Costs in inheritance disclaimer protocol borne by applicant

PF110045Tribunale superiore15 set 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the appellant's challenge against the cost order arising from the recording of his disclaimer of inheritance. It held that in unilateral proceedings the applicant must initially bear the court costs under the Swiss Code of Civil Procedure, because there is no opposing party from whom recourse could be sought. The appeal was treated as a cost complaint and rejected. The appellant was also ordered to pay the second-instance costs, fixed at CHF 100.

Massima Omnilex

Art. 98, 110, 111 ZPO; Kosten in Verfahren auf einseitiges Vorbringen bei Protokollierung einer Erbausschlagung: Wer die gerichtliche Instanz anruft, hat die Gerichtskosten vorerst zu tragen. Der in der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelnde Antragsteller ist kostenpflichtig, weil ein Rückgriff nach Art. 111 Abs. 2 ZPO mangels Gegenpartei ausgeschlossen ist. Dass der Antrag im eigenen Interesse erfolgt, etwa zur Vermeidung erbrechtlicher Haftung, rechtfertigt die Kostenauflage. Die Anfechtung ausschliesslich der Kostenregelung ist als Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO zu behandeln; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens folgen dem Ausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnier und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 15. September 2011

in Sachen

A._____ Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren tt. mm 1932, von ..., gestorben tt. mm 2010, wohnhaft gewesen ...

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezir- kes Zürich vom 23. August 2011 (EN110173)

Erwägungen: 1. Am 24. Juni 2010 verstarb B._____ in Z._____ und hinterliess als ge- setzlichen Erben neben anderen C._____ (act. 9/2/2 und Verfügung vom 15. Feb- ruar 2011 in act. 9/2). Mit Urteil vom 23. August 2011 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärungen von C._____ sowie von seinem Sohn A._____ (fortan Beschwerdeführer) vom 10. Mai 2011 zu Protokoll und auferlegte diesen die Gerichtskosten von Fr. 271.-- je zur Hälfte (act. 11). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und erklärt, er habe das Erbe ausgeschlagen, um Unkosten zu vermeiden, und jetzt werde er mit einer Unkostenrechnung bestraft, die er nicht bestellt und schon gar nicht verursacht habe (act. 12). Damit rügt er die erstinstanzliche Kostenauf- lage, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten aus- schliesslich die Beschwerde vor. 3. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine ei- gene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Ge- richtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kos- ten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschla-

gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011 (Dispositiv- Ziffer 5) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 136.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Parole chiave

inheritance disclaimercourt costsunilateral proceedingscost complaintvoluntary jurisdictionapplicant pays costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance cost order for recording the disclaimer of inheritance was correct

Decisione estratta

In proceedings based on a unilateral request, the person who applies to the court must initially bear the costs; the disclaimering heir had invoked the court in his own interest.

Motivazione estratta

Under Art. 98 and 111 ZPO, the applicant bears the costs in unilateral proceedings; no recourse against an opposing party is possible, so the rule remains that the applicant pays. The challenge concerned only costs and was therefore treated as a cost complaint under Art. 110 ZPO.

Questione giuridica chiave

Allocation of second-instance costs

Decisione estratta

The appellant had to bear the costs of the appellate proceedings.

Motivazione estratta

As the appeal failed, costs followed the outcome under Art. 106(1) ZPO.

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