Free legal aid denied for lack of disclosure

VO110127Tribunale superiore4 nov 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

A represented applicant sought free legal aid and appointed counsel before bringing an action. The Obergericht president held that he had not fulfilled his duty to cooperate because he submitted no documents on his financial situation, so his neediness could not be assessed. The request was therefore denied. The court also stated that, in conciliation proceedings, appointed counsel is only justified in exceptional circumstances, which were not shown. The proceeding on the legal-aid request itself was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 119 ZPO; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung; Mitwirkungspflicht und Nachweis der Bedürftigkeit. Der Gesuchsteller hat die für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erheblichen Tatsachen und Belege vollständig vorzulegen. Unterlässt er dies trotz anwaltlicher Vertretung, ist das Gesuch zu verweigern, wenn die Bedürftigkeit nicht hinreichend abgeklärt werden kann. Für die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gelten strenge Anforderungen; sie setzt besondere Umstände voraus (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110127-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 4. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecher X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 resp. 1. November 2011 lässt der Ge- suchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung, zu gewähren (Urk. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 5. Der Gesuchsteller liess einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung", ein unübersetztes amtliches Formular

von Z._____ [Staat] sowie eine E-Mail an seinen Rechtsvertreter ins Recht rei- chen (vgl. Urk. 1-3). Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller liess indessen keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen. 6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Der Gesuchsteller lässt auch offen, gegen wen und in welchem Verfahren er Klage zu erheben gedenkt. Unter Um- ständen findet gemäss Art. 198 lit. f ZPO kein Schlichtungsverfahren statt. Und wenn die Sache erstinstanzlich vom Bezirksgericht zu beurteilen sein sollte, hätte der rechtskundig vertretene Gesuchsteller zumindest das zuständige Friedens- richteramt anzugeben gehabt. 7. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 8. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Parole chiave

free legal aidappointed counselconciliationduty to cooperateindigencesummary proceedingscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid, including free legal representation, before initiating proceedings

Decisione estratta

No; the application was denied because the applicant failed to sufficiently substantiate his financial situation and did not comply with his duty to cooperate.

Motivazione estratta

The applicant had to fully disclose the income and assets relevant to the request. Despite being represented by counsel, he submitted no documents on his financial circumstances, so indigence could not be assessed. In such a case, free legal aid must be refused.

Questione giuridica chiave

Whether an appointed lawyer should be provided for the conciliation phase

Decisione estratta

No; the strict requirements for legal representation in conciliation were not met.

Motivazione estratta

In conciliation proceedings costs are limited and special circumstances are required to make counsel necessary; these were absent here.

Questione giuridica chiave

Whether the proceeding on the request for free legal aid is cost-free

Decisione estratta

Yes; the proceeding is free of charge.

Motivazione estratta

The statute provides that proceedings concerning free legal aid are cost-free.

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