Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT170033Tribunale superiore5 apr 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against definitive legal opening for unpaid 2014 cantonal and municipal taxes. It held that the debtor’s newly raised objections of partial payment and deferral were inadmissible on appeal and, in any event, would not affect the enforcement stage because the merits of the tax assessment cannot be reviewed there. The court found that the tax assessment decision and final account were valid enforcement titles and that no objection under Art. 81 SchKG had been shown. It imposed the second-instance fee of CHF 300 on the debtor and denied the tax authorities any party compensation.

Massima Omnilex

Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; Art. 81 SchKG; definitive Rechtsöffnung im Beschwerdeverfahren: Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen, Einreden und Beweismittel grundsätzlich unzulässig; fehlende oder ungenügende Rügen führen zur Abweisung. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren wird die materielle Richtigkeit des betriebenen Anspruchs nicht geprüft, sondern nur das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und das Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 SchKG (insbesondere Erlass, Tilgung, Stundung oder Verjährung). Steuerveranlagungen mit Schlussrechnung können als Titel dienen; Einwendungen gegen die Veranlagung sind im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen und im Rechtsmittel gegen den Veranlagungsentscheid geltend zu machen. Kosten folgen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens; Parteientschädigung setzt relevanten Aufwand voraus.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. April 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

  1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2017 (EB161904-L)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 29. August 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. Januar 2016 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 15. Februar 2016 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2014 defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 9'687.60 nebst 4.5 % Zins seit 27. August 2016, für Fr. 206.20 (Ausgleichszins) und Fr. 210.25 (aufgelaufener Zins); im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab. Die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Das Gesuch der Gesuch- steller um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 8). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner eine Frist von 10 Tagen, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 4. Januar 2017 persönlich in Empfang (Urk. 5). Indes liess er sich innert Frist nicht verneh- men. Entsprechend aber ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausge- gangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden (Urk. 6 S. 2). Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Dem- gemäss sind die nun erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und vorgebrachten Einwendungen neu und daher unzulässig, weshalb sie unbe- achtlich sind. Insbesondere hätte der Gesuchsgegner die Einrede der teilweisen Tilgung (vgl. Urk. 11/10-14) bzw. der Stundung (Urk. 11/15; Urk. 8 S. 1) bereits vor Vorinstanz geltend machen müssen. Die weiteren Einwände des Gesuchsgegners zielten – selbst wenn sie be- achtlich wären – ohnehin ins Leere: So wird im definitiven Rechtsöffnungsverfah- ren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungs- verfahren und kein dem Sachverfahren übergeordnetes Rechtsmittelverfahren, in welchem der zu vollstreckende Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin ge- prüft werden kann. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit ist unerheblich, ob die Ein- schätzung nach Ansicht des Gesuchsgegners nicht stimmt; diese Einwendungen hätte er mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. Januar 2016 vorbringen können und müssen – im Voll- streckungsverfahren ist er damit ausgeschlossen. Inwiefern er eine solche Ein- sprache – wie er dies nun erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet (Urk. 8 S. 1) – tatsächlich erhoben hat, geht aus seiner Beschwerdeschrift nicht hervor. Dieser bloss in pauschaler (und damit ungenügend begründeter) Form vorge- brachte Einwand steht insbesondere in klarem Widerspruch zur von den Gesuch- stellern vor Vorinstanz eingereichten Rechtskraftsbescheinigung des kantonalen

Steueramtes des Kantons Zürich vom 29. November 2016, gemäss welcher keine Einsprache erhoben worden ist (vgl. Urk. 3/3). Damit wären diese Einwendungen des Gesuchsgegners abzuweisen, selbst wenn sie zu berücksichtigen wären. 2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'687.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Parole chiave

debt enforcementdefinitive legal openingtax claimnew allegations on appealadmissibilitycostsappealtax assessment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could rely on new objections and evidence regarding partial payment and deferral.

Decisione estratta

The new submissions were inadmissible because they were raised for the first time on appeal and were not allowed in this procedural stage.

Motivazione estratta

Under Art. 326(1) ZPO, new allegations and evidence are generally excluded in appeal proceedings; the debtor had failed to raise the objections before the first instance.

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for definitive debt enforcement were met.

Decisione estratta

The first instance correctly granted definitive legal opening because a valid tax enforcement title existed and no admissible objection under Art. 81 SchKG was shown.

Motivazione estratta

The tax assessment decision and final account constituted an enforceable title; the debtor could not relitigate the merits of the tax assessment in debt enforcement.

Questione giuridica chiave

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Decisione estratta

The appellate costs were imposed on the debtor and no party compensation was awarded to the tax authorities.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings; no relevant expenses justifying compensation were shown.

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