar 2014, mit welchem der Beschwerdeführerin
mitgeteilt wurde, sie werde von der Verwaltung nicht bei der Gemeinde C
angemeldet, da sie nicht in der Wohnung wohnhaft und folglich nur als Solidarhafterin
eingetragen sei. Dem Vermieter kommt gemäss § 33 GG eine Meldepflicht zu,
den Ein- und Auszug von Mietern der Gemeinde zu melden. Diese Bestätigung ist
ein Indiz dafür, dass die Liegenschaftsverwaltung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Wohnung wohnte. Dies stützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe nur gelegentlich bei ihrem Freund übernachtet.
5.5 Der Beschwerdegegner machte weiter geltend,
der Beschwerdeführerin habe an der Adresse der Wohnung in C problemlos Post
zugestellt werden können, weshalb folglich der Briefkasten mit ihrem Namen
versehen sein müsse. Die postalische Erreichbarkeit
ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des
polizeilichen Domizils (VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.1).
Da diese Zustellung rund drei Jahre nach Anmietung der Wohnung erfolgte, ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher am Briefkasten
angeschrieben war, was als weiterer Hinweis für ihren dortigen Aufenthalt
gewertet werden konnte. Der erstinstanzliche Entscheid des Beschwerdegegners
hält zudem fest, die Liegenschaftsverwaltung habe von Nachbarn erfahren, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung aufhalte. Dies schliesst jedoch
nicht aus, dass diese Aufenthalte besuchsweise stattfanden.
Dass die Beschwerdeführerin
ausserdem am 15. Juli 2013 eine formungültige Kündigung der Mietwohnung einreichte,
jedoch bis zum im März 2014 eingeleiteten Rekursverfahren bzw. bis zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde keine formgültige Kündigung nachlieferte, liess
zunächst keine tatsächliche Kündigungsabsicht erkennen.
Zusammengefasst lagen somit zwar Anhaltspunkte vor, dass
sich die Beschwerdeführerin – zumindest unter der Woche – in der Wohnung in G aufzuhalten
schien, jedoch lässt sich nicht erhärten, ob sie tatsächlich dort wohnte und
ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hatte. Inzwischen
liegt jedoch das von beiden Mietparteien unterschriebene eingeschriebene
Kündigungsschreiben an den Vermieter vor, auf welchem die Beschwerdeführerin
ebenfalls unter dem Titel Solidarhafterin unterschrieben hat. Es befindet sich
somit unterdessen nur noch der Arbeitsort der Beschwerdeführerin in C, der für
sich allein keinen Lebensmittelpunkt begründet.
5.6 Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie in E aufgewachsen
ist bzw. seit 1998, also seit ihrem zehnten Altersjahr, dort lebte. Sie machte
jedoch keine Freizeitaktivitäten, Hobbies, Vereinszugehörigkeiten, politische
Aktivitäten oder ähnliches in E geltend. Ebenso wenig machte sie konkrete
Freundschaften oder andere persönliche Beziehungen wie beispielsweise zu Kollegen
aus Jugend- oder Schulzeit in E geltend. Dasselbe lässt sich jedoch auch
bezüglich C sagen, zumal die Beschwerdeführerin auch dort, ausser ihrem Freund,
welcher sich jedoch nicht mehr länger dort aufhalten darf, keine weiteren
sozialen Kontakte zu haben oder Freizeitaktivitäten wahrzunehmen scheint. Die
Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, ihr gesellschaftliches Leben finde in
E statt und sie sei mit ihrer Familie aus bestimmten Gründen besonders eng
verbunden. Aufgrund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin, welche nun
zudem noch Studentin ist, ist davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen
ein grosses Gewicht haben, was für einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am
Ort der Familie spricht.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Eltern aus sprachlichen
Gründen gelegentlich bei administrativen Angelegenheiten oder Behördenverkehr
hilft, begründet noch keinen Lebensmittelpunkt. Die Hilfestellung beim
Bewältigen von Papierverkehr der Eltern kann als üblich und sozialadäquat
bezeichnet werden (vgl. BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 3.3).
