Work contract not a sufficient title for provisional debt enforcement

RT110139Tribunale superiore29 nov 2011Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the appellant’s challenge to the denial of provisional debt enforcement. It held that the filed work contract, which referred to additional documents not produced, did not amount to a sufficient acknowledgment of debt because the claimant had not documented its own contractual performance or the link between the invoices and the contractual/offered work items. Newly filed order confirmations and fresh factual allegations were excluded as inadmissible novelties. The appellant was ordered to pay the appellate fee of CHF 300, while the respondent received no party compensation.

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Art. 82 SchKG; work contract as title for provisional debt enforcement; evidentiary requirements where the signed contract refers to additional documents. A work contract does not, by itself, constitute an unconditional acknowledgment of debt. Where the contractual obligation and the claimed remuneration depend on further documents or individualization of the work, the creditor must produce the incorporated documents and show by documentary evidence that it has performed its own obligations and that the claimed invoices correspond to the contractually agreed work and price structure (consid. 3). In appellate proceedings, new allegations and new evidence are barred by Art. 326 Abs. 1 ZPO; they cannot cure the lack of a sufficient enforcement title. Cost allocation follows the outcome, and party compensation may be refused where no relevant procedural effort is shown.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110139-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 29. November 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2011 (EB111303)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. September 2011 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts X._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2011) für ausstehenden Werklohn in der Höhe von Fr. 7'374.70 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.– ohne Anhö- rung der Gegenpartei ab und auferlegte der Klägerin die Kosten für das Rechts- öffnungsverfahren (Urk. 8). b) Mit rechtzeitiger Eingabe vom 16. September 2011 (eingegangen am 19. September 2011) erhob die Klägerin Beschwerde mit dem Antrag um Ge- währung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 7). 2. a) Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 und 324 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Werkvertrag stelle keinen vollständigen Rechtsöffnungstitel dar. Er verweise auf andere relevante Unterla- gen, insbesondere auf das Angebot des Unternehmers vom 5. März 2008, das al- lem Anschein nach die relevanten Werkleistungen enthalte. Dieses habe die Klä- gerin nicht eingereicht. Zudem habe es die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforde- rung unterlassen, darzutun, dass sie die Leistungen erbracht habe, für die sie Rechnung gestellt habe. Auch habe sie nicht erläutert, für welche Leistungen sie die geforderten Beträge verlange und welche Positionen der Offerte in Verbin-

dung mit dem Werkvertrag den gestellten Rechnungen zugrunde lägen (Urk. 8 S. 2). b) Die Klägerin macht geltend, vom gesamten Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 67'374.40 habe die Beklagte Fr. 60'000.– fristgerecht beglichen. Die Küchen seien in Betrieb und es seien von Seiten der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan: Beklagte) weder Mängelrügen noch irgendwelche Forde- rungen bekannt. Die Schuld sei eindeutig und unmissverständlich durch die Un- terlagen belegt (Urk. 7). Damit rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den Werk- vertrag zwischen den Parteien zu Unrecht nicht als Schuldanerkennung und folg- lich nicht als einen den Anforderungen von Art. 82 SchKG genügenden Rechts- öffnungstitel qualifiziert. c) Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft – hierfür ist die Klägerin auf das ordentliche Verfahren zu ver- weisen (Art. 79 SchKG) –, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine provi- sorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen, sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies legte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 23. August 2011 (Urk. 3) und im angefochtenen Entscheid (Urk. 8) zutreffend dar. Rechtsöffnung erhält der Gläubiger nur unter den in den Art. 80 bis 82 SchKG genannten Voraussetzungen. Der Werkvertrag ist gemäss Art. 363 ff. OR ein zweiseitiger Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertrags- gemäss erfolgt. Er stellt, auch wenn er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltslose Schuldanerkennung dar. Der Betreibende – hier die Klägerin – hat darzutun, dass er selber vertragskonform erfüllt hat. Erst damit erlangt vorliegend der Werkvertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. d) Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der vorgelegte Werk- vertrag keinen vollständigen und damit für die Rechtsöffnung geeigneten Titel darstelle (Urk. 8 S. 1), ist aufgrund der Aktenlage vor Vorinstanz nicht zu bean- standen, zumal die Klägerin selber bloss von einem Rahmenvertrag spricht, der noch "individualisiert" werden könne (Urk 7). Eine Schuldanerkennung kann sich

