Shareholder request to convene general meeting granted

HE180076Tribunale commerciale19 apr 2018Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant sought an order compelling B._____ AG to convene a general meeting and also requested unspecified documentation/information. The Commercial Court of Zurich found the second request too vague and therefore declined to enter into it. On the main request, it held that the claimant had prima facie shown shareholder status through the share register and that prior requests to convene and include agenda items had gone unanswered. The court therefore ordered the company to convene a general meeting within 14 days. Costs were split, and the defendant had to pay a reduced party indemnity of CHF 4,000.

Massima Omnilex

Art. 699 OR; gerichtliche Anordnung der Einberufung der Generalversammlung bei Säumnis des Verwaltungsrats; im Gesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR sind einzig die formellen Voraussetzungen zu prüfen, namentlich Aktionärsstellung, vorgängiges Einberufungsbegehren und Nichtentsprechen innert angemessener Frist (consid. 3–4). Das Traktandierungsrecht steht auch Aktionären zu, welche mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten. Ein unbestimmtes Begehren auf 'gehörige Dokumentation' genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht und führt insoweit zum Nichteintreten; Informations- und Einsichtsrechte sind grundsätzlich zuerst an der Generalversammlung geltend zu machen (consid. 2). Die Beweiskraft des Aktienbuchs ist zu beachten; blosse, zeitlich unplausible Bestreitungen vermögen die Aktionärsstellung nicht zu entkräften (consid. 4).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HE180076-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil und Verfügung vom 19. April 2018

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____,

betreffend Einberufung einer Generalversammlung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 8. Februar 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger das Gesuch mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Febru- ar 2018 wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Hö- he von CHF 4'000.– und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Gesuchs an- gesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Die Gesuchsantwort ging innert mit Verfügung vom 9. April 2018 (act. 14) angesetzter Nachfrist ein und datiert vom 13. April 2018 (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). 2.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Nach einem allgemeinen Prozessgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Kläger "eine gehörige Dokumentation" durch die Beklagte. Auch unter Zugrundelegung der entsprechenden Ausführun- gen in der Klageschrift wird nicht klar, was er damit meint. Er spricht bloss in all- gemeiner Form von nicht näher spezifizierten "Jahresrechnungen" und "weiteren Informationen zur Lage der Gesellschaft" (act. 1 N 16). Dies führt zu einem Nicht- eintreten auf das sinngemäss gestellte Einsichts- und Auskunftsbegehren. Ohne- hin wird dieses zunächst an der Generalversammlung auszuüben sein (Art. 697 OR).

  1. Rechtliches Gemäss Art. 699 Abs. 4 OR hat der Richter auf Antrag des Klägers die Einberu- fung der Generalversammlung anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat diesem Be- gehren nicht binnen angemessener Frist entspricht. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob der Kläger Aktionär ist, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegeh- ren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 142 III 16 E. 3.1). Entgegen dem Wortlaut steht das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, sondern auch solchen, die mindestens 10 % des Aktienka- pitals vertreten, zu (BGE 142 III 16 E. 2.3). 4. Würdigung Es blieb vorliegend unbestritten, dass den klägerischen Begehren um Einberu- fung und Traktandierung vom 5. September 2017 und 21. September 2017 (act. 4/6; act. 4/7) nicht entsprochen wurde, weshalb die erste zu prüfende Vo- raussetzung ohne Weiteres erfüllt ist. Die Aktionärseigenschaft des Klägers, der mit seinen 50 Namenaktien mehr als 10 Prozent des Aktienkapitals hält, ist aufgrund des im Recht liegenden Aktien- buchs (act. 4/2) prima facie bewiesen. Die seitens der Beklagten hiergegen vor- gebrachten Einwände, eine Übertragung der Aktien zur Sicherung eines Darle- hensvertrags vom 28. März 2017 sei weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen, überzeugen nicht (act. 16 S. 2). Abgesehen vom Umstand, dass die Beklagte die Beweiskraft des Aktienbuchs ausser Acht lässt (Art. 686 Abs. 4 OR; dazu: BGE 137 III 460 E. 3.2.2), überzeugen ihre Ausführungen auch in zeitlicher Hinsicht nicht. Wenn der Kläger seit April 2016 als Aktionär im Aktienbuch fungiert (act. 4/2), ist nicht ersichtlich, warum er erst im Zuge der Sicherung eines Darle- hensvertrags vom 28. März 2017 hätte eingetragen werden sollen (act. 16 S. 2). Im Übrigen ist der eingereichte Darlehensvertrag (act. 18) nicht unterzeichnet und damit als Beweismittel überhaupt untauglich. Die Bestreitung der Beklagten ist

mithin nicht schlüssig, weshalb von der Aktionärsstellung des Klägers auzugehen ist. Zusammenfassend erfüllt der Kläger die in Art. 699 OR aufgeführten Vorausset- zungen. Seinem Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist daher zu entsprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.– (act. 1 N 10), woraus eine ordentliche Ge- richtsgebühr von CHF 4'000.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Der Kläger unterliegt im Umfang von Rechtsbegehren Ziffer 2, auf welches nicht einzutreten ist. Dies gilt es angemessen zu berücksichtigen, auch wenn es sich hinsichtlich der gesamten Klage nur um einen untergeordneten Punkt han- delt. Dem Kläger sind die Gerichtskosten daher im Umfang von 1/5 und der Be- klagten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die ordentliche Parteientschädigung würde rund CHF 5'000.– betragen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Unter Verrechnung ihres eigenen Anspruch auf Parteientschädigung ist die Beklagte noch zur Bezahlung einer (reduzierten Parteientschädigung) von CHF 4'000.– an den Kläger zu verpflichten. Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, in- nert 14 Tagen ab Urteilsdatum eine Generalversammlung mit folgenden Traktanden einzuberufen:

  1. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Kläger im Umfang von 1/5 (entsprechend CHF 800.–) und der Beklagten im Umfang von 4/5 (entsprechend CHF 3'200.–) auferlegt und vorab vollumfänglich aus dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kos- ten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädi- gung von CHF 4'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Dop- peln der act. 16 – act. 18. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–.

Zürich, 18. April 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich

Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

Parole chiave

general meetingshareholder rightsagenda itemsadmissibilityshare registercost allocationparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request for 'proper documentation' / access and information was sufficiently specific

Decisione estratta

The request was too indefinite to be adjudicated and, in any event, such information rights must first be exercised at the general meeting.

Motivazione estratta

The wording did not make clear what concrete documents or information were sought; a vague reference to annual accounts and general information was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the conditions for ordering the convening of a general meeting were met under Art. 699 OR

Decisione estratta

Yes. The claimant was sufficiently shown to be a shareholder holding more than 10% of the share capital, and prior convening requests were not complied with.

Motivazione estratta

The share register prima facie proved shareholder status; the defendant's objections were unconvincing and the loan-contract evidence was unreliable. Only formal requirements are reviewed in such proceedings.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs and party compensation

Decisione estratta

Costs were split 1/5 to the claimant and 4/5 to the defendant; the defendant had to pay reduced party compensation of CHF 4,000 to the claimant.

Motivazione estratta

The claimant failed only on the inadmissible second request, which justified a partial cost allocation against him; the defendant's countervailing compensation claim was set off.

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