Appeal inadmissible for lack of standing

RT110213Tribunale superiore6 gen 2012Inadmissible

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The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order that had only required the creditor to pay an advance on costs in debt-enforcement proceedings. The court held that the debtor was not legally affected by that order and therefore lacked standing to appeal. It also ordered the debtor to bear the second-instance court fee of CHF 200 and denied the creditor any party compensation.

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; standing to appeal against an order that burdens only the opposing party. A party is entitled to seek appellate review only if it is legally affected by the challenged decision. An order merely setting a deadline for the opposing party to advance court costs does not create a legal detriment for the other party and therefore does not confer appeal standing. The appellate court examines procedural prerequisites ex officio (Art. 60 ZPO). Where the appeal is inadmissible, costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied if no relevant outlays are shown (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110213-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Ausgleichskasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Dezember 2011 (EB110582)

Erwägungen: 1. a) Am 30. November 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 7. November 2011, für Fr. 32'259.60 (inklusive Mahngebühr) gestellt (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 14 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (Urk. 3). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 17. Dezember 2011, zur Post gegeben am 18. Dezember 2011 (Urk. 1) und noch einmal am 19. Dezember 2011 (Urk. 2), fristgerecht eine als "Einsprache" überschriebene Beschwerde erhoben. c) Da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu unten Erw. 2), wurde ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Der Beklagte hat auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung wird einzig der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte dagegen erleidet keinen Rechtsnachteil; er ist damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert,

weshalb auf seine Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Allfällige Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren wird der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen haben. Dazu wurde ihm von der Vorinstanz bereits Frist zur Klageantwort angesetzt (Vi-Urk. 6). Allerdings ist er angesichts seiner Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1) bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 2. September 2011 erlassene Schadenersatzverfügung nicht die D._____ GmbH, sondern den Beklagten persönlich (solidarisch mit einer weiteren Person) zur Zahlung verpflichtet (vgl. Vi-Urk. 2/1). 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist, da der Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren seine Passivlegitimation bestreitet, zwar von einem Streitwert von Fr. 32'259.60 auszugehen, aber zu berücksichtigen, dass nicht über diesen Anspruch bzw. die Rechtsöffnung entschieden wird. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'259.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Parole chiave

standing to appeallegal enforcementcost advanceinadmissibilityaggrieved partycourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the debtor had standing to appeal the order requiring the creditor to pay a court-cost advance.

Decisione estratta

No. The order imposed obligations only on the creditor, so the debtor suffered no legal detriment and was not entitled to appeal.

Motivazione estratta

The appellate court must examine jurisdictional prerequisites ex officio. Because the challenged order only fixed a deadline for the creditor to pay an advance, the debtor was not aggrieved within the meaning of Art. 59(2)(a) CPC.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and party compensation for the appeal proceedings.

Decisione estratta

The appeal costs were charged to the debtor, and no party compensation was awarded to the creditor.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings; no relevant expenses by the creditor were shown.

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