Appeal inadmissible for insufficiently specified request in debt enforcement

RT110200Tribunale superiore23 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal against a district court judgment granting definitive debt enforcement for unpaid taxes. The appellant requested that the judgment be set aside and adjusted for proportionality, but did not specify any quantified monetary request. The court held that the appeal failed to meet the formal requirements because monetary relief must be stated precisely. It also noted that the merits of the tax assessment cannot be reviewed in debt enforcement proceedings. The appeal was therefore not entered into, the first-instance judgment was confirmed, court costs of CHF 750 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Massima Omnilex

Art. 320 ZPO; requirements of specificity of the appeal prayer in civil appeal proceedings; monetary claims must be precisely quantified. Where the appellant fails to state a definite amount, the appeal is inadmissible without the setting of an additional time limit (consid. 3.1). In debt enforcement proceedings, the court does not review the substantive merits of the underlying claim but only whether a valid enforcement title exists and whether objections have been immediately made plausible; challenges to a tax assessment must be pursued by the remedies against that assessment and not within the Rechtsöffnung procedure (consid. 3.2).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110200-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller Gisin sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2011 (EB110343)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. November 2011 erteilte die Vorinstanz den Be- schwerdegegnern und Gesuchstellern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 18. August 2011) für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'695.05 nebst 4.5 % Zins seit 17. August 2011, Fr. 992.15 Zinsen, Fr. 488.60 aufgelaufener Zins bis 16. August 2011 sowie für die Betreibungskosten und die Entschädigung gemäss je- nem Entscheid (Urk. 11). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (fortan Ge- suchsgegner) am 28. November 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben mit fol- gendem Beschwerdeantrag (Urk. 10): "Das Urteil vom 9.11.2011 des Bezirksgerichtes Meilen ist aufzuheben und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit anzupassen." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 3.1 a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Schon den formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen, da Anträge auf Geldforderungen zu beziffern sind (BGer Urteil vom 15.1.2010, 5A_797/2009 Erw. 1.1; BGE 134 III 235, BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Es ergibt sich denn auch nicht ohne weiteres aus der Be- schwerdebegründung, auf welchen Betrag der Gesuchsgegner die Geldleistung festgesetzt wissen will. In seiner Begründung verweist der Gesuchsgegner zwar auf die Steuererklärung für das Jahr 2009, unterzeichnet am 31. Oktober 2011 (Urk. 13/2). Dies vermag jedoch nicht zu genügen, ergibt sich doch auch hieraus nicht genau, auf welchen Betrag der Gesuchsgegner die Steuerforderung redu- ziert wissen will.

c) Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nach- frist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler und Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO mit Verweis auf das Urteil des BGer vom 14.11.2008, 5A_603/2008 Erw. 1). 3.2 a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner macht in seiner Be- schwerde geltend, dass er nie ein auch nur annähernd derartig hohes Einkommen zu versteuern gehabt habe. Bei der Einschätzung für die Steuerrechnung des Steueramtes B._____ sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht berück- sichtigt worden (Urk. 10). b) Einerseits hat der Gesuchsgegner vorliegend nicht geltend gemacht, den entsprechenden Einschätzungsentscheid vom 4. März 2011 bzw. die Schlussrechnung vom 21. März 2011 nicht erhalten zu haben. Andererseits ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisori- sche oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2 f.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Entsprechend ist es nicht am Rechtsöffnungsrichter, den Einschät- zungsentscheid zu überprüfen; hierfür hätte dem Gesuchsgegner im Übrigen das Rechtsmittel der Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid offen gestanden (§ 140 StG). Damit aber ist auch die bereits vor Vorinstanz nachgereichte und mit Datum vom 31. Oktober 2011 versehene Steuererklärung für das Jahr 2009 nicht mehr zu berücksichtigen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- ler oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO; Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

  1. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10-13/2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'175.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Parole chiave

debt enforcementdefinitive debt collectionappeal admissibilityspecific prayer for relieftax assessmentproportionalitycourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the formal requirement of a sufficiently specific prayer for relief.

Decisione estratta

The appeal did not contain a precise monetary request and therefore failed to satisfy the formal requirements.

Motivazione estratta

Appeals must clearly state the extent of the challenge. Where money claims are concerned, the requested amount must be quantified; the debtor's reference to a tax return did not permit the court to determine the amount sought.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor's proportionality objection against the tax assessment could be reviewed in the debt enforcement proceeding.

Decisione estratta

No. The merits of the tax claim cannot be reviewed in a debt enforcement proceeding; only the requirements for definitive or provisional debt enforcement are examined.

Motivazione estratta

The proper challenge to the tax assessment had to be brought in the tax-law remedies against the assessment decision, not before the enforcement judge. The later-filed tax return was therefore irrelevant.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.