Appeal against definitive debt enforcement dismissal

RT120145Tribunale superiore22 nov 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court order granting definitive debt enforcement to the Canton of Lucerne for a CHF 600 court fee. The appellant argued lack of publicity, failure to examine his assets under Art. 265a SchKG, incorrect appeal instructions, and the applicability of VStR review rights. The court held that the hearing had been public, no renewed asset inquiry was required, the appeal instructions were correct, and the criminal-law arguments were irrelevant. The appeal was manifestly unfounded or inadmissible and was decided without a response from the respondent. The appellant was ordered to pay the CHF 150 second-instance fee, with no party compensation awarded.

Massima Omnilex

Art. 320, 322 Abs. 1, 326 ZPO; Art. 265a SchKG; appeal requirements in summary debt enforcement proceedings. The appellate court reviews only specifically and substantiatedly challenged defects; blanket objections, unsupported allegations, and new matter are inadmissible. Where a prior decision in the same enforcement has already dealt with the debtor's no-assets objection, a renewed examination of the debtor's financial situation is not required for definitive legal enforcement. Correct appeal instructions include the proper remedy, time limit, appellate court, and the absence of a statutory stay; unreasoned complaints about unrelated criminal-law review provisions are insufficient.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120145-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 22. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 (EB120878)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 2011 (KA 11 28) für die ausstehende, dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegte Gerichtsgebühr definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst 5 % Zins seit 30. August 2011. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 21 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. September 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträ- gen (Urk. 20 S. 1 f.): "1. Es sei die Öffentlichkeit dieses Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EMRK herzustellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei der ungehinderte und kostenlose Zugang zum zuständigen Richter oder Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK zu gewährleisten. 3. Dieses laufende Rechtsöffnungsverfahren auf zürcherischer Ebene sei ersatz- und kostenmässig zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzu- schreiben. 4. Es sei festzustellen, dass der Audienz-Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, lic. iur. Ch. Fischbacher, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 2. August 2012 (EB120878-L), im Sinne von Art. 265a SchKG, kein neues Vermögen des Beschwerdeführers festgestellt hat; folglich der erhobene Rechtsvorschlag geschützt wurde. 5. Der Beschwerdeführer rügt alle Erwägungen in Ziff. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 13. August 2012 als falsch, unbe- achtlich, nichtig mit Wirkung ex tunc, welche deshalb nicht zu hören sind. 6. Der Beschwerdeführer rügt und bestreitet auch vollständig die Behaup- tung der Vorinstanz in Ziff. 6 des Urteils vom 13. August 2012, wonach der Beklagte keine Revisionsrechte aus Art. 84-89 VStR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0) besitze und geltend machen könne." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af-

heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Betreffend Antrag 1 und 2 hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen le- diglich fest, dass diese geschützten und garantierten Menschenrechte von der angerufenen Instanz zu gewährleisten seien. Inwiefern die Vorinstanz diese ver- letzt haben soll, bringt er indes nicht vor. Die Vorinstanz hat eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher der Gesuchsgegner er- schienen ist (Prot. I S. 3 ff.). Damit sind diese Anträge abzuweisen. 2.3 Betreffend Antrag 3 und 4 rügt der Gesuchsgegner, dass die Vor- instanz der klagenden Partei Rechtsöffnung erteilt habe, obschon sie seine Ver- mögensverhältnisse hätte abklären müssen. Art. 265a SchKG gebiete dies (Urk. 20 S. 2). Bereits mit Urteil vom 2. Februar 2012 wurde betreffend derselben Be- treibung (Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) festgestellt, dass die vom Gesuchsgegner erhobene Einrede des fehlenden Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Be- treibung darstelle. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung an sich nicht entschieden worden sei (Urk. 8/1 S. 4). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz erneut die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners in Anwendung von Art. 265a SchKG hätte prüfen müssen. Entsprechend gehen diese Rügen fehl und sind die Anträge abzuweisen. 2.4 In Bezug auf Antrag 5 rügt der Gesuchsgegner die falsche Rechtsmit- telbelehrung, ohne indes darzulegen, was daran nicht zutreffend ist. Gegen das

Urteil der Vorinstanz wurde das Rechtsmittel der Beschwerde korrekt belehrt, ist doch die Berufung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Frist von 10 Tagen entspricht ebenso den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann ist das Obergericht des Kantons Zürich die zutreffende Rechtsmittelinstanz (Art. 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GOG). Schliesslich wurde der Hinweis auf das Nichtgelten des Fristenstillstands korrekt angebracht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit geht diese Rüge fehl. Die weitere, lediglich pauschal vorgebrachte Rüge betreffend die Erwägungen in Ziffer. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 ist unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 2.1 hiervor unzulässig. Der Antrag 5 ist abzuweisen. 2.5 Hinsichtlich des Antrages 6 bleibt zu erwähnen, dass sich der Ge- suchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen die von der Vorinstanz getätigte Ausfüh- rung, wonach Art. 84-89 VStR und das Strafrecht im Allgemeinen auf das vorlie- gende Verfahren keine Anwendung finden, unzutreffend sind. Damit ist auch die- ser Antrag abzuweisen. 3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Parole chiave

debt enforcementdefinitive legal enforcementappeal principlepublic hearingno-assets objectioncourt feesparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be upheld because the hearing was not public and access to the court was allegedly obstructed.

Decisione estratta

The court held that a public oral main hearing had taken place and the appellant had attended; the request was therefore unfounded.

Motivazione estratta

The appellant did not explain any concrete violation of Art. 6 ECHR, and the first-instance record showed a public oral hearing with his حضور.

Questione giuridica chiave

Whether the first instance had to examine the debtor's financial situation under Art. 265a SchKG before granting definitive debt enforcement.

Decisione estratta

No renewed examination was required in this enforcement proceeding.

Motivazione estratta

A prior decision in the same enforcement already held that the no-assets objection was inadmissible and did not bar continuation of the enforcement; therefore there was no basis for a new assessment.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance appeal instructions were incorrect and the challenged reasoning invalid.

Decisione estratta

The appeal instructions were correct, and the blanket objections to the reasoning were inadmissible.

Motivazione estratta

The proper remedy was appeal, not appeal on the merits; the 10-day time limit, appellate court, and absence of a statutory stay were correctly stated. The remaining objections lacked specific substantiation under the appeal principle.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could rely on the review rights under Art. 84-89 VStR in this debt enforcement matter.

Decisione estratta

Those criminal-procedure review provisions were irrelevant to the present civil enforcement proceedings.

Motivazione estratta

The appellant did not engage with the lower court's reasoning, and he failed to show why those provisions or criminal law generally should apply.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal as a whole was admissible and well founded.

Decisione estratta

The appeal was manifestly unfounded or inadmissible and was dismissed without requesting a response from the respondent.

Motivazione estratta

Because the appellant either failed to raise specific legal objections or raised inadmissible new/blanket claims, the court could decide on the papers under Art. 322 Abs. 1 ZPO.

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