Darunter kann auch der Abschluss eines TV-Abonnements fallen. Es ist jedoch ein
weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern ein gutes
Verhältnis pflegt. Weitere Aktivitäten, welche die Beschwerdeführerin mit ihren
Eltern unternimmt oder weitere Unterstützungsmassnahmen – beispielsweise aufgrund
von deren Alter oder Gesundheit – zugunsten der Eltern, welche für eine
besonders enge Verbundenheit sprächen, trägt die Beschwerdeführerin indessen
nicht vor. Da die Beschwerdeführerin jedoch noch überwiegend bei ihren Eltern
zu wohnen scheint, wovon nach der Kündigung der Wohnung in G umso mehr
auszugehen ist, geht ihr Bezug zu E damit spürbar über jene übliche
Verbundenheit hinaus, welche man zum Wohnort der Eltern oder eines Elternteils
hat, wo man mit gewisser Regelmässigkeit Wochenenden oder Freizeit verbringt,
und welche man üblicherweise für den Ort der Kindheit und Jugend empfindet.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in E zudem einen
Parkplatz gemietet hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie sich regelmässig dort
aufhält. Mit den von ihr eingereichten Quittungen, welche zeigen, dass sich die
Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen, tagsüber und abends, in E
aufgehalten hat, liegen weitere Indizien vor, welche für eine enge Beziehung
der Beschwerdeführerin zu E sprechen.
5.7 Die
Beschwerdeführerin legte schliesslich eine Studienbescheinigung der Universität
F vor, wo sie sich für das Wintersemester 2014/15 für das Studium
eingeschrieben hat und reichte eine solche für das darauffolgende Semester von
April bis September 2015 nach. Daraus kann jedoch derzeit nichts bezüglich
ihres Lebensmittelpunkts abgeleitet werden, da sie nur hypothetisch geltend
macht, vielleicht eine andere Wohnung oder ein Zimmer zu mieten und unklar ist,
wie viel Anwesenheitszeit in F dieses Studium erfordert.
5.8 Ihre
persönlichen Beziehungen zu C schienen im Verfahren vor der Vorinstanz aufgrund
ihrer Arbeit als Geschäftsführerin in der eigenen Firma, der Beziehung zu ihrem
langjährigen Freund und dem – eingestandenermassen teilweisen – Verbleib unter
der Woche in einer von ihr gemieteten Wohnung nicht unbedeutend, sodass die Erwägungen
der Vorinstanz nachvollziehbar sind. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss erscheint
somit auch nicht willkürlich. Unter den heute gegebenen Umständen, indem keine
Wohnmöglichkeit mehr in C vorhanden ist und sich auch der Freund nicht mehr
dort aufhalten darf, lassen sich jedoch keine Absicht des dauernden Verbleibs
und kein auch für Dritte erkennbarer Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mehr
ableiten. Die Kündigung der Wohnung erfolgte auf den gleichen Zeitpunkt hin,
auf welchen der Freund der Beschwerdeführerin den Kanton Zürich zu verlassen
hat, was weiter für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht,
sie wohne nicht in dieser Wohnung. Hätte sie tatsächlich in der Wohnung in G
gewohnt, so wäre anzunehmen, dass sie auch weiterhin – auch ohne den Freund –
dort bleiben würde, zumal die Distanz nach F nur rund halb so lang ist wie von E
aus.
Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik, es werde
eine Situation konstruiert, um ihre Einbürgerung in E zu verhindern, ist
unbegründet, zumal der Beschwerdegegner die gesetzliche Meldepflicht
durchzusetzen hat und durchaus Anhaltspunkte für ihren Aufenthalt in C
bestanden.
5.9 Zusammengefasst
liegen zum heutigen Zeitpunkt genügend Elemente vor, welche eine engere
Beziehung der Beschwerdeführerin zur Gemeinde E begründen, weshalb vom dortigen
Lebensmittelpunkt auszugehen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
6.
Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe ihren Beschluss vom 22. Oktober 2014 ungenügend begründet, da nicht
alle massgeblichen Kriterien berücksichtigt worden seien, ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung
von Verfügungen so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich
werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig
oder unzulässig hielt. Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte
beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich
betrachtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 24 ff.).
Der Beschluss der Vorinstanz entspricht diesen
Anforderungen an die Begründungspflicht, und die Beschwerdeführerin konnte sich
dagegen denn auch substanziiert zur Wehr setzen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich nur der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen kann jedoch bei der Kostenauflage
berücksichtigt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Es
lagen nicht unbedeutende und von der Beschwerdeführerin verursachte Indizien
vor, welche zu den Entscheiden der Vorinstanzen führten, die im Licht der sich
damals präsentierenden Lage als wenigstens haltbar erschienen. Das Obsiegen der
Beschwerdeführerin stützt sich zudem auf die von ihr neu vorgebrachten
Tatsachen, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, der Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung rechtfertigt
es sich auch, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht aufzuheben oder zu ändern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG; § 13
N. 66; RB 2003 Nr. 4). Ausgangsgemäss wären
die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sodass der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des
Bezirksrats D vom 22. Oktober 2014 und der Beschluss des Gemeinderats C
vom 28. Januar 2014 werden aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …