Clear-case eviction fails for lack of liquid proof of termination

PF110065Tribunale superiore22 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal against a district court order refusing to enter into a summary eviction request. The claimant, a sublessor, relied on an alleged rent-default termination. The court held that the eviction claim was not liquid because the file did not show the statutory written warning and grace period required for a termination under Art. 257d OR. It further refused to consider new factual allegations and evidence raised for the first time on appeal. The complaint was therefore dismissed, the lower court order confirmed, and court costs were imposed on the claimant.

Massima Omnilex

Art. 257 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; summary clear-case proceedings require that the applicant establish the claim in a liquid manner by complete submission of facts and evidence with the application. Where eviction is based on a termination for rent default, the applicant must also show compliance with the mandatory precondition of a written grace period and warning under Art. 257d OR. If the alleged termination is not substantiated on the face of the file, the court must refuse to enter into the matter. New facts and evidence are excluded on complaint under Art. 326 Abs. 1 ZPO, even in proceedings with official investigation elements.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chteri n Prof. D r. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 22. Dezember 2011 i n Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zü- rich vom 15. November 2011 (ER110317)

Erwägungen:

I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) (unter-)ver- mietete mit Mietvertrag vom 15./20. Januar 2010 dem Beklagten und Beschwer- degegner (fortan Beklagter) in der (ihrerseits mit Mietvertrag vom 10. August 2009 von C._____ gemieteten) Liegenschaft ...strasse ... die 1½-Zimmer-Wohnung i m Erdgeschoss, hi nten li nks, zu ei nem Bruttomi etzi ns von Fr. 1'300.00 pro Monat (act. 2/1-2). 2. Am 1. November 2011 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Be- gehren, es sei dem Beklagten zu befehlen, das erwähnte Mietobjekt unverzüglich zu verlassen, zu räumen und es vertragsgemäss abzugeben (act. 1). 3. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. November 2011 auf das Be- gehren der Klägerin vom 1. November 2011 nicht ein (act. 9). 4. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. November 2011 Be- schwerde mit dem Antrag (sinngemäss), das vor der Vorinstanz gestellte Auswei- sungsbegehren sei gutzuhei ssen (act. 10). In Wahrung der Beschwerdefrist er- folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 24. November 2011 (hier eingegan- gen am 25. November 2011), mit welcher die Klägerin die Beschwerde ergänzte (act. 13). 5. Der mit Verfügung vom 28. November 2011 (act. 16) auferlegte Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde von der Klägerin fristgemäss geleistet (act. 20, 21), und die von einer nicht zeichnungsberechtigten Person un- terzeichnete Beschwerdeeingabe wurde aufforderungsgemäss vom zeichnungs- berechtigten D._____ genehmigt (act. 18, 19). 6. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Das vorliegende Verfahren steht unter der Herrschaft der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung ZPO, da der angefochtene Entscheid nach deren In- krafttreten eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 10'000.00 er- reicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche En- dentscheide ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Ausweisungsverfahrens beträgt, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45, zutref- fend festgehalten (act. 9 S. 3), Fr. 7'800.00, was 6 Bruttomietzinsen im Betrag von Fr. 1'300.00 entspricht. Gestützt darauf erweist sich die angefochtene Verfügung, wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, als nicht berufungsfähig Somit ist das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel als Beschwerde ent- gegen zu nehmen. 2. Zur Sache: 2.1 Die Klägerin begründete ihr Ausweisungsbegehren vor der Vorinstanz damit, dass das Mietverhältnis infolge Nichtbezahlung des Mietzinses am 23. Au- gust 2011 ordnungsgemäss per 30. September 2011 gekündigt worden sei, der Beklagte sich indes dessen ungeachtet weiter im Mietobjekt aufhalte (act. 1, 2/5). 2.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Gültigkeit einer ausserordentlichen Kündi gung i nfolge Zahlungsver zugs nach Art. 257d OR setze voraus, dass der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist angesetzt und ihm angedroht habe, dass bei deren unbenütztem Ablauf das Mietverhältnis gekündigt werde. Die Klägerin habe, so die Vorinstanz weiter, jedoch weder behauptet, dem Be-

klagten eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung angesetzt zu haben, noch finde sich eine solche Fristansetzung in den eingereichten Unterlagen. Die Kläge- rin habe daher die Gültigkeit der Kündigung und damit die Auflösung des Mietver- hältnisses in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend dargetan. Der Ausweisungs- anspruch sei deshalb bereits gestützt auf die Eingabe der Klägerin samt Beilagen ni cht li qui de, weshalb das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Daher sei darauf ni cht ei nzutreten (act. 9 S. 3). 2.3 Vorauszuschicken ist, dass das Untermietverhältnis zwischen dem Un- termieter und dem Untervermieter ein gewöhnliches Mietverhältnis darstellt, mit allen sich daraus ergebenden beidseitigen Rechten und Pflichten. Der das Un- termietverhältnis begründende Untermietvertrag ist daher ein gewöhnlicher Miet- vertrag nach Art. 253 OR (ZK-Higi, Art. 262 OR N 9). 2.3.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Im als summari- sches Verfahren ausgestalteten Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen und liegt der Entscheid über die Durchführung einer Hauptverhandlung im Ermessen des Ge- ri chts. D aher haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt mit zugehörigen Beweismitteln im Gesuch bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch grundsätzlich abschliessend beizubringen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötsche r, Art. 257 N 19 f.). Ergibt sich aus dem Begehren einer klagenden Partei auf Rechtsschutz i n klaren Fällen nach Art. 257 ZPO bereits die Illiquidität des Begehrens, so ist auf dieses deshalb ohne weiteres nicht einzutreten. 2.3.2 Zutreffend ist auch, dass die Klägerin vor der Vorinstanz eine Kündi- gung i nfolge Zahlungsverzugs geltend machte, ohne eine Mahnung i m Si nne von Art. 257d Abs. 1 OR zu erwähnen oder als Beilage zu den Akten zu reichen (vgl. act. 1, 2/1-5). Ohne vorherige Mahnung ist die Zahlungsverzugskündigung un- wirksam (Lachat et al., Mietrecht, 8. Auflage 2009, S. 546). Teil der im Auswei- sungsbegehren darzulegenden Liquidität des Ausweisungsanspruchs ist daher, wenn si ch der Anspruch auf ei ne Zahlungsver zugsk ündi g ung stützt, auch der Nachweis, dass die Mahnung wie vom Gesetz verlangt erfolgte. Die Klägerin hat

