Legal aid denied for conciliation maintenance claim

VO110130Tribunale superiore30 nov 2011Dismissed

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Sintesi Omnilex

A minor applicant requested legal aid for a conciliation proceeding concerning a maintenance claim. The president of the Zurich cantonal court held that the mother’s monthly income was insufficient by itself to require an advance of costs, but her taxable assets of CHF 14,000 made it reasonable to fund the modest conciliation expenses. Legal aid was therefore refused without examining the merits. The request for appointment of counsel was also denied because the applicant already had a duly appointed guardian/beistand able to protect her interests. The proceeding was declared free of charge.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; assessment of indigence and assignment of counsel. For proceedings prior to the filing of the action, the legal aid request is decided by the competent president in summary proceedings. Indigence is to be assessed strictly in conciliation matters, since the costs are limited and may be covered even by a relatively small surplus or by realizable assets. Existing assets of relatives liable to provide an advance, especially under Art. 276 ff. ZGB, are to be taken into account; if such assets render the advance of the modest conciliation costs reasonable, indigence is lacking. The applicant bears a comprehensive duty of cooperation; if the financial situation cannot be sufficiently assessed, the request fails. Appointment of counsel is unnecessary where the needy party is already represented by a capable guardian or equivalent representative (consid. 2.3-2.7).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110130-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 30. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Beistand X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Friedensrichteramt B._____ durch ihren Beistand X._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 3). 1.2. Ebenfalls am 3. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- suchen (act. 1). 1.3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess die Gesuchstellerin sodann zahlreiche Dokumente ins Recht reichen (act. 5 und act. 6/1-6/9). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder

"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt die minderjähri- ge Gesuchstellerin weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1). Die finanziellen Verhältnisse der Mutter lässt sie mit zahlreichen Dokumenten belegen. Der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Nettolohn der Mutter auf Fr. 2'835.30 beläuft (act. 6/1). Weiteres Einkommen hat sie nicht. Demzufolge kann die Mutter allein gestützt auf das Einkommen nicht angehalten werden, in Anwendung von Art. 276 ff. ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus der ebenfalls ins Recht gereichten provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 geht jedoch hervor, dass der Mutter der Gesuchstel- lerin ein steuerbares Vermögen von Fr. 14'000.- angerechnet wird (act. 6/6). Bei einem Vermögen in dieser Höhe erscheint es der Mutter der Gesuchstel- lerin durchaus zumutbar, gestützt auf Art. 276 ff. ZGB für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Ge- suchstellerin ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.7. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da

gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde B._____ hat X._____ mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 ausdrücklich zum Beistand der Gesuch- stellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substituti- onsrecht erteilt wurde (act. 6/8). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährt. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  1. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beistand der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − an das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein), − an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn C._____, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigenceconciliation proceedingsmaintenance claimfamily support dutyguardiancost advanceappointed counsel

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant met the requirements for free legal aid in conciliation proceedings.

Decisione estratta

The applicant was not entitled to free legal aid because the mother could reasonably be expected to advance the relatively modest conciliation costs from available assets.

Motivazione estratta

The court applied strict standards for legal aid in conciliation, noted that the applicant had no income or assets, but considered the mother's net salary and taxable wealth. Income alone did not allow a cost advance, yet a taxable wealth of CHF 14,000 made payment of the limited conciliation costs reasonable. Because need was not established, the court did not examine prospects of success.

Questione giuridica chiave

Whether a court-appointed legal aid counsel had to be assigned.

Decisione estratta

No legal aid counsel was appointed because the applicant was already represented by a guardian/beistand capable of safeguarding her interests.

Motivazione estratta

Under settled case law, appointment is unnecessary when the needy party has qualified representation. The Vormundschaftsbehörde had expressly appointed X._____ with authority to act and litigate for the applicant.

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