Appeal inadmissible against wrong and time-barred order

RB180009Tribunale superiore17 apr 2018Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court held that the appellant's challenge was inadmissible. His arguments were directed against the refusal of legal aid, but the appealed 20 February 2018 order had only discontinued the action after withdrawal and had not decided that request. To the extent the appeal was aimed at the 5 January 2018 legal-aid refusal, it was time-barred. The court therefore refused legal aid for the appeal, set the second-instance fee at CHF 500, charged it to the appellant, and awarded no party compensation to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal may challenge only the operative content of the attacked decision; a decision not containing the contested ruling cannot be appealed in that respect. A separate appeal against an earlier order is inadmissible when the statutory time limit has expired. Under Art. 117 lit. b ZPO, legal aid is excluded where the remedy lacks prospects of success. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent relevant effort, no party compensation is due to the opposing party.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB180009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. April 2018

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Persönlichkeitsverletzung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2018 (CG170069-L)

Erwägungen: 1. a) Am 14. Juni 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagte und gegen zwei weitere Personen eine Feststellungs-, Unter- lassungs- und Beseitigungsklage gestützt auf Art. 28a ZGB ein (Urk. 2; samt Kla- gebewilligung vom 29. März 2017, Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde die ursprünglich dem Einzelgericht zugeteilte Klage an das Kollegialgericht (Vor- instanz) überwiesen (Urk. 8 = Urk. 12). Nach Ei nholung von Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Klägers und einer Ergänzung der Klagebegründung (Urk. 14, Urk. 19-24) wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 25). Mit Verfügung vom 9. Feb- ruar 2018 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erklärte der Kläger sinngemäss den Rückzug der Klage (Urk. 29). Die Vorinstanz schrieb schliesslich mit Beschluss vom 20. Februar 2018 das Verfahren als durch Klage- rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Kläger und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 = Urk. 38). b) Am 19. März 2018 hat der Kläger eine Beschwerde eingereicht und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 36 S. 2): "1. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverhandlung beim Obergericht sei zu genehmigen. 2. Die Unentgeltliche Rechtspflege für die Persönlichkeitsverletzungs-Kla- ge gegen die 3 Beklagten in Sache CG170069-L/U - CG170070-L/U - CG170071-L/U sei ebenfalls gemäss Art. 117 und 118 ZPO zu geneh- migen. 3. Unterkosten und Entschädigung gehen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." c) Die vom Kläger eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Erledi- gungsbeschlüsse in drei verschiedenen Verfahren (CG170069-L, CG170070-L und CG170071-L). Dementsprechend mussten auch drei Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie die Beschwerdeverfahren RE180010-O und RE180011-O).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Kläger hat seiner Beschwerde als erste Beilage den genann- ten Beschluss der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 beigelegt und (ei nzi g) hin- sichtlich dieses Entscheids ist die Beschwerdefrist gewahrt (Ablauf am 9. April 2018; vgl. Urk. 33). Daher hat grundsätzli ch dieser Entscheid als angefochten zu gelten. Die Beschwerde des Klägers richtet sich von den Anträgen und von der Begründung her (Urk. 36 S. 2 ff.) ausschliesslich gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs. Mit einer Beschwerde kann nur der Entscheid selber ange- fochten werden, d.h. das, was im angefochtenen Entscheid entschieden wurde (oder hätten entschieden werden sollen). Im Beschluss vom 20. Februar 2018 wurde jedoch nicht über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden und hätte darüber auch nicht entschieden werden sollen, da jenes Gesuch bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) abgewiesen worden war. Insoweit sich die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 richtet, kann daher auf sie nicht eingetreten werden. b) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die sein Armenrechts- gesuch abweisende Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 25) richten würde, könn- te auf sie ebenfalls nicht eingetreten werden, weil bezüglich jenes Entscheids die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 ablief und die am 19. März 2018 eingereich- te Beschwerde daher weit verspätet wäre (vgl. Urk. 26/1). c) Nach dem Gesagten kann damit so oder so auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 36 S. 2, Urk. 38). Ei n Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Parole chiave

personality rightslegal aidappeal admissibilitytime limitwithdrawalcourt costscost advancehopelessness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the 20 February 2018 discontinuance order was admissible insofar as it targeted the earlier legal-aid refusal.

Decisione estratta

No. The appealed order did not decide the legal-aid request, so that issue could not be challenged in this appeal.

Motivazione estratta

An appeal can only target what the challenged decision decided or should have decided. The 20 February 2018 order merely discontinued the proceedings after withdrawal and did not address legal aid.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be directed against the 5 January 2018 order refusing legal aid.

Decisione estratta

No. Any appeal against that order was out of time.

Motivazione estratta

The appeal deadline for the 5 January 2018 order expired on 22 January 2018; the filing of 19 March 2018 was therefore far too late.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings.

Decisione estratta

No. The appeal was hopeless and therefore the legal-aid requirements were not met.

Motivazione estratta

Under Art. 117 lit. b ZPO, legal aid requires that the claims do not appear hopeless. Because the appeal was inadmissible, it was manifestly without prospects.

Questione giuridica chiave

Allocation of second-instance court costs and party compensation.

Decisione estratta

Costs were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO. The respondent incurred no relevant effort justifying compensation.

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