aus mehreren Urkunden ergeben, jedoch muss die unterzeichnete auf diese wei- teren Urkunden Bezug nehmen (BGE 132 II 480). Vorliegend verweist der unter- zeichnete Werkvertrag auf das Angebot des Unternehmers vom 5. März 2008 mit dem Terminprogramm und der Planliste, welches offenbar die relevanten Wer- kleistungen enthält (Urk. 5/1). Da die Klägerin es unterlassen hat, diese Unterla- gen vor Vorinstanz einzureichen und keinerlei Ausführungen dazu machte, für welche Leistungen sie die geforderten Beträge verlangt und welche Positionen der Offerte in Verbindung mit dem Werkvertrag den gestellten Rechnungen zu- grunde liegen, erfüllt der Werkvertrag die Anforderungen von Art. 82 SchKG nicht. Der klägerische Hinweis auf die in den Rechnungen (Urk. 5/4-6) aufgeführten Be- zahlungen der 1. und 2. Akontozahlungsgesuche durch die Beklagte und das Vorbringen, die Küchen stünden in Betrieb, ändert nichts an der Tatsache, dass die der Betreibungsforderung zugrunde liegenden Rechnungsbeträge und Wer- kleistungen (Urk. 5/4-7) nicht mittels Urkunden hinreichend mit den im Werkver- trag enthaltenen Vergütungen bzw. den im Angebot umschriebenen Arbeiten zu identifizieren sind. In der Beschwerdefrist gesteht die Klägerin denn auch zu, die Rechnung ... über Fr. 454.10 (Urk. 5/7) basiere auf einer Nachbestellung seitens der Bauherrschaft (Urk. 7). Infolgedessen wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich un- begründet und ist daher abzuweisen. e) Die Klägerin reichte im Beschwerdeverfahren – nebst den bereits vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen – drei Auftragsbestätigungen für das Haus 1, 2 und 4 zu den Akten (Urk. 10/9-11). Zudem liefert sie für ihr Rechtsöff- nungsbegehren eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 7). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren jedoch neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur eidgenössischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von der Klägerin im Beschwerde- verfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Auftragsbestätigungen nicht zu beachten.

  1. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'447.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: se

Parole chiave

provisional debt enforcementacknowledgment of debtwork contractdocumentary proofnovel evidenceappeal costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the work contract and related documents constituted a sufficient title for provisional debt enforcement under Art. 82 SchKG

Decisione estratta

No. A work contract is not an unconditional acknowledgment of debt unless the claimant shows by documents that it has itself performed the agreed work and that the claimed invoices can be identified with the contractual remuneration and referenced work items.

Motivazione estratta

The submitted contract referred to further documents, especially the contractor’s offer and schedule, which were not filed. The appellant also failed to document which services were rendered and how the invoice amounts related to the offer and contract. The alleged payment of advances and the operation of the kitchens did not cure this evidentiary gap.

Questione giuridica chiave

Whether the new documents and factual allegations submitted on appeal could be considered

Decisione estratta

No. New submissions are excluded in appellate proceedings under the applicable civil procedure rules.

Motivazione estratta

The appellate court applied the noven ban and therefore did not consider the newly filed order confirmations or the new factual explanation.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate costs and party compensation

Decisione estratta

The appellant bears the appellate court fee, fixed at CHF 300, and the respondent receives no party compensation because no relevant effort was shown.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the appeal; no compensable expenses of the respondent were demonstrated.

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