No entry into legal aid request filed with wrong instance

VO110116Tribunale superiore24 ott 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A._____ requested legal aid for a maintenance action against her father, but filed the request with the Obergericht instead of the competent court for the later judicial proceedings. The Obergericht president held that he could only decide legal aid for the conciliation phase and that requests for the court phase must be filed directly with the competent first-instance court, here the Einzelgericht Zürich. The court therefore did not enter into the request. It also stated that legal-aid proceedings are free of charge and informed the applicant of the right to appeal within 10 days.

Massima Omnilex

Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO; § 128 GOG; Zuständigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung und erneute Gesuchstellung bei jeder Instanz: Der Obergerichtspräsident ist im summarischen Verfahren nur für die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren zuständig. Für das gerichtliche Verfahren ist das Gesuch unmittelbar bei der sachlich zuständigen Instanz einzureichen; ein beim falschen Gericht eingereichtes Gesuch ist zufolge fehlender Zuständigkeit nicht zu behandeln. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Die Ablehnung bzw. das Nichteintreten auf das Gesuch kann mit Beschwerde nach Art. 121 ZPO angefochten werden (vgl. Erwägungen 2 und 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110116-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 7. September 2011 beim Friedensrichteramt X._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B., welcher unbekannten Aufenthaltes ist. Die Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Gesuchstellerin persönlich erschien, fand am 8. September 2011 statt. Am 9. September 2011 stellte das Friedensrich- teramt X. die Klagebewilligung aus und machte darin die Gesuchstellerin - unzutreffenderweise - darauf aufmerksam, dass für das weitere Verfahren vor dem Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung beim Obergerichtspräsi- denten zu beantragen sei (Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Oktober 2011) reichte die Ge- suchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Ein- zelgericht Zürich ein (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

2.2. Gemäss den Ausführungen in der Klagebewilligung (Urk. 2/1 S. 2) und ge- mäss dem Gesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) beantragt diese die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren sind direkt bei der be- treffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - einzureichen. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt bei der für das gerichtliche Verfahren zu- ständigen Instanz einreichen kann, wobei das entsprechende Formular zu datie- ren und zu unterzeichnen ist (vgl. Urk. 1 S. 9). Eine direkte Überweisung der ein- gereichten Unterlagen erfolgt nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 1 und Urk. 2/1-4) − das Friedensrichteramt X._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidcompetencenon-entryconciliation proceedingscourt proceedingscost-free proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht president had jurisdiction to decide the legal aid request for the court proceedings.

Decisione estratta

No. The request for legal aid for the judicial phase had to be filed directly with the competent first-instance court.

Motivazione estratta

Under Art. 119(5) ZPO, legal aid must be requested anew at every instance. The Obergericht president may decide only on legal aid for the conciliation phase; for the subsequent court proceedings, the competent court itself must decide.

Questione giuridica chiave

Whether the application should be entered into or rejected as filed before the wrong authority.

Decisione estratta

The court did not enter into the request.

Motivazione estratta

Because the request concerned the proceedings before the Einzelgericht Zürich and not the conciliation stage, the Obergericht president lacked competence to examine it.

Questione giuridica chiave

Whether the present legal aid proceeding is subject to court costs.

Decisione estratta

The proceeding is free of charge.

Motivazione estratta

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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