Appeal dismissed for insufficient reasoning in provisional debt enforcement

RT110174Tribunale superiore1 nov 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against a provisional debt-enforcement order. It held that the appeal was not properly reasoned under the ZPO, because the appellant offered only a bare assertion and did not address the district court’s reasoning. A new factual allegation about the contract’s duration was inadmissible on appeal. The first-instance provisional legal opening therefore remained in force. The court set the second-instance fee at CHF 300 and ordered it paid by the defendant, but awarded no party compensation to the plaintiff.

Massima Omnilex

Art. 320, 321, 326 and 132 ZPO; provisional legal opening appeal: the appellant must specifically challenge the contested reasoning and identify concrete defects. The Rügeprinzip applies strictly in appellate proceedings; an unsubstantiated assertion does not suffice and missing or insufficient reasons are not curable by a supplementary deadline. New allegations of fact are inadmissible on appeal. If the appeal fails on these grounds, the lower-court order remains in force and costs follow the outcome; no party compensation is awarded absent relevant efforts.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110174-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2011 (EB110030)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Ja- nuar 2011) gestützt auf eine zwischen den Parteien geschlossene Ratenvereinba- rung vom 17. Februar 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'446.70 nebst 5 % Zins seit 11. November 2008, für Fr. 663.– Verzugsschaden, für Fr. 16.15 aufgelaufene Kosten und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 25. Oktober 2011 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Nichtigkeit des Urteils über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung der Einzelrichterin Nr. EB110030-A/U/ha vom 31. Mai 2011 festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 2. a) Für das erstinstanzliche wie für das Beschwerdeverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Beklagte beantragt zwar, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen – wofür der Beschwerde weder eine Begründung zu entneh- men ist noch irgendwelche Anhaltspunkte bestehen –, doch ist sein Rechtsmittel- antrag nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass das angefochte- ne Urteil vollumfänglich aufgehoben werden soll. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in der vom Beklagten un- terzeichneten Ratenvereinbarung vom 17. Februar 2011 (Urk. 3/2) anerkenne der Beklagte sowohl den Bestand der Forderung als auch seine Leistungspflicht ge- genüber der Gläubigerin und auch die Fälligkeit ergebe sich daraus; jene Urkunde genüge damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beklagte habe dagegen geltend gemacht, dass diese Schuldanerkennung unzutreffende Angaben enthalte, denn er habe das Angebot der Klägerin ausschliesslich von Oktober 2001 bis Ende 2004 in Anspruch genommen; der Beklagte berufe sich damit zwar auf einen Irrtum, er vermöge jedoch keine objektiven Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche seine Vorbringen über den Rang blosser Behauptungen zu erheben vermöchten, womit seine Einwendungen nicht glaubhaft gemacht worden seien (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer.ischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. c) Die Begründung der Beschwerde beschränkt sich auf den einzigen Satz "Ich habe nur ein Jahresvertrag unterschrieben" (Urk. 1 S. 2). Dies stellt kei- ne genügende Begründung bzw. Rüge dar, denn damit wird keine konkrete Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und setzt sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Darüberhinaus wäre dieses Vorbringen auch neu (vor Vorinstanz hatte der Beklagte noch geltend gemacht, er habe das Angebot der Klägerin von Oktober 2001 bis Ende 2004, mithin rund drei Jahre lang, in Anspruch genom-

men; Urk. 2 S. 5, nicht als unzutreffend gerügt) und damit im Beschwerdeverfah- ren unzulässig (Art. 326 ZPO). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von 20 Tagen zur Erhebung der Aberkennungsklage (Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht tangiert wird. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'125.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Parole chiave

provisional legal openingappeal reasoningRügeprinzipnew allegationssummary proceedingscourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was sufficiently reasoned under Art. 321 ZPO

Decisione estratta

The appeal was not adequately reasoned because it did not identify any concrete legal error or manifestly incorrect fact-finding and did not engage with the first-instance reasoning.

Motivazione estratta

Under the ZPO appeal system, the appellant must specifically indicate the defects challenged; a bare assertion is insufficient and cannot be cured by a grace period. The defendant's single-sentence submission did not meet the Rügeprinzip.

Questione giuridica chiave

Whether new factual allegations regarding the duration of the contract could be considered on appeal

Decisione estratta

The new allegation was inadmissible in appeal proceedings.

Motivazione estratta

The defendant advanced a new factual version on appeal, whereas his first-instance position had been different; new allegations are barred in the appeal stage.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance grant of provisional legal opening remained in force

Decisione estratta

Because the appeal was dismissed, the provisional legal opening ordered below remained unchanged.

Motivazione estratta

Dismissal of the appeal left the lower-court order intact.

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