Late criminal complaint appeal declared inadmissible

UH110306Tribunale superiore9 gen 2012Inadmissible

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Sintesi Omnilex

A. challenged five district court decisions that had held his objections to speeding penalty orders invalid. The Obergericht treated his filing as a criminal complaint, but found that the 10-day appeal deadline had expired one day earlier. Because the statutory deadline is non-extendable, the complaint was inadmissible. The court nevertheless waived appeal costs, noting that the filing did not clearly show an intention to appeal and could also be read as a simple inquiry.

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Art. 384 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 and Art. 90 Abs. 2 StPO; timeliness of criminal complaints. The appeal period begins upon service of the decision and is computed according to the statutory rules on deadline calculation. Statutory deadlines are peremptory and cannot be extended. A remedy lodged after expiry of the deadline is inadmissible, even if the appellant has in the meantime satisfied the substantive sanction but disputes only ancillary consequences. Costs may exceptionally be waived where the filing, objectively construed, does not clearly reveal an intent to lodge a remedy.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110306-O/U

Verfügung vom 9. Januar 2012

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirkes Zü- rich vom 2.9.2011 (GC110177, GC110178, GC110179, GC110180 und GC110217)

Erwägungen: 1. Der bzw. die Lenker eines auf A._____ zugelassenen Fahrzeuges waren i n den Jahren 2009 und 2010 fünf Mal mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich registriert worden. Die erste Anfrage der Polizei nach dem Lenker und die anschliessende Strafverfügung konnten A._____ nicht zugestellt werden, da er offenbar nicht mehr an der Adresse wohnte, die er bei der Fahrzeugregist- rierung angegeben hatte (Urk. 25/1-3). 2. Aus dem gleichen Grund erreichten ihn in der Folge auch die Ordnungsbussen in den vier folgenden Fällen nicht. Das Ordnungsbussenverfahren in diesen vier Fällen wurde demzufolge in ein ordentliches Strafverfahren übergeleitet. 3. Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (U rk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einspra- che nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräf- tigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit rea- giert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5). 4. Bereits zwei Tage später hat das Stadtrichteramt A._____ an dessen im E-Mail angegebene Adresse mitgeteilt, dass es diese elektronische Eingabe nicht als rechtzeitige und gültige Eingabe ansehe und man ihm deshalb die Gelegenheit einräume, die Einsprache zurückzuziehen, bevor man das Verfahren in das kos- tenpflichtige Gerichtsverfahren überweise (Urk. 21/6/1). Dieses Schreiben erreich- te A._____ nicht, da er längere Zeit auslandabwesend war (Urk. 3). 5. Die Verfahren wurden an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelge- ri cht, überwiesen. Dieses hat in allen fünf Fällen die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt und ist darauf nicht eingetreten (Urk. 5-9).

  1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wandte sich A._____ in dieser Sache an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen und Gegenpartei wie Vorinstanz zur Vernehmlassung zuge- stellt. Nach Eingang der Akten zeigte sich allerdings, dass die Beschwerdefrist um einen Tag verpasst war. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Vorliegend wur- den die Entscheide des Bezirksgerichtes am 5. Oktober 2011 (vgl. u.a. Urk. 15/11/1) zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksi chti gung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 17. Oktober 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf die am 18. Oktober 2011 er- hobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 7. Damit sind die Urteile des Einzelgerichtes mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Erläuternd sei zu Handen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Entscheide des Bezirksgerichtes die Rechtslage korrekt dargestellt haben. Wird eine Einsprache- oder eine Beschwer- defrist verpasst, erwächst der betreffende Entscheid in Rechtskraft, d.h. er wird in allen Teilen verbindlich und kann von der urteilenden Behörde oder einer überge- ordneten nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (ausgenommen bei Vorliegen eines Revisionsgrundes). Es ist deshalb auch nicht mehr möglich auf allenfalls begründete Einwendungen einzugehen. Wer eine Frist verpasst, hat diese Konsequenzen zu tragen. Das gilt nun auch für die durch das Gerichtsver- fahren entstandenen Mehrkosten. Darauf kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zurückgekommen werden. 8. Nachdem die Eingabe vom 18. Oktober 2011 nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, A._____ habe damit ein Rechtsmittel ergreifen wollen, dieses Schreiben vielmehr auch als blosse Anfrage verstanden werden kann, zumal es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt wurde, rechtfertigt es sich ausnahmsweise von ei- ner Kostenauflage abzusehen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (per Geri chtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Züri ch, 9. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Parole chiave

deadlineinadmissibilitycriminal complaintservice of processcost waiverpenalty order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the district court decisions was filed within the statutory deadline.

Decisione estratta

The complaint was filed one day late and therefore could not be considered.

Motivazione estratta

The 10-day deadline under the CPC begins with service of the decision and is non-extendable; the district court decisions were served on 5 October 2011 and the deadline expired on 17 October 2011, while the filing was made on 18 October 2011.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed for the appeal proceedings.

Decisione estratta

No costs were charged exceptionally.

Motivazione estratta

Although the filing could not be treated as a timely remedy, it was not clearly identifiable as an appeal and could also be understood as a mere inquiry; because it was sent after expiry of the deadline, the court waived costs.

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