somit vor der Vorinstanz keine Liquidität hinsichtlich ihres Ausweisungsanspruchs gestützt auf die Zahlungsverzugskündigung dargetan. Ausgeschlossen war in dieser Situation im Übrigen auch eine Konversion der (aufgrund des Vorgebrachten) ungültigen Zahlungsverzugskündigung in eine gültige ordentliche Kündigung auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (vgl. Lachat et al., a.a.O., S 532). Dass die ordentliche Kündigungsfrist nach dem Mietvertrag vom 15./20. Januar 2010 ebenfalls (wie bei der Zahlungsverzugskün- digung, vgl. Art. 257d Abs. 2 OR) nur einen Monat betrug (act. 2/1), tut nichts zur Sache, da die Klägerin sich nicht auf diese ordentliche Kündigungsfrist berufen könnte: Beim Mietobjekt handelte es sich um eine 1½-Zimmer-Wohnung und ni cht etwa um ein möbliertes Zimmer nach Art. 266e OR (vgl. act. 2/1 sowie zur Defini- tion des möblierten Zimmers nach der erwähnten Bestimmung Lachat et al., a.a.O., S. 528). Mithin wurde im erwähnten Mietvertrag eine Wohnungsmiete nach Art. 266c OR vereinbart. Bei dieser Art Mietvertrag ist die dreimonatige or- dentli che Kündi gungsfri st von Art. 266c OR als Minimalfrist ausgestaltet, die ver- traglich nur verlängert, nicht aber verkürzt werden kann (Art. 266a Abs. 1 OR, vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 529 unten). 2.3.3 Die Vorinstanz kam daher auf Basis des in ihrem Verfahren Vorge- brachten mit Recht zum Schluss, die Gültigkeit der Kündigung und damit die Auf- lösung des Mietverhältnisses seien von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend dargelegt worden und das Auswei sungsbegehren sei daher illiquid (act. 9 S. 3). 2.4 Die Klägerin macht beschwerdeweise neu geltend, sie habe den Be- klagten am 8. April 2011 gemahnt (act. 10, 12/1). Diesbezüglich, sowie auch mit Blick auf die weiteren neu eingereichten Unterlagen, verkennt die Klägerin indes- sen, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren, in welchen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; vgl. auch BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3), wobei nach der neuen schweizerischen ZPO die soziale Untersuchungsmaxime mit Blick auf mietrechtli che Verfahren ohnehi n nur für di e i m verei nfachten Verfahren nach

Art. 243 ff. ZPO zu beurteilenden Streitigkeiten vorgeschrieben ist (vgl. Art. 247 OR) und nicht etwa für das summarische Verfahren zur Geltendmachung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO (vgl. dazu Göksü, DIKE- Komm-ZPO, Art. 257 N 18). 2.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf das ihr vorgebrach- te Tatsachenmaterial zu Recht auf das Begehren der Klägerin nicht eingetreten, und auf die neuen Tatsachenvorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren darf die Beschwerdeinstanz aufgrund des erwähnten Novenausschlusses nicht eingehen. Beim Schluss der Vorinstanz, welche die Liquidität des klägerischen Begeh- rens verneinte, hat es daher sein Bewenden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass ihr die Klage im ordentli- chen Verfahren offen steht (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötsche r, Art. 257 N 31). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 15. November 2011 (ER110317) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

  1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von act. 10 und 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Parole chiave

clear-case proceedingsevictionrent defaultliquid claimnew facts on appealsummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the first-instance non-entry decision was admissible as the correct remedy.

Decisione estratta

Because the value in dispute was CHF 7,800, the decision was not appealable and had to be challenged by complaint.

Motivazione estratta

In property disputes, appeal requires the statutory threshold; below that amount, complaint under Art. 319 et seq. ZPO is the available remedy.

Questione giuridica chiave

Whether the eviction request in clear-case proceedings was sufficiently liquid despite relying on a rent-default termination.

Decisione estratta

No. The claimant did not substantiate a prior written grace period and warning under Art. 257d OR, so the termination and resulting eviction claim were not liquid.

Motivazione estratta

In summary clear-case proceedings, the applicant must present the facts and evidence completely with the application. A termination for default is ineffective without the statutory warning; therefore the underlying eviction basis was not shown. New facts and evidence on appeal were inadmissible.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.